Schutzfristen

Im Entwurf wird hinsichtlich der Verkürzungsmöglichkeit von Schutzfristen in § 7 Abs. 6 auf Absatz 3 (nicht einschlägig) anstatt auf Absatz 4 verwiesen.

4. In § 13 Satz 1 wird das Datum „1. Januar 2010" ersetzt durch „1. Mai 2010". In Satz 2 wird das Datum 31. Dezember 2014" ersetzt durch 30. September 2014.

Begründung:

Das neue Datum der Inkraftsetzung ist Folge der Verzögerung im gesetzgerberischen Verfahren. Das neue Befristungsdatum verkürzt den üblichen Befristungszeitraum von fünf Jahren, um den Verlauf der parlamentarischen Beratung nicht durch das Ende der Legislaturperiode zu behindern. Änderungsantrag der SPD-Fraktion

1. Zu "Begriffsbestimmungen"

Der § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

· Ergänzung um den Halbsatz: "...oder von natürlichen oder juristischen Personen, an deren Archivierung ein öffentliches Interesse besteht."

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf geht ohne den Vorgeschlagenen Halbsatz in einem entscheidenden Punkt hinter die Definition von Archivgut im alten Gesetz zurück. Das ist für die Städte und eventuell auch für das Landesarchiv von erheblichem Nachteil. Der Begriff des Archivgutes wird in § 2 Absatz 3 nun dahingehend eingeschränkt, dass es sich dabei ausschließlich um Unterlagen der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen handelt. Deren Unterlagen werden zu Archivgut, wenn sie vom zuständigen Archiv übernommen werden.

Ohne die Ergänzung des Halbsatzes entstehen gesetzessystematische Brüche.

2. Zu "Anbietung und Übernahme"

Der § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

· "(...) personenbezogene Daten enthalten, die nach einer Vorschrift des Landes- oder Bundesrechts gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; sofern die Speicherung der Daten unzulässig war, ist dies besonders zu kennzeichnen."

Begründung:

Ein Verzicht auf die Archivierung von unzulässig gespeicherten Daten bedeutet für Betroffene ggf. einen erheblichen Nachteil. Sie können dann im Nachhinein nicht mehr nachweisen, dass ihnen möglicherweise auf Grund der unzulässigen Speicherung ein Nachteil entstanden ist. Eine Kennzeichnung ist aber sinnvoll.

Der § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

· einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung unterliegen. Die nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 4 a des Strafgesetzbuchs geschützten Unterlagen der Beratungsstellen dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden.

Begründung: Patientenakten müssten nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zukünftig durch Schwärzungen anonymisiert werden. Angesichts des Umfanges von Patientenakten wäre dies für die abgebenden Gesundheitseinrichtungen praktisch nicht leistbar.

Zudem würde die Abgabe anonymisierter Akten negative Auswirkungen auf die Nutzung der Unterlagen und vor allem massive Einschränkungen für die Betroffenen nach sich ziehen.

3. Zu "Nutzung"

Der § 6 ArchivG wird wie folgt geändert:

· Einfügung eines neuen Absatzes 6: "Subsidiär findet das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ­ IFG NRW) Anwendung, es sei denn, die Nutzung des Archivguts ist zu versagen, weil dessen Erhaltungszustand eine solche nicht zulässt."

· Streichung des Satzes 2 in der Begründung zu § 6: "Eine ergänzende Anwendung des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein Westfalen ­ IFG NRW) vom 27. November 2001, wird durch sie ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 IFG NRW)."

Begründung:

Die Chance, das Verhältnis zwischen den archivrechtlichen Nutzungsregelungen und dem Informationszugangsanspruch nach Maßgabe des IFG NRW zu harmonisieren und normenklar zu regeln, darf nicht ungenutzt bleiben. Auf das Ziel und die Notwendigkeit einer entsprechenden Harmonisierung hatten die Informationsbeauftragten der Länder schon mit der Entschließung "Gleiche Transparenz in Verwaltung und Archiven" vom 26.05.2003 hingewiesen.

Die vorgeschlagene Änderung trägt der Besorgnis Rechnung, dass bei den Verwaltungen nach IFG NRW zugängliche Daten durch die Übergabe an die Archive unzugänglich werden könnten. Durch die Festlegung, dass die archivrechtlichen Regelungen vorrangig und die Zugangsregelungen des IFG NRW subsidiär Anwendung finden, genügt die Neu2 fassung zugleich den Erfordernissen der archivarischen Anwendungspraxis. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird die Diskussion, ob das IFG NRW über die Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 3 Satz 1 und 10 Abs. 5 Satz 3 ArchivG anwendbar sein könnte, obsolet, so dass schließlich auch die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen wird.

4. Zu "Schutzfristen"

In § 7 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Halbsatz gestrichen:

· "in besonders begründeten Fällen"

Begründung:

Eine Erschwerung der Nutzung von Archivgut in den Fällen von § 7 Abs. 6, die über die bisherige Regelung hinausgeht ist nicht erforderlich. Nach geltendem Recht bedarf es lediglich eines Antrages, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a und b (alte Fassung) erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in § 7 Abs. 6 Ziffer 1 bis 4 auch im Gesetzentwurf in ergänzender Form enthalten. Einer zusätzlichen besonderen Begründung bedarf es nicht.

Der § 7 Abs. 7 ArchivG-E wird wie folgt geändert:

· Einfügung eines neuen Satzes 4: "Die Überlassung von Archivgut nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Genehmigung der für das Archivwesen zuständigen obersten Landesbehörde."

· Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden zu den Sätzen 5 bis 7.

· Die Begründung zu Absatz 7 ist dementsprechend um einen weiteren Spiegelpunkt zu ergänzen.

Begründung:

Die Überlassung von Reproduktionen zu allgemeinen Zwecken der Dokumentation und Forschung tangiert die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen besonders intensiv und nachhaltig; fortan werden diese Vervielfältigungen von Stellen aufbewahrt und genutzt, die nicht dem ArchivG unterliegen, so dass auch die archivrechtlichen Schutzbestimmungen nicht greifen. Diese Form der Nutzung geht weit über die bislang zulässige Verwendung von Archivgut hinaus. Um sicherzustellen, dass die Abgabe von Reproduktionen auch tatsächlich auf ganz besondere und wenige Ausnahmefälle beschränkt bleibt und dabei die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen im Einzelfall umfassend sichergestellt wird, ist es erforderlich und angemessen, die Überlassung von Reproduktionen von der Genehmigung durch das zuständige Ministerium abhängig zu machen.

4. Zu "Kommunale Archive"

Der § 10 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

· Ersatzlose Streichung des Satz 2: "§ 5 Absatz 1 bezieht sich dabei ausschließlich auf die zu Archivgut umgewidmeten Unterlagen aus dem Verwaltungshandeln der in Absatz 1 genannten Stellen."

Begründung:

Die Bürgerinnen und Bürger können erwarten, dass das in kommunalen Archiven befindliche Archivgut, sei es amtlicher oder nicht-amtlicher Provenienz, als Kulturgut, in gleichen Maße vor Verfall, Vernichtung und Veräußerung geschützt wird.

In der abschließenden Beratung am 24. Februar 2010 verständigten sich die Fraktionen auf der Grundlage der vorliegenden Änderungsanträge auf gemeinsame Änderungen (s. Synopse).

Die Fraktionen verständigten sich darauf, dass das in der öffentlichen Anhörung diskutierte Problem der unzulässig gespeicherten Daten (§ 4, Abs. 2 Nr. 1) bei der Evaluation/Änderung des Landesdatenschutzgesetzes berücksichtigt werden soll.

In der abschließenden Beratung auf Grundlage der vorliegenden Änderungsanträge konnte zu den Änderungswünschen der SPD-Fraktion zu den § 6 und § 10 kein Konsens hergestellt werden.

C Abstimmung/Ergebnis

In der abschließenden Beratung über wurden die im Konsens erzielten Änderungswünsche einstimmig angenommen. Abschließend wurde über den Gesetzentwurf, Drucksache 14/10028, in der so geänderten Fassung abgestimmt. Dieser wurde ebenfalls einstimmig angenommen.

Damit empfiehlt der Kulturausschuss dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der Beschlüsse des Ausschusses.

Dr. Fritz Behrens Vorsitzender des Kulturausschusses