Ausbildung

· statischen Zusatzlasten oder Erschütterungen (z. B. durch Verkehrsanlagen), alten Grubenbauen, Restpfeilern oder ehemaligen Kippen.

Bei den Standsicherheitsuntersuchungen werden diese ungünstigen Einflussgrößen berücksichtigt, so dass insbesondere in diesen Bereichen die Standsicherheit untersucht, nachgewiesen und gewährleistet werden muss.

20. Was wird unternommen, um das Risiko an diesen Stellen zu minimieren?

21. Gibt es hierzu konkrete Auflagen für den Bergbautreibenden?

22. Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Die Böschungsgeometrie wird unter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen und gebirgsmechanischen Verhältnisse so hergestellt, dass die Standsicherheit für die jeweilige Funktion und Standzeit der Böschung in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Bei größeren Tagebautiefen ergibt sich dabei i. A. eine geringere Generalneigung der Randböschung. Ebenso führen Störungen oder geringere Scherfestigkeiten einzelner Schichten zur Ausführung einer flacheren Randböschung. Ein höheres Risiko ist somit nicht vorhanden, da derartige Verhältnisse bei den Standsicherheitsberechnungen berücksichtigt werden.

Der Bergbautreibende hat insbesondere die Böschungsfüße trocken zu halten und die Tagebauentwässerung so zu betreiben, dass durch eine rechtzeitige Grundwasserabsenkung eine wirkungsvolle Vorentwässerung erzielt und damit eine ausreichende Standsicherheit der Böschungen gewährleistet wird.

23. An welchen Stellen sind bzw. werden laufende Tagebaue auf Hinterlassenschaften früherer Bergbauaktivitäten (Schächte alten untertägigen Braunkohleabbaus, Aufspülungen und -schüttungen etc.) treffen?

24. Welches Risikopotential für Hangrutschungen sieht die Landesregierung an diesen Stellen?

25. Was wird unternommen, um das Risiko an diesen Stellen zu minimieren?

Südöstlich des Tagesbaus Inden befinden sich ein Schacht und untertägige Förderstrecken im Bereich des ehemaligen Tagebaus Lucherberg. Der Tagebau Inden wird diesen Bereich nicht erreichen. Der untertägige Altbergbau ist abschließend bekannt und gutachterlich untersucht; einige Grubenbaue sind auf Empfehlung des Gutachters durch Verfüllung mit abbindendem Material zusätzlich gesichert worden.

Südöstlich des Tagebaus Hambach befindet sich das stillgelegte Bergwerk Union 103 (Morschenich), auf welches der Tagebau Hambach treffen wird. Die untertägigen Grubenbaue werden durch den Tagebau vollständig abgebaut werden.

26. In welchen Bereichen ist im Rheinischen Revier Kippenboden überbaut worden?

Bebaute Kippenböden befinden sich in vielen Bereichen des Rheinischen Reviers. Sie dienen sowohl der Nutzung als Industrie- oder Gewerbestandort (z. B. ADAC-Gelände Grevenbroich, Industriepark Mühlenerft, Gewerbegebiet Türnich, IGP Eschweiler) wie auch als Ge4 werbestandort (z. B. Habbelrath, Grefrath, Berrenrath). Die Bebauungen sind in der Regel mehrere tausend Meter von den aktiven Tagebauen entfernt. Unmittelbar an die aktuellen Tagebaue angrenzende bebaute Kippen sind im Rheinischen Revier nicht vorhanden.

27. Trifft es zu, dass im früheren Tagebau Bergheim eine Genehmigung auf Antrag von Rheinbraun zur steileren Ausbildung der Westböschung erteilt wurde?

28. Wenn ja, aus welchen Grund wurde diese Genehmigung erteilt?

Nein. Es wurde eine ausreichende Standsicherheit des Böschungssystems nachgewiesen, die sich in der behördlichen Prüfung bestätigt hat.

29. Trifft es zu, dass aufgrund dieser verringerten Böschungssicherheit im Stadtgebiet Bergheims vermehrt Bergschäden und horizontale Bodenverschiebungen auftraten?

Nein. Es lag keine verringerte Böschungssicherheit vor. Die Böschung des Tagebaus Bergheim hat sich während des gesamten Abbaus als standsicher erwiesen. Vielmehr waren die tektonischen und hydrogeologischen Verhältnisse im Stadtgebiet Bergheims der Hauptgrund für die eingetretenen Bergschäden. Somit waren die Bergschäden im Stadtgebiet von Bergheim nicht auf eine "verringerte Böschungssicherheit" zurückzuführen.

30. Trifft es zu, dass aufgrund dieser Böschungsbewegungen die Bergbehörde im laufenden Tagebaubetrieb die Böschungskante um ca. 300 m zurücknehmen ließ? Nein. Die Abbaukante wurde nicht zurückgenommen. Vielmehr hat das Bergbauunternehmen die Generalneigung des Böschungssystems verringert, d. h. die Böschungsoberkanten ab der 2. Sohle zurückgenommen und so das Böschungssystem flacher gestellt.

31. In welchen Bereichen der aktuellen und zukünftigen Böschungssysteme befinden sich in den Tagebau hinein geneigte Bodenschichten?

Das generelle Schichteinfallen der tertiären Lockergesteinssedimente in der Niederrheinischen Bucht ist leicht nach Nordosten gerichtet. Für die westlichen bis südlichen Randböschungen ist mit einem leichten Schichtenfallen in den Tagebau hinein zu rechnen. Bei den Standsicherheitsberechnungen wird für die jeweils betrachtete Randböschung das Schichteinfallen berücksichtigt.

32. Gibt es einen qualitativen Unterschied zwischen den Ländern NRW und Sachsen-Anhalt in der bergbehördlichen Kontrolle von Böschungen?

33. Wenn ja, welchen?

Grundsätzlich gelten in beiden Bundesländern übereinstimmend die Anforderungen des § 55

BBergG für die Prüfung und Zulassung von Betriebsplänen und des § 14 Abs. 1 bis 5 ABBergV über die Sicherheit von Böschungen in Tagebaubetrieben. In Nordrhein-Westfalen bestehen darüber hinaus die ergänzenden Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 der BVOBr. In

NRW kommt als Verwaltungsvorschrift die Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen (RfS) zur Anwendung, während Sachsen-Anhalt sich an die Verwaltungsvorschriften in Sachsen anlehnt und die Richtlinie über geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage (Richtlinie Geotechnik)6 des Oberbergamts Freiberg vom 10. März 2005 anwendet.

34. Gibt es qualitative Unterschiede zwischen den Ländern NRW und Sachsen-Anhalt in der Berechnung und Begutachtung von Böschungen durch Sachverständige?

35. Wenn ja, welche?

In den neuen wie in den alten Bundesländern basieren die Standsicherheitsberechnungen für Böschungen auf Berechnungsverfahren der DIN 4084. Bei der Begutachtung gibt es gewisse Unterschiede.

Wegen der besonderen Bedeutung des Braunkohlenbergbaues in NRW wurde die Richtlinie für die Untersuchung der Standsicherheit von Böschungen der im Tagebau betriebenen Braunkohlenbergwerke (Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen ­ RfS ­) der Bez.-Reg. Arnsberg ­ Abt. Bergbau und Energie in NRW, Neufassung vom 16.05. erarbeitet. Sie ersetzte die Richtlinie des damaligen Landesoberbergamtes NRW vom 04.03.1976.

Die vom Bergbauunternehmen vorgelegten Standsicherheitsuntersuchungen werden im Auftrag der Bezirksregierung Arnsberg vom Geologischen Dienst NRW oder durch Sachverständige bzw. sachverständige Stellen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird zusammen mit der Bergverwaltung Düren und dem Bergbauunternehmen besprochen. Empfehlungen und Hinweise zur Ausführung und Überwachung der Böschungen werden i. d. R. in den Zulassungsbescheid übernommen.

In der ehemaligen DDR wurde die Standsicherheit der Böschungen im Braunkohlenbergbau stets von den "Sachverständigen für Böschungen" nachgewiesen. Nach der Wiedervereinigung und aufgrund der großen Aufgaben bei der Sanierung der Bergbaurestlöcher war hierzu eine Neuregelung erforderlich. Vorreiter war dabei der Freistaat Sachsen. Mit der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes über die geotechnische Sicherheit im Bergbau über Tage (Richtlinie Geotechnik) vom 01.08. und der Richtlinie des Sächsischen Oberbergamtes zur Anerkennung und Tätigkeit von Sachverständigen (Sachverständigenrichtlinie) vom 19.12. wurde eine Anpassung an die neuen rechtlichen und technischen Bedingungen vorgenommen. Nach Kenntnis des GD NRW orientieren sich die anderen neuen Bundesländer an diesen Richtlinien. Ob in Sachsen ­ Anhalt zwischenzeitlich eine eigene Geotechnik - Richtlinie erstellt wurde, ist dem GD NRW nicht bekannt.