Die Partnerschaft ist in Ansehung der hier angesprochenen Berufe ausreichend geregelt

Die GbR können nach neuerer Auffassung zwar einen eigenen Namen führen (siehe Palandt/Sprau, 60. Aufl., § 705, Rdnr. 725). Sie führen aber ihre Namen immer in Ableitung von deren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern. Die Führung der Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in der Partnerschaft wird landesrechtlich nicht reglementiert.

Die Partnerschaft ist in Ansehung der hier angesprochenen Berufe ausreichend geregelt. Es wird keine Veranlassung gesehen, nach § 1 Abs. 3 PartGG die Berufsausübung in der Partnerschaft zu beschränken oder von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Nur von der Ermächtigung in § 8 Abs. 3 PartGG zur Zulassung einer allgemeinen Haftungsbeschränkung wird im Interesse des Berufsstandes unter Beachtung der wohlverstandenen Interessen der Auftraggeberschaft und Allgemeinheit Gebrauch gemacht.

Seit dem In-Kraft-Treten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes am 1. Juli 1995 haben sich in dem hier angesprochenen Bereich der Architekturberufe keine Auffälligkeiten gezeigt oder hat sich anderweitig kein Anlass ergeben, der eine Beschränkung der Berufsausübung erfordern könnte, oder dessen Ausübung in der Partnerschaft von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen wäre. Das gilt auch bei den Stadtplanungsberufen untereinander und im Verhältnis zu anderen Berufen, insbesondere auf dem Gebiet der Architektur.

Missbrauch bei der Führung der Berufsbezeichnung im Namen einer GbR oder Partnerschaft kann mit den nach diesem Gesetz gegebenen Mitteln bekämpft werden durch Berufsordnungsverfahren nach § 18 und Bußgeldverfahren nach § 20 gegen die betreffenden namensgebenden Personen.

b) Zu Abs. 2 (allgemeine Bedingungen)

Die Eintragung der Führung einer nach diesem Gesetz geschützten Berufsbezeichnung in ein Gesellschaftsregister bei einem Registergericht in Hessen wird an die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Kammer geknüpft.

Diese Bedingung kann trotz bundesrechtlichem Gesellschafts- und Registerrecht landesrechtlich geregelt werden, weil insoweit nur landesrechtliche Bedingungen zur Führung der Berufsbezeichnung aufgestellt werden, die im Rahmen der Gestaltungsfreiheiten des Gesellschaftsrechts möglich und damit im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gewahrt werden können (siehe auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.01.2000 - 20 W 411/98; NJW-RR 2001 S. 172).

Die Unbedenklichkeitserklärung ist nicht von Amts wegen zu erteilen, sondern auf Antrag der Vorgesellschaft, das ist eine in Gründung befindliche Gesellschaft, oder der Gesellschaft, die bereits besteht und nunmehr die Berufsbezeichnung in ihrer kaufmännischen Firma führen und daher im Handelsregister eintragen lassen will. Die Unbedenklichkeitserklärung kann auch vom Registergericht unmittelbar erwirkt und damit das Eintragungsverfahren vereinfacht werden. In beiden Fällen erhebt die Kammer von der Berufsgesellschaft nach Maßgabe ihrer Kostenordnung Gebühren und Auslagen (siehe

§ 14 Abs. 3).

Die Unbedenklichkeit kann auch im Wege einer Zusicherung in Aussicht gestellt werden (§ 38 HVwVfG); das dürfte besonders in der Notarpraxis von Bedeutung sein. Den Antrag kann insoweit die beurkundende Person (Notarin, Notar) selbst stellen.

Vorgaben über eine Mindest- oder Mehrheitsbeteiligung von nach diesem Gesetz reglementierten Berufsangehörigen werden insoweit gemacht, als bei allen Berufsangehörigen, die nicht gewerblich bzw. baugewerblich tätig sind, mindestens die Hälfte der Anteile an Kapital und Stimme bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 liegen müssen. Im Übrigen sollen Berufsangehörigen möglichst frei bestimmen können, mit welchen anderen freien Berufen und wie sie sich beruflich organisieren.

Allerdings ist zu verhindern, dass eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung einer berufsangehörigen Person nur dem Zwecke der Namengebung dient, ohne dass diese Person aktiv und maßgeblich in der Berufsgesellschaft tätig ist. Auch ist auszuschließen, dass später in anderer Weise eine Lösung von der namengebenden berufsangehörigen Person erfolgt und damit der innere Zusammenhang zwischen namengebender berufsangehöriger Person und Berufsbezeichnung verloren geht.

Bei Zweigniederlassungen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstat der Europäischen Union oder einen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Drittstaat bestimmt sich das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung auch nach dem Recht der Hauptniederlassung. Die Länder haben unterschiedliche Bedingungen, die hier im Interesse einheitlicher Bedingungen anzuerkennen sind. Das EGRecht verlangt die gegenseitige Anerkennung nationaler Gesellschaftsrege

lungen (vgl. EuGH Urt.v. 9.03.1999, Rs C-212/97 - Centros Ltd./. Erhvervsog Selskabsstyrelsen). Das Recht folgt insoweit prinzipiell dem Registerrecht.

Die innere Struktur der Berufsgesellschaft muss ihrem äußeren Erscheinen entsprechen, was im Nachfolgenden in Abs. 2 und 3 weiter geregelt wird.

aa) Zu Nr. 1 (Firma und Berufsbezeichnung)

Die Berufsbezeichnung soll eine Gesellschaft nur führen dürfen, wenn sie mit den Zielen des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnung vereinbar ist.

Ist das nicht der Fall, dürfte ein Verstoß gegen allgemeines Firmenrecht (Wahrheit und Klarheit) und gegen das Wettbewerbsrecht (siehe § 1 UWG) vorliegen. Das schließt nicht aus, dass Löschungsverfahren entsprechend Abs. 6 Nr. 3, Berufsordnungsverfahren nach § 18 und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 20 durchgeführt werden können.

bb) Zu Nr. 2 (namensgebende Gesellschafterinnen und Gesellschafter) Wenigstens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mit der der Firmenbezeichnung entsprechenden Berufsbezeichnung muss in der Gesellschaft aktiv sein und in der Gesellschaft verantwortlich den Beruf ausüben.

cc) Zu Nr. 3 (Mindestbeteiligungen Berufsangehöriger)

Die Beteiligung der namengebenden Person muss wenigstens die Hälfte des Kapitals und der Stimmen ausmachen. Damit sollen "Namengeberschaften" zu Gunsten berufsfremder Dritter ausgeschlossen werden, die allein zur Führung der Berufsbezeichnung Anteile und Stimme halten. Der Berufsstand ist gegen eine weitergehende Öffnung interprofessioneller Zusammenarbeit mit anderen.

dd) Zu Nr. 4 (Beschränkung der Gesellschaftsbeteiligten)

Die Vorschrift soll den freiberuflichen Charakter der Berufsausübung der Gesellschaft und damit den entsprechenden Gesellschaftszweck wahren. Was zur freiberuflichen Tätigkeit zählt, ist der allgemeinen Definition des § 1 Abs. 2 PartGG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu entnehmen. Bei der AG und KGaA folgt weiteres aus Buchst. e.

Die Beteiligung jedweder freiberufsfremd oder gewerblich Tätiger ist hier ausgeschlossen; Ausnahmen ergeben sich nur bei Personen, die als gewerblich bzw. baugewerblich Tätige in das Berufsverzeichnis einer Kammer bereits eingetragen sind (siehe Abs. 3).

ee) Zu Nr. 5 (Benennung anderer Berufsgruppen)

Im Hinblick auf die Firmenklarheit und größtmögliche Aufklärung der Auftraggeberschaft und Allgemeinheit über die Zusammensetzung der Berufsgesellschaft wird verlangt, dass alle Berufsgruppen, die in der Gesellschaft vertreten sind, kenntlich zu machen sind.

Die Vorschrift ist § 2 Abs. 1 Satz 1 PartGG nachgebildet. Der Landesgesetzgeber kann trotz des Umstandes, dass das Firmenrecht Bundesrecht ist, auch insoweit entsprechende Vorgaben bei der Führung der Berufsbezeichnung machen, weil das im Zusammenhang mit der dem Landesrecht unterliegenden Berechtigung zur Reglementierung der Führung der Berufsbezeichnung erfolgt und Außenstehende auch insoweit erkennen können sollen, mit welchen anderen Berufsgruppen eine berufsangehörige Person in der Berufsgesellschaft ihren Beruf ausübt.

ff) Zu Nr. 6 ("Frei"/"freiberuflich" firmierende Berufsgesellschaften)

Die Vorschrift regelt Inkompatibilitäten bei Führung des Prädikats "frei"/freischaffend". Sie folgt insoweit dem in § 4 Abs. 6 bestimmten Berufsbild und sichert die eigenverantwortliche und von Drittinteressen unabhängige Berufsausübung der Gesellschaft wie bei vergleichbar tätigen natürlichen berufsangehörigen Personen. Damit sind nur Zusammenschlüsse möglich zwischen Personen, die sich vergleichbar als freie oder freischaffende Berufsangehörige oder als Beratende Ingenieure bezeichnen dürfen. Die Regelung folgt im Prinzip §§ 21 ff. des österreichischen Ziviltechnikergesetz 1993 ZTG (öBGBl. Nr. 51/1994 S. 2275). gg) Zu Nr. 7 (Treuhand, Legitimationsübertragung u.a.)

Zur Wahrung des freiberuflichen Charakters der Berufsgesellschaft sind Übertragungen der Anteile und Stimmen auf berufsfremde Dritte ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag kann davon keine Ausnahmen zulassen.

Bei der AG und KGaA ist die Legitimationsübertragung nach § 129 Abs. 3 AktG insoweit beschränkbar, als im Interesse der Wahrung des Charakters der Berufsgesellschaft das durch Satzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG auszu42 schließen ist (siehe unter anderem Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 134 Rdnr. 32).

Für die KGaA gilt das entsprechend (vgl. § 278 Abs. 3 AktG). hh) Zu Nr. 8 (vinkulierte Kapital- und Gesellschaftsanteile)

Zur Wahrung des freiberuflichen Charakters der Berufsgesellschaft sind Übertragungen der Kapital- und Gesellschaftsanteile auf berufsfremde Dritte ausgeschlossen (siehe Nr. 7). Die Berufsgesellschaft muss die Kontrolle darüber behalten, wer bei ihr beteiligt ist. Eine Übertragung der Anteile wird daher an ihre Zustimmung gebunden.

ii) Zu Nr. 9 (Namensaktien)

Bei der Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gilt es zu verhindern, dass die "namengebenden" Aktien an berufsfremde Dritte veräußert oder sonst weitergegeben (z.B. Pensionsgeschäfte, Pfändung, Verpfändung) werden. Eine Beschränkung der Übertragbarkeit wird über die Ausgabe von Namensaktien und deren Vinkulierung gewahrt (§§ 67, 68 AktG; KGaA: § 278 Abs. 3 AktG). Weiteres ist in der Satzung zu regeln (§ 68 Abs. 2 AktG). Ein absoluter Ausschluss der Übertragbarkeit der Aktien dürfte nach vorgreiflichem Bundesrecht ausgeschlossen sein und ist auch nicht gewollt.

kk) Zu Nr. 10 (verantwortliche Führung der Berufsgesellschaft)

Zur Wahrung des freiberuflichen Charakters der Berufsgesellschaft ist sicherzustellen, dass die Geschäfte ausschließlich wie bei einer vergleichbar tätigen natürlichen berufsangehörigen Person geführt werden. Die verantwortliche Führung der Gesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem für diese geltenden Recht; hierfür sind entsprechende Berufsangehörige einzusetzen (unter anderem als Geschäftsführer). Das gilt auch für eine gewerblich tätige Gesellschaft im Sinne des Abs. 3, schließt aber allgemein nicht aus, dass andere Fachleute ebenfalls verantwortlich tätig sind (z.B. für Personal, Finanzen). ll) Zu Nr. 11 (Berufspflichten)

Die in Hessen nach § 17 geltenden Berufspflichten sind auch von einer Berufsgesellschaft aus Gründen gleicher Wettbewerbsbedingungen zwischen Berufsgesellschaften und berufsangehörigen natürlichen Personen (Berufsangehörigen) zu beachten. Das ist im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung abzusichern.

Angesprochen ist hier die Gesellschaft, die diese Pflichten zu beachten hat.

Tatsächlich sind das aber die für sie handelnden Personen (Gesellschafterinnen/Gesellschafter, Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer, Angestellte). Verstöße der Berufsgesellschaft können in einem Berufsordnungsverfahren nach § 18 sowohl gegenüber der Berufsgesellschaft und gegebenenfalls gegen handelnde Berufsangehörige geahndet werden.

Die Berufspflichten haben auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Partnerschaft zu beachten. Einer besonderen gesetzlichen Regelung bedarf es hier insoweit aber nicht, weil diese Pflicht dort unmittelbar aufgrund der Gesellschaftsstruktur gilt.

Berufsangehörige Gesellschafterinnen und Gesellschafter und Angestellte haben die Berufspflichten auch aus eigener Pflicht zu beachten; deren Pflichten bleiben insoweit unberührt.

mm) Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung ist schließlich, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen wird, deren Deckung mit der Eintragung und damit dem Recht zur Führung der Berufsbezeichnung in Kraft tritt. Die Berufshaftpflichtversicherung kompensiert die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen; sie soll einen ausreichenden Schutz der Auftragnehmer und der Allgemeinheit gewähren. Das Weitere bestimmt Abs. 4.

c) Zu Abs. 3 (gewerblichen Berufsangehörigen)

Aus Gründen der Gleichbehandlung muss auch gewerblich tätigen Berufsangehörigen, die so in das Berufsverzeichnis einer Kammer eingetragen sind, ermöglicht werden, sich in Gesellschaften zu organisieren. Das gilt besonders für die GmbH und AG, weil solchen Berufsangehörigen im Gegensatz zu den freiberuflich Tätigen die Partnerschaft verschlossen ist (siehe § 1 PartGG).

aa) Zu Satz 1 (allgemeine Ausnahmen) Gewerblich tätige Berufsangehörige sind nicht dem Leitbild des Freien Berufs folgend tätig.