Zulassung von kleinen Lebensmittelbetrieben

Mit Erlass vom 08.04.2009 ist die Zuständigkeit für die Zulassung von kleinen Lebensmittelbetrieben nach VO (EG) 853/2004 Art. 4 auf die Kommunalen Ordnungsbehörden (KOB) übertragen worden. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV) hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, die „erheblichen Ermessenspielräume" bei der Zulassung zu beachten (Schreiben des MUNLV an die KOB vom 08.04.2009), hingegen bis heute den KOB keine Auslegungshinweise und Betriebsstandards zukommen lassen. Auch die seitens des MUNLV am 08.04.2009 angekündigte Zuständigkeitsverordnung ist bisher nicht erlassen. Viele Betriebe mit Standorten in mehreren Kommunen und diverse Verbände klagen in diesem Zusammenhang über Ungleichbehandlungen aufgrund differierender Rechtsauffassungen in den Kommunen. Die Kommunen Ihrerseits müssen durch die Abwicklung des Zulassungsverfahrens erhebliche personelle Mehraufwendungen tragen, ohne Personalaufstockungen durch die Landesregierung erfahren zu haben.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Zuständigkeit für die Zulassung von kleinen Lebensmittelbetrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Artikel 4 ist nicht erst durch Erlass vom 08.04.2009, sondern bereits durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes

(Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW ­ Zust VOVS NRW) vom 11. Dezember 2007 (SGV NRW 788) auf die kommunalen Ordnungsbehörden übertragen worden. Der Erlass vom 08.04.2009 dient lediglich der Präzisierung des Begriffes „Handwerksbetriebe". Dazu gab es Auslegungsprobleme, da es keine eindeutige Definition des Begriffes „Handwerksbetriebe" gibt und auch sehr große, industriell arbeitende Betriebe durchaus noch unter diesen Begriff fallen könnten. Gerade die aufwändige Zulassung dieser Betriebe soll aber nicht auf die Kreisordnungsbehörden übertragen werden.

Die Landesregierung hat mittlerweile eine Verordnung zur Änderung von Zuständigkeitsregelungen erlassen, gegen die der AUNLV in seiner Sitzung am 25.11.2009 keine Einwände erhoben hat. Die Verordnung wurde in der Kabinettsitzung am 15.12.2009 ausgefertigt und soll kurzfristig im GV NRW veröffentlicht werden, so dass die Regelungen am 1.1.2010 in Kraft treten können.

1. Inwieweit ist es durch die neue Aufgabenzuweisung an die KOB zu Mehrbelastung der Kommunen in finanzieller Hinsicht gekommen.

Durch die Aufgabenzuweisung im Jahre 2007 ist es grundsätzlich zu keiner Mehrbelastung der Kommunen in finanzieller Hinsicht gekommen, da für das gesamte Zulassungsgeschehen entsprechende Gebührentarife in der Landesgebührenordnung vorgesehen sind. Diese kann bei Bedarf und Notwendigkeit durch kommunale Satzung so erweitert werden, dass die Gebühren jederzeit kostendeckend von den Kommunen erhoben werden können.

2. Inwieweit wird durch die Zulassungstätigkeit die übrige Aufgabenwahrnehmung der KOB in personeller Hinsicht eingeschränkt?

Den Kreisordnungsbehörden sind diese Aufgaben zur Pflichterfüllung nach Weisung zugewiesen. Durch die kostendeckenden Gebühren ist es grundsätzlich auch möglich, entsprechendes Personal für diese Aufgaben bereitzustellen. Insoweit kann es grundsätzlich auch zu keiner Einschränkung der übrigen Aufgabenwahrnehmung kommen. Der Landesregierung wurden bisher keine entsprechenden Sachverhalte berichtet, die auf derartige Defizite schließen lassen.

3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, insbesondere hinsichtlich der Ausfertigung von Durchführungsverordnungen o. ä., um zu verhindern, dass teils erhebliche Ungleichbehandlungen bei der Zulassung in den einzelnen Kommunen aufgrund verschiedener Ermessenspraxis auftreten?

Das Verbraucherschutzministerium hat in den zurückliegenden Jahren mit den anderen Ländern und dem Bund die notwendigen nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des EU-Hygienerechts geschaffen. Darüber hinaus wurden Auslegungshinweise zur Zulassung von Betrieben erstellt, im Bundesanzeiger im Jahr 2008 veröffentlicht und im Jahr 2009 aktualisiert. Damit steht allen Betrieben und den Vor-Ort-Überwachungsbehörden ein geeignetes Instrumentarium zur Verfügung, sich umfassend auf die Zulassung eines Betriebes und auf das Zulassungsverfahren vorzubereiten und gleichwertige Standards anzuwenden.

Das Landesamt hat in den letzten zwei Jahren regionale Fachbesprechungen mit den Kreisordnungsbehörden und mit dem Handwerk durchgeführt, um die komplexen Fragen im Zulassungsverfahren sachgerecht zu klären und die Flexibilität, die das EU-Hygienerecht ermöglicht, vor Ort umzusetzen.

Im Rahmen des Dialogs Wirtschaft und Verwaltung wurden bereits im Jahr 2008 zwischen dem Fleischerhandwerk und den in Nordrhein-Westfalen beteiligten Ministerien Eckwerte zur Auslegung der Zulassungsbedingungen erstellt.

Mit dem Handwerk, insbesondere mit dem Fleischerhandwerk, werden seit mehreren Jahren intensive Gespräche auf allen Ebenen geführt, um eine möglichst einheitliche Auslegung und Abstimmung im gesamten Hygienebereich zu erhalten.

Die Zulassungsvorschriften wurden zwischen LANUV und MUNLV abgestimmt und durch Verfügungen an die Kreisordnungsbehörden weitergegeben. Einzelfragen der Kreisordnungsbehörden werden laufend durch LANUV telefonisch oder bei Ortsterminen bearbeitet.

Allein im Jahr 2009 wurden u. a. 31 schriftliche Einzelanfragen beantwortet.

Das Zulassungsgeschehen wird im Rahmen der fachaufsichtlichen Prüfungen der Kreisordnungsbehörden durch das LANUV berücksichtigt.

4. Inwieweit ist die Landesregierung geneigt, nach dem Beispiel anderer Länder etwa ein Checklistensystem für die KOB (Bayern), oder zusätzliche Stellen für eine zentrale Zulassungsstelle (Niedersachsen) zu schaffen?

Das Checklistensystem für die Kreisordnungsbehörden in Bayern ist über das Internet allen Behörden zugänglich und kann genutzt werden. Ein derartiges System für Nordrhein Westfalen ist nicht geplant, da es die Kreisordnungsbehörden in ihrer Flexibilität unnötig einschränken kann und detaillierte Checklistensysteme einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten. Eine zentrale Zulassungsstelle ist in Nordrhein-Westfalen bewusst nicht geplant, damit bei den handwerklich strukturierten Betrieben die zuständige Kreisordnungsbehörde mit ihrem spezifischen Vor-Ort-Wissen über die Betriebe angepasste Lösungswege flexibel zulassen kann.

5. In welchem Maße sind in NRW bisher gegen Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsbescheide Rechtsmittel eingelegt worden?

Der Landesregierung wurde bisher nicht über eingelegte Rechtsmittel gegen Zulassungsbzw. Nichtzulassungsbescheide berichtet.