Für eine mögliche Interaktion zwischen den Restseen Inden und Hambach ist nicht die Wassertiefe von ca

Wie wurden mögliche Interaktionen zwischen dem Indesee und dem etwa 10 Jahre später zur Flutung anstehenden, nur wenige Kilometer entfernten und deutlich tieferen (180 Meter zu 400 Meter) Hambachsee untersucht?

49. Welche Konsequenzen wurden daraus für die Planung beider Seen gezogen?

Für eine mögliche Interaktion zwischen den Restseen Inden und Hambach ist nicht die Wassertiefe von ca. 180 bzw. ca. 400 m maßgebend, sondern die Differenz der endgültigen Seewasserspiegelhöhen.

Die beiden Restseen Hambach und Inden liegen in zwei verschiedenen hydrogeologischen Einheiten (sogenannte Schollen), die hydraulisch voneinander getrennt sind, d. h. ein Austausch von Grundwasser ist zwischen diesen Einheiten nahezu unterbunden. Diese abdichtende Wirkung erstreckt sich auch über die tieferen Grundwasserleiter. Der Tagebau Inden liegt in der Rur-Scholle, der Tagebau Hambach in der Erft-Scholle. Die Auswirkungen der Sümpfungen für die Tagebaue bleiben im Wesentlichen auf die eigene hydrologische Einheit (Scholle) begrenzt. So ist es möglich, den Tagebau Hambach bis auf 350 ­ 400 m zu entwässern, ohne dass sich daraus nennenswerte Auswirkungen auf das oberste Grundwasserstockwerk in der Rur-Scholle mit den Feuchtgebieten entlang der Rur ergeben.

Die geologischen und hydrogeologischen Grundwasserverhältnisse einschließlich der Restseen werden beim Land (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) und bei RWE Power modelliert. Die Modellierungen zeigen, dass der Unterschied der Grundwasserspiegel in beiden Schollen im Endzustand etwas mehr als 25 m betragen wird. Während der vergangenen Jahre war die Differenz der Grundwasserstände entlang des Rurrandes zwischen den oberen Stockwerken in der Rur-Scholle und der Erft-Scholle deutlich höher. In den einzelnen Teilschollen herrschen in fast allen Leitern und zu fast allen Zeiten nach Norden gerichtete Abstromverhältnisse. Für eine gegenseitige Interaktion müssten die Abstromverhältnisse aber aufeinander zu gerichtet sein.

Eine direkte Interaktion zwischen den Seen während der Befüllungen ist ausgeschlossen.

50. Gibt es nach Beendigung der Restseeflutung Böschungsbereiche, in denen der Grundwasserspiegel zwischen Seeoberfläche und Landbereich nicht auf gleichem Niveau liegt?

Da die Seen in den Grundwasserkörper eingebettet sein werden, werden sich wie bei einem natürlichen See Zustrom- und i. d. R. auch Abstrombereiche einstellen. Diese liegen jedoch in der Größenordnung natürlicher Grundwasserbewegungen.

51. Trifft es zu, dass die „Berechnung zur Standsicherheit der Böschungen im Rahmen der Änderung des Braunkohleplans Inden II (Restsee Inden)" von RWE selbst durchgeführt wurden?

52. Welche von der Landesregierung beauftragten Gutachter haben diese Berechnungen des Unternehmens mit welchem Ergebnis überprüft?

Die Vorgehensweise entspricht der von der Bergbehörde in der Richtlinie für Standsicherheitsuntersuchungen (RfS) festgelegten Vorgehensweise. Die Berechnungen werden vom Bergbauunternehmer nach anerkannten Rechenverfahren, die den Anforderungen der Nr. 4.4 RfS entsprechen, durchgeführt. Grundlage der Standsicherheits-berechnungen sind stets bodenmechanische Feld- und Labor-untersuchungen. Der Bergbauunternehmer betreibt hierfür seit Jahrzehnten ein Gebirgs- und Bodenmechanisches Prüflabor, das nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert ist und damit einer regelmäßigen unabhängigen Prüfung unterliegt. Die vom Bergbauunternehmer vorgelegten Berechnungen werden im Auftrag der Bergbehörde durch den Geologischen Dienst NRW als anerkannten Sachverständigen durch Vergleichsrechnungen geprüft. Für den Abbau-, Flutungs- und Endzustand wurden ausreichende Standsicherheiten nachgewiesen. Gemäß der Richtlinie für Standsicherheitsberechnungen wurden dabei auch Erdbebenlasten berücksichtigt.

Darüber hinaus hat der GD NRW eigene Berechnungen zu Bruchkörpern und Bruchmechanismen durchgeführt, die ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Standsicherheit der Böschungen für den Auskohlungszustand, die unterschiedlichen Befüllzustände und den Endzustand mit vollständiger Befüllung gegeben ist (s. UVP-Angaben Kap. 8.6 zum Braunkohlenplanänderungsverfahren Restsee Inden).

In welchem Abstand zu den geplanten Restseen befinden sich heute schon Gebäude (bitte Angaben jeweils zu den Abständen zur angefüllten Böschung und zum Ufer)?

Die Frage ist heute nicht zu beantworten, da Böschungs- und Uferlinien bislang nur grob konzipiert sind. Endgültige und verbindliche Festlegungen erfolgen zu gegebener Zeit u. a. in bergrechtlichen Betriebsplänen. Aus dem heute vorhandenen Gebäudebestand im Bereich möglicher Böschungs- und Uferzonen können daher keine Rückschlüsse auf die endgültigen Verhältnisse gezogen werden. Hinzu kommt, dass sich heutige Gegebenheiten auch vielfach noch durch künftige Umsiedlungsmaßnahmen mit anschließendem Rückbau von Gebäuden ändern werden.

54. In welchen Abstand zur angefüllten Böschung und zum Ufer der drei Restseen können nach Auffassung der Landesregierung neue Gebäude errichtet werden?

Die Fragestellung bedarf einer fachlichen Betrachtung, die auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer derartigen Entscheidung abgestimmt ist.

55. Hält die Landesregierung die im Falle des Indesees bereits vorgesehene Nutzung der Böschungen in der mehrere Jahrzehnte andauernden Flutungsphase, z. B. für Freizeitaktivitäten, ohne Risiko für verantwortbar?

56. Wenn ja, welche Vorkehrungen gegen Hangrutschungen sollen hier getroffen werden?

Ja. Eine Nutzung ist auch während der Befüllphase grundsätzlich möglich. Die detaillierte Ausgestaltung der Zwischennutzung wird in den nachfolgenden Betriebsplänen geregelt.

57. Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr von Rutschungen im Bereich der aufgeschütteten Sophienhöhe und dem Tagebau bzw. dem Restsee Hambach in der Flutungsphase?

Die Standsicherheit der Sophienhöhe einschließlich der überhöhten Innenkippe wurde für die Abbau- und Kippensituation an der nördlichen bzw. westlichen Randböschung bereits vor vielen Jahren (1976, 1978, 1982, 1990) in verschiedenen Schnittlagen untersucht und geprüft.

Unter Zugrundelegung der den bergbehördlichen Anforderungen entsprechenden Standsicherheitsnachweise sind keine Gefährdungen zu besorgen.

58. Ist die Landesregierung bereit, die Veröffentlichung und damit die Rechtskraft der von ihr im Juni bereits erteilten Genehmigung zur Änderung des Braunkohleplans Inden II (Schaffung eines Restsees) aufzuschieben, bis im Lichte neuer Erkenntnisse alle Risiken hinsichtlich der Standsicherheit der Böschungen ausgeschlossen werden können?

59. Wenn nein, warum nicht?

In der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Änderung des „Braunkohlenplans Inden, Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee)" wurde die Standsicherheit der Böschungen des Restsees eingehend untersucht (Kap. 8.6). RWE Power hatte den Nachweis der grundsätzlichen gebirgsmechanischen Machbarkeit des geplanten Restsees sowie der Standsicherheit der Restseeböschungen zu erbringen.

Der Geologische Dienst NRW hat die Untersuchungsergebnisse der RWE Power AG bestätigt und durch eigene Berechnungen die Standsicherheit der Böschungen des Restsees belegt.

Der Braunkohlenplan Inden stellt in seinem Ziel zur Seeherstellung fest, dass die Standsicherheit der Restlochböschung während und nach dem Füllvorgang zu gewährleisten ist.

Diese Zielvorgabe wird in den Erläuterungen hinsichtlich der Reduzierung der Fließgeschwindigkeit des Grundwassers in Richtung Restloch konkretisiert.

Nach derzeitiger Einschätzung werden auch die Erkenntnisse zu den Unfallursachen in Nachterstedt nicht zu einer Änderung dieses weit greifenden, allgemein formulierten Ziels des Braunkohlenplans führen. Diese werden allenfalls in den, dem Braunkohlenplan nachgelagerten bergrechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des „Braunkohlenplanes Inden Räumlicher Teilabschnitt II, Änderung der Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung (Restsee)" wurde am 8. September 2009 veranlasst und am 29. September 2009 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.