Umweltverträglichkeitsprüfung

35. Nach § 101 wird als neuer § 101a eingefügt: "§ 101a Umweltverträglichkeitsprüfung (zu § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Für wasserwirtschaftliche Vorhaben ist aufgrund von Art, Größe und Leistung oder nach Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der Zuordnung in der Anlage 4 durchzuführen. Für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind die §§ 3a bis 3c, 3e und 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten für die Durchführung des Verfahrens die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder eine sonstige Zulassung für Vorhaben, die nach Satz 1 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."

Im Zweiten Abschnitt des Neunten Teils werden nach der Angabe "Zweiter Titel" die Worte "Verfahren für die Planfeststellung, für die Bewilligung und für die Erlaubnis nach § 20" durch die Worte "Besondere Bestimmungen" ersetzt.

37. Nach § 108 wird als neuer § 108a eingefügt: "§ 108a Koordinierung von Verfahren, besondere Anforderungen

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 15 Abs. 1 verbunden, hat die Wasserbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen mit der für die Erteilung der Genehmigung nach dem BundesImmissionsschutzgesetz zuständigen Behörde sicherzustellen. Dabei ist sie an ihre Stellungnahme im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gebunden.

(2) Für die erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzungen und Indirekteinleitungen nach Abs. 1 regelt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an

1. das Zulassungsverfahren, insbesondere die Antragsunterlagen, die Öffentlichkeitsbeteiligung, die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung,

2. den Mindestinhalt der Erlaubnis,

3. die Überwachung einschließlich Eigenüberwachung der Benutzung oder Indirekteinleitung,

4. Anpassungsfristen für bestehende Einleitungen,

5. die regelmäßige Überprüfung und fortlaufende Anpassung der Erlaubnis und

6. den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen." 38. § 110 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "eines Monats" durch "von zwei Monaten" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "zwei Wochen" durch "einem Monat" ersetzt.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit den beteiligten Fachministerinnen oder Fachministern." 43. § 128 wird aufgehoben.

44. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "In-Kraft-Treten, AußerKraft-Treten".

b) Folgender Satz wird angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft." 45. Als Anlage 4 wird angefügt: "Anlage 4 zu § 101a Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 101a dieses Gesetzes Legende:

X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b, 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Feststellung der UVPPflicht

1. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1.000 t pro Jahr, X bei einem Fischertrag von 100 t bis 1.000 t pro Jahr; A

3. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m3

Wasser;

4. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S

5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung;

6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhafte Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3

Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;

7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m3

Wasser pro Jahr;

8. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A

9. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist;

10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;

11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst;

12. Bau einer Wasserkraftanlage; A

13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien;

14. Sonstige Ausbaumaßnahmen A Artikel 2

Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Wassergesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.