Einen Zusatz wie frei oder freischaffend zur Berufsbezeichnung nach Abs

Erster Teil. Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1:

Berufsbezeichnungen:

(1) Die Berufsbezeichnung

1. "Architektin" oder "Architekt",

2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",

3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",

4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen oder führen lassen, wer damit in ein Berufsverzeichnis (Liste) einer berufsständischen Kammer eines Bundeslandes oder als Berufsgesellschaft damit in ein Handelsregister, Partnerschaftsregister oder Gesellschaftsverzeichnis einer berufsständischen Kammer eines Bundeslandes (Gesellschaftsregister) eingetragen oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft dazu nach § 7 berechtigt ist.

(2) Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade bleibt unberührt.

§ 2:

Berufsaufgaben:

(1) Wesentliche Berufsaufgaben sind im Fachgebiet der

1. Architektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Gebäuden und anderen Bauwerken;

2. Innenarchitektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen und damit verbundene bauliche Änderungen an Gebäuden;

3. Landschaftsarchitektur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Freiflächen und Landschaften;

4. Stadtplanung die gestaltende, technische und wirtschaftliche Orts-, Stadtund Raumplanung mit Schwerpunkt in der städtebaulichen Planung und Bauleitplanung sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.

(2) Zu den Berufsaufgaben aller Fachgebiete (Berufsgruppen) gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberschaft und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die künstlerische Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.

§ 3:

Berufsverzeichnisse:

(1) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse (Listen) der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.

(2) In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen

1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade;

2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung;

3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffent lichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,

4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,

5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.

(3) Eingetragen werden können

1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staaten,

2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,

3. Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen.

Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.

(4) Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde.

§ 4:

Eintragungsvoraussetzungen:

(1) In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer

1. eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abgeschlossen,

2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, erbracht (Berufspraxis) und

3. seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architektenund Stadtplanerkammer hat.

Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren voraus, es sei denn nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit kürzerer Regelstudienzeit anerkannt. Ist ein außerhalbder Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.

(2) Die Eintragung als

1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich;

2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in

a) der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder

b) der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder

c) einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang voraus.

(3) Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben und die Teilnahme an den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf. Bei Architektinnen und Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat erworbene Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung.

(5) Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen

1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,

2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,

3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,

4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,

5. ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder gewerblicher Berufsausübung,

6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,

7. als frei oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird.

Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden.

(6) Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt.

Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann.

Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen.

§ 5:

Versagung und Löschung der Eintragung:

(1) Die Eintragung in die Liste eines Fachgebietes ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die Ausübung der Berufstätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet erforderliche Zuverlässigkeit besitzt oder die Eintragung durch eine Entscheidung nach diesem Gesetz oder einer zuständigen anderen Stelle eines Bundeslandes, des Bundes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates ausgeschlossen ist.