Ausbildung

Ernennung aus fachlichen oder persönlichen Gründen schwerwiegende Bedenken bestehen; im letzteren Fall ist die Bewerbung auszuschließen. Die zuständige Behörde richtet die nach Absatz 1 vor geprüften Bewerbungen und schlägt bis zu drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Bestellung vor; dabei hat sie eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Der Vorschlag ergeht gegenüber der Anstellungsbehörde.

In Hamburg wird gem. §§ 91 bis 94 des Hamburgischen Schulgesetzes zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt, wer über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind. Dies sind insbesondere Führungskompetenz, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Innovationsfähigkeit, Organisationskompetenz sowie die Fähigkeit und Bereitschaft, mit schulischen wie außerschulischen Gremien zusammenzuarbeiten und schulische Aufgaben im Kontext bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wahrzunehmen. Bewerberinnen und Bewerber sollen sich insbesondere an einer anderen Schule, an anderen Bildungseinrichtungen, in der Verwaltung oder in der Wirtschaft bewährt haben und nicht aus der betreffenden Schule kommen. Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden, wenn die fachliche Aufgabenstellung der Schule dies erfordert. Die Besetzung von Schulleitungsstellen wird von der zuständigen Behörde durch ein Findungsverfahren vorbereitet. Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Dieser besteht aus

· einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,

· einer von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiterin oder einem von der zuständigen Behörde berufenen Schulleiter,

· einem von der zuständigen Behörde berufenen, nicht dieser Behörde angehörenden Mitglied, in beruflichen Schulen einer weiteren vom HIBB beauftragten Person,

· einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied aus der Gruppe der Schülerinnen und Schüler, das mindestens vierzehn Jahre alt sein muss, oder der Gruppe der Eltern, in beruflichen Schulen einer Wirtschaftsvertreterin oder einem Wirtschaftsvertreter des Schulvorstands I,

· einem von der Lehrerkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Mitglied, in beruflichen Schulen einem Mitglied des Schulvorstands II,

· einem Mitglied des für die Schule zuständigen Personalrats mit beratender Stimme.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Benennen die Schulkonferenz, die Lehrerkonferenz oder der Personalrat nicht innerhalb von vier Wochen nach entsprechender Aufforderung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ihre Vertreterinnen oder Vertreter oder bleiben diese trotz ordnungsgemäßer Einladung der Sitzung fern, so entscheiden die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein.

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen mit einer Frist von wenigstens einer Woche ein. Die zuständige Behörde legt dem Findungsausschuss die Bewerbungsunterlagen und die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber vor.

Der Findungsausschuss schlägt der zuständigen Behörde die Bewerberin oder den Bewerber für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter vor, die oder den er für am besten geeignet hält. In begründeten Ausnahmefällen können zwei Vorschläge erfolgen. Kommt der Findungsausschuss nicht innerhalb von zwei Monaten seit seiner ersten Sitzung zu einem Vorschlag, so entscheidet die zuständige Behörde unmittelbar nach § 94. Die Lehrerkonferenz, der Elternrat und die mindestens vierzehn Jahre alten Mitglieder des Schülerrates erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses abzugeben; sie können die vorgeschlagene Person anhören. Die zuständige Behörde entscheidet unter Einbeziehung dieser Stellungnahmen und wählt die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber aus. Sie setzt sie oder ihn für eine Bewährungszeit von mindestens sechs Monaten vorläufig als Schulleiterin oder Schulleiter ein. Soll die Bewährungszeit mehr als zwölf Monate betragen, ist dies besonders zu begründen.

In Hessen wird gem. § 89 des Hessischen Schulgesetzes für jede Schule eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zunehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger.

Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

In Mecklenburg-Vorpommern wird gem. § 101 Schulgesetz die Stelle eines Schulleiters in der Regel ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger.

In Niedersachsen hat gem. § 45 Schulgesetz das Land die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben. Der Schulträger ist zur Bekanntgabe der Ausschreibung berechtigt. Die Schule und der Schulträger sind über die Bewerbungen zu unterrichten und können Besetzungsvorschläge machen. Vor Besetzung der Stellen setzt sich die Schulbehörde mit der Schule und mit dem Schulträger ins Benehmen, falls sie deren Vorschlag nicht entsprechen will oder diese keinen Vorschlag vorgelegt haben. Kommt eine Einigung innerhalb von acht Wochen nicht zustande, so entscheidet die Schulbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet in dieser Zeit eine mündliche Erörterung statt. Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, soll zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.

In Rheinland-Pfalz werden gem. § 26 Schulgesetz die Schulleiterinnen und Schulleiter bei staatlichen Schulen im Benehmen mit dem Schulträger und dem Schulausschuss bestellt. Die Herstellung des Benehmens gehört nicht zur laufenden Verwaltung des Schulträgers. Dem zuständigen Ausschuss des Schulträgers sowie dem Schulausschuss werden die schriftliche Auswahlentscheidung sowie das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der ausgewählten Person vorgelegt. Schulträger und Schulausschuss können ihre Benehmenserklärung vor der Auswahlentscheidung abgeben (Vorbenehmensherstellung). In diesem Fall sind der zuständige Ausschuss des Schulträgers sowie der Schulausschuss berechtigt das Bewerbungsschreiben und Angaben über den beruflichen Werdegang der Bewerberinnen oder der Bewerber einzusehen sowie Bewerberinnen und Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen; diese sind zur Teilnahme nicht verpflichtet. Wird eine Übereinstimmung nicht erzielt, hat die Schulbehörde den Vorschlag mit dem Schulträger und dem Schulausschuss zu erörtern.

Im Saarland wird gem. § 21 Schulordnungsgesetz i. V. m. § 17 Schulmitbestimmungsgesetz für jede Schule eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt. Falls mehrere Schulen gemäß § 9 Abs. 3 zusammenarbeiten, kann für diese Schulen eine gemeinsame Schulleiterin oder ein gemeinsamer Schulleiter bestellt werden. Das Gleiche gilt für miteinander verbundene Berufsbildungszentren. Schulleiterin oder Schulleiter kann nur werden, wer nach seiner Eignung und beruflichen Erfahrung die an die Befähigung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu stellenden Anforderungen erfüllt. Jede freie Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters oder einer ständigen Vertreterin oder eines ständigen Vertreters ist auszuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Besetzung mit einer Lehrkraft, die bereits ein der Wertigkeit der Stelle entsprechendes Amt innehat.

In Sachsen sind gem. § 41 Schulgesetz für jede Schule ein Schulleiter und ein Stellvertreter, die zugleich Lehrer an der Schule sind, durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zu bestimmen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann damit die Sächsische Bildungsagentur betrauen. Für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter, die im Angestelltenverhältnis stehen, erfolgt die Bestimmung durch arbeitsvertragliche Regelung. Schulleiter und sein Stellvertreter werden nach Anhörung der Schulkonferenz bestimmt. Vor der Bestimmung des Schulleiters wird der Schulträger über alle eingegangenen Bewerbungen unterrichtet. Der Schulträger ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen eigene Besetzungsvorschläge zu machen. Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber soll dem Bewerber der Vorzug gegeben werden, der der Schule nicht angehört. Kommt eine Einigung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Auf Verlangen eines der Beteiligten findet zuvor eine mündliche Anhörung statt.

In Sachsen-Anhalt bestellt gem. § 31 Schulgesetz das Land die Schulleiterinnen und Schulleiter. Zu besetzende Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter werden durch das Land entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen öffentlich ausgeschrieben. Eine Lehrkraft, die der Schule angehört, darf zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nur bestellt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Vor der Besetzung der Stellen hört die Schulbehörde den Schulträger und die Gesamtkonferenz an mit dem Ziel einer Einigung.

Kommt diese innerhalb von sechs Wochen nicht zu Stande, entscheidet die Schulbehörde.

Dem Schulträger ist die Neubesetzung der Stellen rechtzeitig anzuzeigen.

In Schleswig-Holstein wirken bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen gem. §§ 37 bis 40 Schulgesetz der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler in der Form eines Wahlverfahrens mit.

Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat. Der Schulträger entsendet in den Schulleiterwahlausschuss zehn Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern. An Schulen mit Sekundarstufe II treten an die Stelle von zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler. Diese müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl 16 Jahre alt sein.

Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Das Vorschlagsrecht des Schulleiterwahlausschusses erlischt, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt. Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht.