Wie viele Fachberater für die Schulaufsicht gab es jährlich seit

Die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Besetzung der Stellen von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten in den Schulämtern und in den Bezirksregierungen war zu keinem Zeitpunkt auf die Bezirksregierungen übertragen. Die Auswahlentscheidungen erfolgten immer auf der Ebene des für Schule zuständigen Ministeriums auf der Basis der Ergebnisse der durch die Bezirksregierung erstellten dienstlichen Beurteilungen und der Auswertung der im Ministerium geführten Auswahlgespräche. Die letzte Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums - BASS 10­32 Nr. 44 -, mit der lediglich das Ernennungsrecht der Schulaufsichtsbeamten auf Bezirksebene der Besoldungsgruppe A 15 auf die Bezirksregierungen übergegangen ist, stellt dies in § 2 Abs. 1 Satz 3 noch einmal unmissverständlich klar.

7. Wie viele Fachberater für die Schulaufsicht gab es jährlich seit 2005?

Nach § 87 Abs. 2 des Schulgesetzes kann die Schulaufsicht Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen ihres Hauptamtes als Fachberaterinnen und Fachberater zur Unterstützung der Schulaufsicht hinzuziehen.

8. Nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl der Fachberater und wie ist im Einzelfall sichergestellt, dass die daraus folgende Anrechnung auf die Pflichtstundenzahl an der Schule ausgeglichen wird?

Die Auswahl der Lehrerinnen und Lehrer erfolgt im Rahmen der Bestenauslese und berücksichtigt die fachlichen und persönlichen Qualifikationen der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Auswahl erfolgt im Benehmen mit der entsprechenden Schulleitung und mit Einverständnis der zu Berufenden.

Eine ausgesprochene Berufung erfolgt unter Anrechnung auf die im Hauptamt weiterhin bestehende Unterrichtsverpflichtung in unterschiedlichem Umfang. Die für Tätigkeiten in der Fachberatung gewährte Stundenentlastung verursacht eine entsprechende Erhöhung des Stellenbedarfs der abgebenden Schule, die im Rahmen der Bedarfsdeckung und Personalversorgung ausgeglichen wird.

9. Warum hat Schulministerin Bärbel Sommer ihre Ankündigung, das Landesinstitut für Schule und Weiterbildung werde als Institut eine Qualitätsagentur für die Schulen (Westfalenpost vom 01.09.2005), nicht umgesetzt?

Die Frage der Auflösung des ehemaligen Landesinstituts und des diesbezüglichen Standpunkts des Ministeriums für Schule und Weiterbildung war bereits Gegenstand intensiver parlamentarischer Erörterungen. Insofern wird auf die Ausführungen der Vertreter des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 23.08.2006 verwiesen (APr 14/235).

Wann und wie wird die Landesregierung die Forderung der FDP aus deren Wahlprogramm, die Schulaufsicht auf Bezirksregierungsebene abzuschaffen, umsetzen?

Handlungsführend für die Landesregierung ist u. a. die Koalitionsvereinbarung von CDU und FDP zur Bildung einer neuen Landesregierung und die Regierungserklärung „Mehr Selbstbestimmung wagen" des Ministerpräsidenten. Darin wird die genannte Maßnahme nicht vorgesehen.

11. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass mit der neuen Aufgabe der Qualitätsinspektionen und der damit verbundenen Stellenausstattung zu Lasten der Schulämter und der Hochzonung der Aufsicht über die Haupt- und Förderschulen praktisch das Gegenteil dessen geschah, was die FDP in ihrem Wahlprogramm wollte?

Nein.

12. Wie sichert die Landesregierung, dass in der Schulaufsicht die notwendigen Stellenbesetzungsmaßnahmen zeitnah vorgenommen werden können?

Durch rechtzeitige Ausschreibung vakant werdender Stellen und ­ bei ausreichend geeigneten Bewerbungen ­ zügige Durchführung des Auswahlverfahrens.

X. Individuelle Förderung

1. a) Was genau versteht die Landesregierung unter individueller Förderung?

Individuelle Förderung beschreibt eine schulische Praxis, die der Erfüllung grundlegender Leistungsanforderungen, der Entfaltung individueller Potenziale, dem Erreichen angestrebter Abschlüsse und der Sicherung einer bruchlosen Lernbiografie (Abschluss = Anschluss) dient. Zu dieser Praxis zählen Unterricht und Unterricht ergänzende bzw. vertiefende Lernangebote und Formen der Lernbegleitung, der Beratung und einer kontinuierlich angelegten Berufsorientierung. Sie verbindet das Ziel zunehmender Individualisierung des Lernens durch differenzierende Materialien und Aufgabenstellungen bzw. Formen der Lernorganisati9

on, die individuellem Lerntempo, individuellen Interessen und individuellen Zugängen zu Lerninhalten gerecht werden.

b) Wie definiert die Landesregierung den Unterschied zwischen praktischer und theoretischer Begabung?

Eine Individuelle Förderung nimmt nicht nur einseitig kognitive ("theoretische") Fähigkeiten in den Blick, sondern berücksichtigt gezielt auch andere Begabungen. Sie tut das mit Blick auf die Hinweise der aktuellen Begabungsforschung.

c) Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse liegen der Definition der Landesregierung zugrunde?

Bei der Ausgestaltung der Individuellen Förderung greift die Landesregierung auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich einer differenziellen Begabungsförderung zurück.

In diesem Zusammenhang baut das Ministerium für Schule und Weiterbildung u. a. auf der Zusammenarbeit mit der Universität Münster auf und nimmt die Ergebnisse der vom dortigen Internationalen Centrum für Begabungsforschung (ICBF) bzw. vom Landeskompetenzzentrum für Individuelle Förderung (LIF) ausgerichteten internationalen Fachtagungen auf, an denen das Ministerium partizipiert.

d) Wie muss die individuelle Förderung auf die praktische und theoretische Begabung reagieren?

Hierzu wird auf die Antwort zu den Buchstaben a) und b) verwiesen.

2. Wie unterscheidet sich die Tätigkeit der Lehrkräfte bei der individuellen Förderung von ihrer allgemeinen Unterrichtstätigkeit?

Individuelle Förderung ist nach §§ 1 und 2 des Schulgesetzes zentrales Leitmotiv der Unterrichtsentwicklung. Damit folgt auch eine allgemeine Unterrichtstätigkeit von Lehrerinnen und Lehrern dem Ziel der Individuellen Förderung.

3. Welche Änderungen musste die Landesregierung an den Schulen vornehmen, um die individuelle Förderung garantieren zu können?

4. Welche Prozesse hat die Landesregierung tatsächlich angestoßen?

5. Mit welchem Ergebnis?

Die Fragen 3 bis 5 werden im Folgenden zusammenhängend beantwortet:

Durch das neue Schulgesetz wird die Individuelle Förderung als Leitidee in das Zentrum schulischer Arbeit gebracht und von den Schulen weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich gestaltet. Nordrhein-Westfalen geht den Weg von einer überregulierten Schule hin zu einer eigenverantwortlichen Schule.