Baumaßnahme

(2) Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Schadenersatz gelten die §§ 16 und 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige Art und Umfang der Baumaßnahme umfassen muss.

(3) Dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten § 912 Abs. Insbesondere treten klimaschutz- und energiepolitische Fragen zunehmend in den Vordergrund - etwa im Zusammenhang mit dem Energiepass - und bedürfen der Umsetzung im Nachbarrecht.

Konkret handelt es sich um die Möglichkeit der Anbringung von Wärmedämmungen an bestehenden Bauten, um die Energieeffizienz zu erhöhen und sie somit an den heutigen Stand der Technik anzupassen. Aus diesen Gründen werden die Vorschriften über die Errichtung einer Grenzwand überarbeitet und erweitert, sodass Maßnahmen der Wärmedämmung auch dann zulässig sind, wenn diese bei einem bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze reichenden Haus in das benachbarte Grundstück hineinragen. Derartige Maßnahmen sollen unter Abwägung mit dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht des betroffenen Nachbarn nur unter bestimmten, in § 23 näher aufgeführten Voraussetzungen möglich sein.

Durch einen Querverweis auf § 16 wird deutlich gemacht, dass für einen Anbau auf das Nachbargrundstück eine vorherige Anzeige an den Nachbarn erforderlich ist.

Besonderer Teil:

1. Zur Überschrift: Änderung der Überschrift, um die Bedeutung der Aufgabe besonders heraus zu stellen.

2. Zu § 23 Absatz 1 bis 3:

Die Möglichkeit, bestehende Bauten zum Zwecke der Energieeinsparung nachträglich so zu dämmen, dass sie funktionell dem allgemein üblichen Standard genügen, entspricht heutigen Erfordernissen und Anschauungen (BGH, Urteil vom 11. April 2008, AZ: V ZR 158/07). Mit der neuen Regelung des § 23 wird erstmals eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von übergreifenden Bauteilen des Nachbargrundstücks, die der Wärmedämmung dienen, eingeführt. Dies bedeutet zwar einen Eingriff in das Eigentumsrecht des in Anspruch genommenen Nachbarn. Die Duldungspflicht ist aber in Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 2007 (AZ: 1 BvR650/03), mit dem ein Überbau zum Zweck der Wärmedämmung grundsätzlich für zulässig erklärt worden ist, an enge Voraussetzungen geknüpft. Es muss gewährleistet sein, dass das Grundstück des betroffenen Nachbarn nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. Einerseits darf der Bauherr nur eine solche Wärmedämmung anbringen, die dem energetischen Standard für die Änderung oder Erweiterung von Bestandsbauten entspricht. Weitergehende und aufwendigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise eine stärkere Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, hat der betroffene Nachbar, dessen in Art. 14 des Grundgesetzes geschütztes Eigentumsrecht berührt ist, nicht zu dulden.

Andererseits soll der Nachbar den Bauherrn nur dann auf eine andere Art der Wärmedämmung verweisen können, wenn diese mit der vorgesehenen Ausführung vergleichbar ist und mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Anbringung einer Innendämmung je nach Gebäude und gerade bei Vorliegen von Wasser-, Abwasser- und sonstigen Versorgungsleitungen im Bereich der Außen wand nur mit einem ganz erheblichen Aufwand oder gar nicht möglich und auch bauphysikalisch wegen kaum zu beseitigender Wärmebrücken nicht in jedem Fall sinnvoll ist. Auch ist es in der Regel nicht sachgerecht, den Bauherren auf den Einsatz von extrem dünnen Hochleistungs-Dämmstoffen zu verweisen. Diese sind zum einen sehr teuer und damit nicht wirtschaftlich, zum anderen, wie beispielsweise im Fall der Verwendung von VakuumIsolationspaneelen, auch gegen Beschädigungen sehr empfindlich.

Weiterhin darf die Nutzung des betroffenen Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden. Eine nur geringfügige Beeinträchtigung wird in der Regel dann nicht mehr vorliegen, wenn der Nachbar seinerseits nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze bauen darf. Eine Duldungspflicht kommt daher grundsätzlich nur bei der einseitigen Grenzwand in Betracht. Ob etwa bei versetzten Gebäuden (zum Beispiel bei versetzt gebauten Reihenhäusern) oder bei unterschiedlichen Gebäudehöhen eine andere Betrachtung geboten ist, muss der konkreten Abwägung der beiderseitigen Interessen und geschützten Rechtsgüter im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Ferner dürfen die übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Dies gilt nicht nur für das übergreifende Bauteil selbst, sondern auch für seine Befestigung bzw. Anbringung. Schließlich ist der Begriff der Wärmedämmung nicht im engeren technischen Sinn zu verstehen. Sofern der Nachbar im konkreten Fall die Dämmung zu dulden hat, erstreckt sich diese Verpflichtung auch auf die mit der Dämmung in Verbindung stehenden Verkleidungen, Putze, Putzträger oder Unterkonstruktionen.

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass auch alle mit der Wärmedämmung notwenig zusammenhängenden baulichen Änderungen vom Nachbarn zu dulden sind, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind. Dieser Fall ist etwa dann gegeben, wenn es sich bei der Grenzwand um eine Giebelwand handelt, bei der in der Regel das Dach bündig mit der Wand abschließt. In diesem Fall erfordert eine Wärmedämmung zumeist auch eine entsprechende Erweiterung des Daches mindestens in der Dämmstoffstärke. Gleiches kann auch gelten für in der Grenzwand befindliche Fenster, deren Fensterbänke um die Dämmstoffstärke verlängert werden müssen, oder ein an der Grenzwand befestigtes Fallrohr.

Durch die Verweisung in § 23 Abs. 2 auf die Anzeigepflicht nach § 16 wird klargestellt, dass die Baumaßnahme dem betroffenen Nachbarn vor Beginn angezeigt werden muss, gegebenenfalls dem unmittelbaren Besitzer des Grundstücks, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht erreichbar ist. Dies ist dem Bauherrn zuzumuten und dient auf der anderen Seite dem Informationsbedürfnis des Nachbarn, dessen Eigentum in Anspruch genommen wird. Die Frist wird durch den Verweis auf § 16 mit einem Monat bemessen, da angesichts des Eingriffs in das Eigentumsrecht des Nachbarn dieser Prüfungszeitraum angemessen ist.

Damit der Nachbar sich ein ausreichendes Bild vom der geplanten Bauausführung machen kann, hat die Anzeige auch Art und Umfang der Baumaßnahme zu enthalten.

Nach § 23 Abs. 3 ist der Bauherr, der fremdes Eigentum in Anspruch nimmt, dem beeinträchtigten Nachbarn zum finanziellen Ausgleich verpflichtet. Durch die Verweisung auf den § 912 Abs. 2 und die §§ 913 und 914 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird eine Übereinstimmung mit den entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften hergestellt.

3. Zu § 55 Abs. 2 Das geltende Gesetz enthält eine Berichtspflicht für die Landesregierung zum 31.12.2009.