Gesetz zur Einführung einer Abgabe auf die Entnahme von Kiesen und Sanden in Nordrhein-Westfalen (Kieseuro)

Problem und Ziel:

Mit dem Gesetz soll ein Anreiz für den sparsamen Umgang mit den Rohstoffen Kies und Sand geschaffen werden und der Raubbau eingedämmt werden. Kiesabbau steht im Widerspruch zu dem Schutz der biologischen Vielfalt und den Reduktionszielen des Flächenverbrauchs. Er führt zum großflächigen Verlust von Flächen, die der landwirtschaftlichen Nahrungsproduktion, der Produktion von nachwachsenden Rohstoffen und dem Natur- und Artenschutz unwiederbringlich verloren gehen. Außerdem führt er zur Zerstörung der Bodendeckschicht und der Verschlechterung des Trinkwassers. Dieser Zustand widerspricht auch des im § 2 des LEPro (Landesentwicklungsprogrammgesetz) vorgesehenen Vorsatz "Für die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter zu sorgen".

Mit diesem Gesetz soll daher eine Kiesabgabe in NRW eingeführt werden. Die erwogene Kiesabgabe zeichnet sich dadurch aus, dass sie an die Förderung von Kies und Sand anknüpft. Der Fördertatbestand gilt dabei auch für die Mitförderung von Kiesen und Sanden im Rahmen der Mitförderung beim Abbau anderer Rohstoffe (z.B. Braunkohle, Quarzkies).

B Lösung:

Das Gesetz schafft eine rechtliche Grundlage für die Einführung einer Abgabe auf die Förderung von Kiesen und Sanden in Nordrhein-Westfalen, also einer monetären Kiesabgabe als Ressourcennutzungsgebühr (Vorteilsabschöpfungsabgabe).

Der vorliegende Gesetzesentwurf lehnt an die Systematik des "Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG" an.

Ein guter Zustand des Bodens einschließlich seiner Kies- und Sandvorkommen dient der Erhaltung und Regeneration typischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, Daher ist es sinnvoll eine Schonung dieser Ressourcen zu veranlassen, die einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit Kiesen und Sanden erfordert (LEPro § 2, § 32 Abs. 3).

Das soll durch die Kiesabgabe als ökologischer Kostenfaktor geschehen. Den Kiesnutzern wird die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit und somit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen, denen eine solche Nutzung nicht oder nicht in gleichem Umfang gestattet ist, gewährt. Mit diesem Gesetz soll der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Gewinnung erzielen, abgeschöpft werden.

Mit dem Kiesabgabe-Gesetz wird die Rechtsgrundlage zur Erhebung eines Entgelts geschaffen.

C Alternativen:

Der Fortbestand von Raubbau an Kies und Sand.

D Finanzielle Auswirkungen

Das geschätzte Abgabe-Aufkommen würde bei 60 Mio. Tonnen Kiesförderung in NRW pro Jahr bei etwa 60 Mio. Euro betragen.

Gesetz über die Einführung einer Abgabe auf die Entnahme von Kiesen und Sanden in Nordrhein-Westfalen (Kiesabgabegesetz)

§ 1:

Abgabepflicht, Ausnahmen und Befreiungen:

Das Land erhebt für das Fördern von Kies und Sand eine Kiesabgabe.

§ 2:

Bemessungsgrundlage, Kiesabgabesatz:

(1) Die Kiesabgabe bemisst sich nach der geförderten Kies- bzw. Sandmenge.

(2) Die Kiesabgabe beträgt 1 pro Tonne geförderten Kieses bzw. Sandes.

§ 3:

Abgabe- und Erklärungspflicht:

(1) Zur Zahlung der Kiesabgabe sind diejenigen verpflichtet, die den Kies bzw. Sand fördern (Abgabepflichtige).

(2) Die Abgabepflichtigen haben der Festsetzungsbehörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die geförderte Kiesmenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. Kommt der Abgabepflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Kiesmenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Menge zugrunde zu legen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises zu erlassen.

§ 4:

Zuständigkeit, Festsetzung:

(1) Zuständig für die Festsetzung und Einziehung der Kiesabgabe ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Die Kiesabgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Kiesabgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch die Kiesabgabe verkürzt wird. Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.