Mit der Kiesabgabe wird die Rechtsgrundlage zur Erhebung eines Entgelts geschaffen

Begründung A Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Ein guter Zustand des Bodens einschließlich seiner Kies- und Sandvorkommen dient der Erhaltung und Regeneration typischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, Daher ist es sinnvoll eine Schonung dieser Ressourcen zu veranlassen, die einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit Kiesen und Sanden erfordert. Das soll durch die Kiesabgabe als ökologischer Kostenfaktor geschehen. Den Kiesnutzern wird die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit und somit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen, denen eine solche Nutzung nicht oder nicht in gleichem Umfang gestattet ist, gewährt. Mit diesem Gesetz soll der wirtschaftliche Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Entnahme erzielen, abgeschöpft werden.

Mit der Kiesabgabe wird die Rechtsgrundlage zur Erhebung eines Entgelts geschaffen. Die Abgabe knüpft an die tatsächlich entnommene Kiesmenge an. Der Fördertatbestand gilt dabei auch für die Mitförderung von Kiesen und Sanden im Rahmen der Mitförderung beim Abbau anderer Rohstoffe (z.B. Braunkohle, Quarzkies).

II. Gesetzgebungskompetenz des Landes

Bei der Kiesabgabe handelt es sich um eine Vorteilsabschöpfungsabgabe in der Ausprägung einer Ressourcennutzungsgebühr. Die Gesetzgebungskompetenz für eine nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nach den allgemeinen Regeln zu den Sachgesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff. GG). Durch die Ressourcennutzungsgebühr wird die Gewinnung des Rohstoffs Kies (Bodenschatz) abgabenrechtlich belastet. Die Kiesgewinnung gehört zur Materie des Bergbaus, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung sind die Länder gesetzgebungsbefugt, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).

Was die Kiesgewinnung angeht, so hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Bundesberggesetz nur für diejenigen Kiesarten Gebrauch gemacht, die von den grundeigenen Bodenschätzen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG) erfasst werden. Für die übrigen Kiesarten sind daher die Länder gesetzgebungsbefugt, wobei diese Befugnis die Belastung der Kiesgewinnung mit einer nichtsteuerlichen Abgabe einschließt.

Zu den grundeigenen Bodenschätzen hat der Bund lediglich fachrechtliche, nicht aber abgabenrechtliche Regelungen getroffen. Die bergrechtliche Förderabgabe nach § 31 BBergG bezieht sich allein auf bergfreie Bodenschätze. Sie entfaltet auch keine implizite Sperrwirkung. Für eine derartige Implizitregelung wären vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Regelzuständigkeit der Länder (Art. 30, 70 GG) konkrete Anhaltspunkte ­ etwa in den Gesetzgebungsmaterialien ­ erforderlich. Da es an diesen Anhaltspunkten fehlt, ist der Landesgesetzgeber befugt, auch für die Gewinnung von Kiesarten, die zu den grundeigenen Bodenschätzen gehören, eine Ressourcennutzungsgebühr einzuführen.

B Zu den einzelnen Vorschriften

Zu (§ 1) Absatz 1 benennt den Abgabegegenstand. Die Abgabepflicht knüpft an den Fördertatbestand an. Der Fördertatbestand gilt dabei auch für die Mitförderung von Kiesen und Sanden im Rahmen der Mitförderung beim Abbau anderer Rohstoffe (z.B. Braunkohle, Quarzkies).

Zu (§ 2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abgabe ist die im Veranlagungsjahr entnommene Kiesmenge. Die tatsächlich entnommene Kiesmenge ist ein sachgerechtes Kriterium für den wirtschaftlichen Vorteil, dessen Abschöpfung die Abgabe bezweckt. Die Kiesabgabe beträgt 1 pro entnommener Tonne.

Zu (§ 3)

Aus der Regelung des § 1 Abs. 1 folgt, dass abgabepflichtig derjenige ist, der tatsächlich den Kies fördert (gewinnt). Dies ist die Inhaberin oder der Inhaber der Förderrechte oder sein Rechtsnachfolger.

Grundsätzlich wird die Abgabe auf Grund einer Erklärung des Abgabepflichtigen festgesetzt.

Absatz 2 regelt hierzu die Einzelheiten und die Folgen, die eintreten, wenn die Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird. Die Festsetzungsbehörde hat dann nach Ablauf einer Nachfrist die Abgabe zu schätzen und dabei grundsätzlich die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Menge zugrunde zu legen.

Mit Absatz 3 wird die Landesregierung ermächtigt, bestimmte Detailregelungen zu treffen, um Verwaltungsvereinfachungen zu erzielen.

Zu (§ 4)

In Absatz 1 ist die Zuständigkeit der Festsetzungsbehörde festgelegt. Für die Festsetzung der Abgabe soll eine zentrale Landesbehörde zuständig sein. Die Bezirksregierung Düsseldorf verfügt über entsprechende Festsetzungserfahrungen. Absatz 1 regelt ferner die Schriftform und die Berücksichtigung von Vorauszahlungen im Festsetzungsbescheid. Absatz 2 legt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum fest. Die Absätze 3 und 4 regeln die Fälligkeit, die Verjährung der Ansprüche und die Festsetzungsfristen.

Zu (§ 5) § 5 enthält die Regelungen, die in Bezug auf die Einziehung, die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung der Abgabe sachlich geboten sind.

Zu (§ 6) Absatz 1 legt grundsätzlich fest, dass für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen zu entrichten sind.

Absatz 2 enthält die genauen Vorgaben für diese Vorauszahlungen.

Zu (§ 7) § 7 regelt, dass der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Veranlagungen der Abgabe keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu (§ 8) Absatz 1 legt fest, dass der durch den Vollzug des Abgabegesetzes entstehende Verwaltungsaufwand, der aus Personalkosten und Sachaufwand besteht, vorab aus dem Abgabeaufkommen zu decken ist.

Absatz 2 legt fest, dass für das übrige Aufkommen eine Zweckbindung besteht und nennt die Bereiche, in denen die Mittel eingesetzt werden sollen.

Zu (§ 11) § 11 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.