Hochschule

22. a) Wie will die Landesregierung sicher stellen, dass über das EFV immer eine ausreichende Anzahl von potentiellen Bewerbern und Bewerberinnen für Schulleitungsstellen vorhanden ist?

b) Welches Verfahren gilt, wenn dies nicht der Fall ist?

Die Bezirksregierungen sind dazu aufgefordert worden, nach Möglichkeit so viele Qualifizierungsplätze einzurichten wie Teilnahmeanträge gestellt werden. 2009 hat die Nachfrage nach Qualifizierungsplätzen den Bedarf an neuen Schulleiterinnen und Schulleitern bereits deutlich überstiegen. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer können entweder im unmittelbaren Anschluss an die SLQ oder zu einem von ihnen bevorzugten späteren Termin das EFV absolvieren und werden bei Bestehen zeitnah beurteilt. Die dienstliche Beurteilung und das EFV sind drei Jahre lang gültig.

Wenn für eine Stelle keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber zur Verfügung stehen, muss die Ausschreibung, wie auch nach dem alten Verfahren, wiederholt werden.

23. a) Wie viele dieser Qualifikationsmaßnahmen bzw. EFV sind schon mit wie vielen Interessenten aus welchen Schulformen durchgeführt worden?

b) Welche Erfolgsquoten hat es dabei in welchen Schulformen gegeben?

Zur Zahl und Verteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der SLQ wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 3352 (LT-Drucksache 14/9486) verwiesen.

An den bis zum 10.11.2009 durchgeführten EFV haben insgesamt 144 Lehrkräfte teilgenommen; 117 Lehrkräfte haben das EFV bestanden.

Alle geplanten SLQ haben bisher stattgefunden.

24. Wie viele geplante Qualifikationsmaßnahmen bzw. EFV haben mangels Interessenten abgesagt werden müssen?

25. Wie viele der o. g. Verfahren für wie viele Personen will die Landesregierung wann in dem Zeitraum bis 01.08.2011 anbieten?

Die Fragen 24 bis 25 werden im Folgenden zusammenhängend beantwortet:

Alle geplanten SLQ haben bisher stattgefunden.

Ein EFV konnte nicht zum geplanten Zeitpunkt (06./07.04.2009) durchgeführt werden.

Allen Lehrkräften, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum EFV (Erfüllung der Dienstzeit gemäß § 53 a Laufbahnverordnung, Nachweis der Vorqualifizierung) erfüllen, wird die Teilnahme ermöglicht. An einem EFV können bis zu 18 Lehrkräfte teilnehmen. Wenn sich weniger als zehn Lehrkräfte für einen Termin anmelden, wird er aus wirtschaftlichen Gründen abgesagt, und den bereits angemeldeten Lehrkräften werden Folgetermine angeboten.

Bei Bedarf können zusätzliche Termine eingerichtet werden.

Bis zum 10.11.2009 sind neun EFV durchgeführt worden. Zwischen dem 24.11.2009 und dem 06.01.2010 werden weitere sechs EFV durchgeführt. Damit können alle vorliegenden Anmeldungen berücksichtigt werden.

Die SLQ werden von den Bezirksregierungen unter Berücksichtigung der fristgerecht eingegangenen Anmeldungen zum Beginn jedes Schuljahres eingerichtet. Für die 2010 geplanten SLQ werden bis zu 600 Anmeldungen erwartet (vgl. Antwort zu Frage 19). Nach den bisherigen Erfahrungen melden sich etwa 60 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer danach zum EFV an.

Die EFV werden grundsätzlich im Anschluss an die SLQ in den Monaten April/Mai sowie November/Dezember durchgeführt. 2010 sind 25 EFV für bis zu 450 Personen geplant.

Für 2011 liegen noch keine Planungszahlen vor.

26. Perspektivisch soll das EFV für alle Schulformen einheitlich gelten.

Warum ist die Landesregierung der Auffassung, dass Eignungskriterien für alle Schulformen identisch sind?

Die gemäß § 61 Abs. 6 Sätze 2 - 3 Schulgesetz von den Bewerberinnen und Bewerbern um ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten zur Leitung einer Schule gelten einheitlich für alle Schulformen.

27. Auch stellvertretende Schulleitungen, die ggf. schon über lange Zeit hervorragend ihre Schulleitung vertreten haben, müssen am EFV teilnehmen, wenn sie sich um eine Schulleitungsstelle bewerben wollen.

Warum traut die Landesregierung dem v. g. Personenkreis trotz des Nachweises der Fähigkeit, eine Schule hervorragend leiten zu können, dies ohne EFV nicht zu?

28. Für einen wie gelungenen Beitrag zum Bürokratieabbau hält die Landesregierung es, wenn bei z. B. jahrelang nachgewiesener Fähigkeit, eine Schule zu leiten, dieser bereits erbrachte Nachweis in einem aufwändigen und für das Land teueren Verfahren nochmals nachgewiesen werden muss?

Die Fragen 27 bis 28 werden im Folgenden zusammenhängend beantwortet: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Lehrkräften, die sich um ein höherwertiges Amt bewerben, werden mit einer dienstlichen Beurteilung festgestellt. Daran hat sich durch das EFV nichts geändert. Das EFV ist eine Methode zur prognostischen Eignungseinschätzung, die die im bisherigen Beurteilungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter angewendeten Methoden ersetzt bzw. ergänzt.

29. Das Land zertifiziert auch nicht staatliche Fortbildungen zur Qualifikationserweiterung.

Nach welchen Kriterien, in welchem Rechtsrahmen und in welchem Verfahren geschieht dies von wem?

30. a) Wie viel Anträge auf Zertifizierung sind dem Land bisher vorgelegt worden und wie vielen wurde entsprochen?

b) Wenn es Ablehnungen gab, was waren die Gründe?

c) Welche rechtlichen Möglichkeiten haben nichtstaatliche Fortbildungsträger gegen eine Nichtzertifizierung durch das Land vorzugehen?

31. Nichtstaatliche Träger erheben ggf. Teilnehmerbeiträge. Sofern eine an einer Schulleitung interessierte Lehrperson z. B. aus Kapazitätsgründen an einem staatlichen Kurs zur Qualifikationserweiterung nicht teilnehmen kann, könnte sie dann durch die Zahlung von Teilnehmerbeiträgen bei einem nicht staatlichen Fortbildungsträger ihre Beförderungschancen auf eine Schulleitungsfunktion verbessern?

Die Fragen 29 bis 31 werden im Folgenden zusammenhängend beantwortet:

Gemäß Nr. 2 Satz 3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25.11.2008 (BASS 21-01 Nr. 30) werden übergangsweise bis zum 31.07.2010 Lehrkräfte zum EFV zugelassen, die ein auf Führung und Management ausgerichtetes, mindestens zweisemestriges Zusatzstudium an einer Hochschule oder einen entsprechenden, vom Ministerium anerkannten Weiterbildungskurs bei einer privaten Einrichtung von mindestens 104 Stunden Dauer abgeschlossen haben. Auf dieser Grundlage erkennt das Ministerium für Schule und Weiterbildung Qualifizierungen weiterer Träger, die den curricularen Vorgaben des Landes für die SLQ entsprechen, nach einer fachlichen Überprüfung durch das Landeszentrum Schulmanagement NRW, befristet für die Zulassung zum EFV an. Eine Zertifizierung, die neben der Erfüllung formaler Kriterien auch eine Qualitätskontrolle erforderte, ist damit nicht verbunden.

Bisher haben drei nicht-staatliche Fortbildungseinrichtungen einen Anerkennungsantrag gestellt. Diesen Anträgen ist stattgegeben worden.