Wie steht es um die Landesförderung für Kommunen im Nothaushalt?

Die Landesregierung hat finanzschwachen Kommunen in Aussicht gestellt, den Abruf von Fördermitteln für ihre Investitionen zu erleichtern. Diese „frohe Botschaft" pünktlich zum Weihnachtsfest stellt nur eine von vielen Voraussetzungen dar, um der Stadt Leverkusen die Realisierung von Stadtentwicklungsprojekten zu ermöglichen. Der mit der Ergänzung zum Haushaltsgesetz 2010 verbreiteten Ankündigung des Finanzministers müssen nun sehr konkrete Taten der Mittelbehörden folgen. Ansonsten droht zwei zentralen Projekten der Stadtentwicklung dennoch das Aus.

Zum Einen dem Projekt „Soziale Stadt Rheindorf-Nord". Dieses erhält aus den Städtebauinvestitionsmitteln des Landes eine Förderung allein im nächsten Jahr von 1,5 Mio. Euro. Eine breite Palette von städtebaulichen (investiven) und sozial-integrativen (konsumtiven) Maßnahmen, die einer Negativentwicklung des Stadtteils entgegen wirken sollen, wird mit dem vorliegenden Beschluss der Landesregierung allein nicht gewährleistet. Im Gegenteil: Die Landesregierung handelt hier in erster Linie in dem Bewusstsein, dass andernfalls die aus Brüssel für EFRE-Ziel 2 zur Verfügung gestellten Programmmittel nicht abgerufen werden können. Eine kommunalrechtliche Duldung der Eigenanteilsfinanzierung durch den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen wird keineswegs allein dadurch gesichert, indem der Förderrahmen künftig auf 90 Prozent erhöht wird. Nicht zwangsläufig wird ein Überschreiten der maximal zulässigen Kreditaufnahmegrenze in Höhe von zwei Dritteln der Tilgungssumme mit einer Erhöhung des Förderrahmens verhindert.

Zum Anderen ist die Eigenanteilsfinanzierung für die Teilnahme der Stadt Leverkusen am „European Energy Award" (eea) von der Erleichterung nicht betroffen. Damit geraten klimapolitische Ziele, die nicht zuletzt auch den Vorgaben des jüngsten Klimaschutzabkommens entsprechen, außer Reichweite. Als Industriestandort von globaler Bedeutung bliebe Leverkusen bei den landespolitischen Bemühungen um einen wirksamen Klimaschutz also außen vor.

Die beabsichtigte Entscheidung führt also nicht zwangsläufig zu einer Entlastung der Stadt Leverkusen. Es steht zu befürchten, dass die genannten Projekte trotz Vorliegen des Bewilligungsbescheids nicht umgesetzt werden können. Dasselbe gilt auch für andere Städte, denn die Stadt Leverkusen ist nur eine von 13 Kommunen in NRW, denen laut Innenministerium NRW die Überschuldung droht bzw. in denen eine solche sogar bereits eingetreten ist.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Bei der Festsetzung des Fördersatzes für eine Zuwendung des Landes sind nach der Grundregel der Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VVG zu § 44 LHO) das Landesinteresse und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) angemessen zu berücksichtigen. Der Förderungsrahmen beträgt bei der Anteil- und Festbetragsfinanzierung 40 v. H. bis höchstens 80 v. H. (dies bedingt einen kommunalen Eigenanteil von mindestens 20 v. H.) der zuwendungsfähigen Ausgaben, es sei denn, dass aufgrund von Rechtsvorschriften höhere Vomhundertsätze vorgeschrieben worden sind. Die Einschränkung des Förderungsrahmens erfolgte zur Erhöhung der Effektivität und zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes.

Hiervon werden in den VVG zwei Ausnahmen zugelassen. Nach Nr. 2.3.3 VVG zu § 44 LHO können zweckgebundene Spenden für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil i.H.v. 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt und Bundes- oder EURecht nicht entgegensteht. Eine weitere Ausnahme bis hin zur vollständigen Ersetzung des Eigenanteils ist im Einzelfall nach Nr. 13.1 VVG ­ in der Regel mit Zustimmung des Finanzministeriums ­ möglich.

Der bisher bestehende Ausnahmenkatalog wird nunmehr mit der Neuregelung des § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2010 erweitert. Danach kann der Förderrahmen abweichend von Nr. 2.3.3 und Nr. 2.4 VVG zu § 44 LHO bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen) die Darstellung des Eigenanteils zunehmend schwer fällt. Es besteht die Gefahr, dass der kommunale Eigenanteil als freiwillige Leistung nicht erbracht und damit förderwürdige Projekte nicht realisiert werden können. Hier soll die Neuregelung temporär Raum für die Realisierung von Förderprojekten für Kommunen in schwieriger Haushaltslage schaffen. Die Beschränkung auf abschließend aufgezählte Förderbereiche beinhaltet dabei unabhängig vom Fördervolumen auch eine politische Akzentuierung der Fördertätigkeit des Landes. Die Regelung hat dabei die Förderung der kommunalen Investitionstätigkeit zum Ziel. Darüber hinaus liegt der Fokus der genannten Förderprogramme auf Bereichen, die auch von der Europäischen Union mitfinanziert werden. Der Finanzierungsanteil der EU wird auf diese Weise auch für die Kommunen in schwieriger Haushaltslage gesichert.

Landesförderungen zu 100 v. H. bleiben unabhängig von der Neuregelung weiterhin in allen Förderbereichen im Einzelfall möglich.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die gestellten Fragen wie folgt:

1. Wann und in welchem Maße führt die Neuregelung bei den für die Bewilligung und Aufsicht zuständigen Mittelbehörden zu konkreten Konsequenzen?

Die Neuregelung gilt ab dem Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2010 am 1. Januar 2010 und ist ab diesem Zeitpunkt von den für die Bewilligung zuständigen Behörden zu beachten.

Eine Aussage zu konkreten Projekten ist hierbei nicht möglich.

2. Wann ist mit dem Zufluss von EU- und Landesfördermitteln zu rechnen?

Der Zufluss von EU- und Landesfördermitteln erfolgt, wenn die in dem konkreten Bewilligungsbescheid dafür genannten Voraussetzungen vorliegen.

3. In welchem Umfang und auf welche Weise müssen Kommunen im Nothaushaltsrecht künftig dennoch einen Eigenanteil darstellen bzw. auf welche Weise tragen die Kommunen in der Praxis die Beweislast für eine einschlägige Anwendung der Sonderregelung?

Auch Kommunen in schwieriger Haushaltslage sind durch die neu geschaffene Ausnahmeregelung nicht generell von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils befreit. Eine Ausnahme von der Erbringung des Eigenanteils kommt unter den in § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2010 genannten Voraussetzungen in Betracht. Danach kann der verbleibende Eigenanteil der Gemeinde vollständig durch zweckgebundene Spenden ersetzt werden.

Nach der bisherigen Regelung musste der Gemeinde auch bei zweckgebundenen Spenden grundsätzlich ein Eigenanteil von 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben. Eine Landesförderung zu 100 v. H. bleibt wie bisher in Einzelfällen bei überragendem Landesinteresse möglich. Die Neuregelung führt nicht zu einer Änderung der Beweislast im Verwaltungsverfahren.

4. Gilt die Erleichterung des Zugangs auch für freiwillige Aufgaben außerhalb der städtebaulichen Investitionspolitik, also etwa auch für das genannte EAAProgramm?

Die Neuregelung gilt nur für die in § 28 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2010 explizit aufgeführten Förderbereiche.

5. Gilt diese Regelung insbesondere auch für solche Kommunen, die bereits mit der Projektumsetzung befasst sind, d.h. in denen Maßnahmen bereits begonnen wurden?

Soweit bereits eine Bewilligung erfolgt ist und mit der Projektumsetzung begonnen wurde, gelten die Vorgaben des Bewilligungsbescheides. Die Regelung findet daher nur bei neuen Bewilligungen Anwendung.