Grundschule

Das Fach Französisch ist ein Wahlfach. Die Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden und der entsprechende Lehrerbedarf sind damit abhängig vom Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler. Im Schuljahr 2008/09 verfügten 8.006 Lehrkräfte über die Lehrbefähigung für das Fach Französisch. Die Äußerung von Herrn Ministerpräsidenten Rüttgers bezog sich auf den Wunsch, dass mehr Schülerinnen und Schüler Französisch lernen mögen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die im Fach Französisch unterrichtet wurden, hat sich seit dem Schuljahr 2005/06 auch aufgrund der Neuordnung des gymnasialen Bildungsganges von 387.797 Schülerinnen und Schülern auf 438.610 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2008/09 erhöht. Entsprechend hat sich der Lehrerbedarf entwickelt.

53. Wann will die Landesregierung mit welchen Maßnahmen den Anteil der männlichen Lehrkräfte an den Grundschulen entsprechend den Aussagen im sogenannten Bildungsbericht (2.2) steigern und welchen Anteil strebt sie an?

Die langfristigen Maßnahmen der Lehrerwerbung sind in den Antworten zu den Fragen 39 bis 41 beschrieben. Mit der Werbung um mehr Männer für den Lehrerberuf ist eine Erhöhung des Anteils, aber keine bestimmte Quote angestrebt.

54. Wie hat sich seit 2005 jährlich der Anteil der männlichen und der weiblichen Lehrkräfte an den Grundschulen verändert?

Der Anteil der weiblichen und männlichen Lehrkräfte an den Schulleitungen (Schulleiterinnen und Schulleiter) hat sich seit 2005 wie folgt verändert: 56. a) Was ist rechtlich unter einer Unterrichtserlaubnis zu verstehen?

b) Nach welchen Kriterien und auf welchem Weg wird sie erworben bzw. kann sie erteilt werden?

d) Warum wird ggf. zwischen befristeter und unbefristeter Erlaubnis unterschieden?

e) Aus welchen Gründen kann sie ggf. zurückgenommen werden?

Die „Unterrichtserlaubnis" ist die Erlaubnis, ein bestimmtes Fach in einer Schulform dauerhaft (über einen konkreten Einsatz ­ etwa im Vertretungsfall ­ hinausgehend) unterrichten zu dürfen. Rechtlich durch Runderlass definiert ist die Unterrichtserlaubnis in Nordrhein Westfalen die nach sog. Zertifikatskursen der Lehrerfortbildung bzw. -weiterbildung zu erwerbende unbefristete Unterrichtserlaubnis der Schulaufsichtsbehörde.

Schulformübergreifende und schulformbezogene Zertifikatskurse können gemäß Anlage 3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 27.04.2004 (BASS 20-22 Nr. 8) in allen Fächern der Stundentafeln angeboten werden. Die Inhalte richten sich nach den jeweils gültigen Richtlinien und Lehrplänen und den methodisch-didaktischen Grundlagen für die Erteilung des Unterrichts. In halbjährigen Zertifikatskursen (Primarstufe) oder einjährigen Zertifikatskursen (Sekundarstufe I und II sowie Sonderpädagogik) werden Qualifizierungskurse im Volumen von 160 bzw. 320 Stunden angeboten. Nach Abschluss der Kurse wird ein Zertifikat ausgestellt, in dem eine unbefristete Unterrichtserlaubnis zuerkannt wird.

c) Wird sie befristet oder unbefristet erworben bzw. erteilt und kann sie zurückgenommen bzw. zurückgegeben werden?

Die unbefristete Unterrichtserlaubnis kann nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts zurückgenommen werden. Eine „Rückgabe" durch die Inhaberinnen und

Inhaber im Sinne eines einseitigen Verzichts ist für die Unterrichtserlaubnis ebenso wenig vorgesehen wie für Lehrbefähigungen.

f) Welche rechtlichen oder pädagogischen Befugnisse bringt eine solche Unterrichtserlaubnis für den Inhaber mit sich und wo liegen die Unterschiede zu einer Lehramtsbefähigung in einem bestimmten Fach?

Die Unterrichtserlaubnis vermittelt die Befugnis, ein bestimmtes Fach in einer Schulform dauerhaft (über einen konkreten Einsatz - etwa im Vertretungsfall ­ hinausgehend) unterrichten zu dürfen [s. o. zu a)]. Eine „Lehramtsbefähigung" ist die durch eine Zweite Staatsprüfung erworbene Laufbahnbefähigung für ein Lehramt. Sie umfasst in aller Regel mehrere, meist zwei, fachbezogene „Lehrbefähigungen" für Fächer der jeweiligen Schulform bzw. Schulstufe. Lehrbefähigungen beruhen heute auf einem Hochschulstudium. Als Bestandteil von Lehramtsbefähigungen erlangen Lehrbefähigungen weitergehende Bedeutung als Unterrichtserlaubnisse, z. B. bei der Einstellung in den Schuldienst, als Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis und die Übertragung von Beförderungsstellen, bei Einsatz und Abnahme von Prüfungen in der gymnasialen Oberstufe sowie bei der Übertragung besonderer Aufgaben (z.B. als Fachleiterin oder Fachleiter).

g) Sieht die Landesregierung eine rechtliche oder pädagogische Gleichwertigkeit einer Unterrichtserlaubnis zu einer Lehramtsbefähigung?

Aus den unter Buchstabe f) genannten Gründen sind Unterrichtserlaubnis und Lehrbefähigung rechtlich und pädagogisch jeweils unterschiedlich ausgestaltet.

h) Wie viel Unterricht wird in NRW mit einer Unterrichtserlaubnis und wie viel mit einer Lehramtsbefähigung erteilt?

Der Anteil des mit Lehrbefähigung erteilten Unterrichts beträgt (bezogen auf den öffentlichen Schulbereich) in der Realschule 83,9 %, in der Gesamtschule 86,2 % und im Gymnasium 94,6 %. In der Grundschule beträgt der Anteil des Unterrichts mit Lehrbefähigung 72,9 %. In der Hauptschule 60,4. Diese Werte erklären sich dadurch, dass Grund- und Hauptschulen vorwiegend nach dem Klassenlehrerprinzip arbeiten.

In den Anteilen des mit Lehrbefähigung erteilten Unterrichts ist der mit Unterrichtserlaubnis (Zertifikatskurs) erteilte Unterricht nicht enthalten. Über die Höhe des Anteils des mit Unterrichtserlaubnis (Zertifikatskurs) erteilten Unterrichts am Anteil des nicht mit Lehrbefähigung erteilten Unterrichts liegen keine Angaben vor.

i) Bezeichnet die Landesregierung Unterricht mit Unterrichtserlaubnis als fachfremden Unterricht?

In Nordrhein-Westfalen vermitteln die Zertifikatskurse fachfremd unterrichtenden Lehrkräften die notwendigen Grundlagen der Unterrichtskompetenz.