Subvention

2. Welche Kosten sind für diese Sanierungen bzw. Rekultivierungen zu erwarten?

Die Kosten für die Abschlussgestaltung und Rekultivierung von Bergehalden bemessen sich jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und sind daher nicht pauschal zu beziffern.

3. Wer trägt diese Kosten (bitte Auflistung für jede Bergehalde)?

Die Kosten der Endgestaltung und Rekultivierung im Rahmen der Durchführung eines Abschlussbetriebsplanes trägt für die Bergehalden der jeweils bergrechtlich Verantwortliche.

4. Welche Nutzungen sind ggf. für diese Halden vorgesehen?

Die RAG AG wird für jede Halde die gesetzlich und durch Betriebspläne vorgeschriebene Rekultivierung durchführen und die Halden so gestalten, dass eine Folgenutzung möglich ist und die Bergaufsicht beendet werden kann.

Überaus bewährt hat sich bis heute das Konzept, Bergehalden nach Abschluss der darauf ausgerichteten Rekultivierung für die Bevölkerung allgemein zugänglich zu machen. Neben der sog. Stillen Erholung durch Spaziergänger rückt dabei auch vermehrt die aktive Freizeitnutzung (Mountainbiking etc.) in den Fokus. Konkrete Festlegungen obliegen dem jeweiligen Träger der Bauleitplanung (Kommune).

5. Welche Bergehalden werden derzeitig als Deponie für welche Abfallstoffe genutzt?

Derzeit werden keine Bergehalden als Deponie nach KrW-/AbfG genutzt (betrieben).

6. Welche Bergehalden sollen zukünftig als Deponie für welche Abfallstoffe genutzt werden?

Der Bergbehörde sind keine konkreten Planungen des Steinkohlenbergbaus zu zukünftigen Deponien nach KrW-/AbfG auf Bergehalden bekannt.

7. Für welche Halden sind hierfür bereits Anträge eingereicht (Bitte Bearbeitungsstand angeben) worden?

Der Bergbehörde liegen keine Anträge zu Deponien nach KrW-/AbfG auf Bergehalden des Steinkohlenbergbaus vor.

IX. Bergschadensregulierung

1. Wie sind die Zuständigkeiten und Ansprechpartner für Bergschadensregulierungen im aktiven Bergbau derzeit geregelt?

Es gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß Bundesberggesetz. Danach ist zum Ersatz eines Bergschadens der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

Neben dem ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet.

Für Bergschäden im Bereich des aktiven Steinkohlenbergbaus ist verantwortliches Unternehmen die RAG AG (sowohl als Betreiber als auch als Inhaber der Bergbauberechtigung).

Für Betroffene von Bergschäden in Nordrhein-Westfalen ist für den Erstkontakt das ServiceCenter Bergschäden der RAG AG unter der kostenlosen Service-Hotline 0800 / 27 27 271 werktäglich in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr (donnerstags 18:00 Uhr) zu erreichen.

2. Welche Änderungen sind an diesen Regelungen in Zukunft vorgesehen?

Änderungen der gesetzlichen Regelungen sind nicht vorgesehen. Ergänzend hat die RAG AG mitgeteilt, dass Änderungen am Verfahren zur Entgegennahme von Bergschadensmeldungen bis auf Weiteres nicht vorgesehen seien.

3. Wie sind Zuständigkeiten, Ansprechpartner und Kostenverantwortlichkeiten für Bergschadensregulierung im Altbergbau (inkl. Aachener Revier) geregelt?

Es gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß Bundesberggesetz. Danach ist zum Ersatz eines Bergschadens der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

Neben dem ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet.

Im ehem. Aachener Steinkohlenrevier ist die EBV GmbH, Myhler Straße 83, 41836 Hückelhofen, als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Bergbauunternehmen EBV AG und Gewerkschaft Sophia Jacoba GmbH verantwortlich für den Schadenersatz bei Bergschäden.

Weitere Auskünfte zu Verantwortlichkeiten bei Bergschäden je nach Örtlichkeit erteilt auf Anfrage die Abt. "Bergbau und Energie in NRW" der Bezirksregierung Arnsberg, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund.

4. Wie werden Zuständigkeiten, Ansprechpartner und Kostenverantwortlichkeiten für Bergschadensregulierung nach der vollständigen Einstellung des Steinkohlenbergbaus geregelt sein?

Es gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß Bundesberggesetz. Bergbauunternehmer ist heute die RAG AG. Auch nach Einstellung des subventionierten Steinkohlenbergbaus bleibt die Verantwortlichkeit für die Regulierung der Bergschäden in ihrem Verantwortungsbereich grundsätzlich bei der RAG AG.

Im Zuge des Näherrückens des Auslaufens der subventionierten Steinkohlengewinnung durch die RAG AG wird zu gegebener Zeit über die Perspektiven des Unternehmens RAG zu entscheiden sein. In diese Überlegungen wäre auch einzubeziehen, wie sich die rechtlichen Verantwortlichkeiten der heutigen RAG AG, u.a. zur Regulierung von durch den Bergbau der heutigen RAG AG verursachten Bergschäden langfristig darstellen.

X. Bergwerkseigentum Vorbemerkung der Großen Anfrage

Nach §18 BBergG (3) ist das Bergwerkseigentum „zu widerrufen, wenn die Gewinnung nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen...", nach Absatz (4) aber in jedem Fall „zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist."

1. Welches Bergwerkseigentum ist in der Vergangenheit widerrufen worden?

2. Welchen Zeitplan hat die Bezirksregierung Arnsberg bzgl. der Widerrufung von Bergwerkseigentum, bezogen auf die unterschiedlichen Bergwerke?

Widerrufen werden kann nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nur solches Bergwerkseigentum, das auf Grundlage des Bundesberggesetzes verliehen worden ist. In Nordrhein-Westfalen wurde jedoch seit in Kraft Treten des BBergG kein Bergwerkseigentum verliehen, das hätte widerrufen werden können. Ein Zeitplan für den Widerruf von Bergwerkseigentum existiert demgemäß ebenfalls nicht.

3. Welches Bergwerkseigentum ist noch vergeben, ohne dass dort jemals Steinkohlenabbau getätigt bzw. geplant wurde? Wann soll dieses widerrufen werden?

Vor in Kraft Treten des Bundesberggesetzes auf Steinkohle verliehenes Bergwerkseigentum, in dem Abbau weder getätigt noch geplant wurde, ist in Nordrhein-Westfalen in hoher Anzahl vorhanden. Die geltenden berggesetzlichen Regelungen sehen die Möglichkeit eines Widerrufs solchen alten, aufrecht erhaltenen Bergwerkseigentums jedoch nicht vor.

XI. Bewilligungsbescheid

1. Ist die Landesregierung bereit, den aktuellen Bewilligungsbescheid der Steinkohlebeihilfen den Mitgliedern des Landtags zur Verfügung zu stellen?

2. Wenn nein, warum nicht?

Die Landesregierung wird den der RAG AG erteilten Zuwendungsbescheid des Bundes für die Jahre 2009 bis 2012 - wie bereits den Bescheid 2006 - 2008 - dem Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie unter Wahrung der Vertraulichkeit zuleiten.