Entlassungsvorbereitung im hessischen Strafvollzug

Der Strafvollzug dient der Sicherung der Bevölkerung durch Verwahrung und Behandlung von Straftätern. Während der Haftzeit soll der Gefangene keine Straftaten begehen können und dabei so behandelt werden, dass er nach Verbüßung seiner Strafe keine Straftaten mehr begehen will.

Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages werden die Gefangenen in Hessen unmittelbar nach Strafantritt einer Zugangsuntersuchung in der Zentralen Einweisungsabteilung bei der JVA Weiterstadt unterzogen. Die Ergebnisse dieser Zugangsuntersuchung schlagen sich in den Empfehlungen der Vollzugsgestaltung nieder, in denen unter anderem behandlerisch gebotene, konkrete Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung aufgezählt werden.

Bei der Erstellung des Vollzugsplanes seitens der aufnehmenden Anstalt müssen deshalb nach § 7 Nr. 8 StVollzG auch notwendige Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung festgelegt werden. Manche Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung, wie gründliche Beratung über berufliche und familiäre Probleme, Unterstützung bei der Regelung rechtlicher Angelegenheiten, Besorgung der erforderlichen Papiere, Vermittlung von Kontaktpersonen und eine Entschuldung werden unabhängig vom Entlassungsdatum eingeleitet und erledigt.

Andere Maßnahmen, wie Wohnungs- und Arbeitsbeschaffung, sind erst sinnvoll, wenn der Entlassungstermin feststeht.

Deshalb erfolgt eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Entlassungssituation mit der Abgabe der Stellungnahme zur bedingten Entlassung oder zum Endstrafentermin. Wird der Gefangene bei der Entlassung der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht unterstellt, so nehmen die Justizvollzugsanstalten unverzüglich mit diesen Stellen Kontakt auf, um die Entlassungssituation des Gefangenen abzustimmen.

Vor allem nach längerem Freiheitsentzug und bei all den Gefangenen, die zur Vorbereitung der Entlassung nicht in den offenen Vollzug eingewiesen werden, wird durch Einrichtung eines gezielten Entlassungstrainings in den letzten Wochen der Strafhaft sichergestellt, dass sich der Übergang in die Freiheit geordnet gestaltet.

Diese Vorbemerkung vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen werden von den einzelnen hessischen Justizvollzugsanstalten in Butzbach, Darmstadt, Dieburg, Frankfurt/Main I bis IV, Fulda, Gießen, Kassel I bis III, Limburg, Rockenberg, Schwalmstadt, Weiterstadt und Wiesbaden vorgenommen und in welchem Zeitraum vor der anstehenden Entlassung?

Folgende Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung werden in allen hessischen Justizvollzugsanstalten ergriffen, damit ein geordneter Übergang der Gefangenen in Freiheit sichergestellt ist: Aufnahmeuntersuchung mit Zugangsgespräch (§ 5 StVollzG)

Durch die Aufnahmeuntersuchung wird eine behandlungsorientierte Gestaltung der ersten Vollzugsphase gewährleistet.

Behandlungsuntersuchung (§ 6 AbS. 1 StVollzG)

In der Behandlungsuntersuchung werden diejenigen Informationen und Erkenntnisse gewonnen, die zur Aufstellung des Vollzugsplanes notwendig sind.

Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG)

Im Vollzugsplan wird im Einklang mit den gefundenen Ergebnissen das Vollzugsziel individuell konkretisiert. Der Vollzugsplan bildet die Grundlage für eine an der Persönlichkeitsstruktur und den Sozialisationsbedürfnissen und fähigkeiten orientierte adäquate Behandlung des Gefangenen. Er enthält unter anderem auch Aussagen über notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten und wird deshalb in regelmäßigen Fristen fortgeschrieben.

Spezifische Entlassungsvorbereitungsmaßnahmen

- Einbinden der Kontaktpersonen in den Behandlungsprozess zur Aufrechterhaltung der sozialen Bindungen.

- Schuldenregulierung: Viele Gefangene befinden sich angesichts von Wiedergutmachungsansprüchen der Deliktsopfer, Anwalts- und Gerichtskosten, offenen sonstigen Verpflichtungen (insbesondere rückständigen Ratenzahlungen) bei Banken oder Finanzierungsbüros mit weiter auflaufenden Zinsen in einer kaum zu bewältigenden finanziellen Lage. Diese Situation stellt regelmäßig einen beachtenswerten Rückfallfaktor dar und wird von der Anstalt in Zusammenarbeit mit dem Gefangenen durch Maßnahmen der Schuldenregulierung bearbeitet. Im Rahmen der gegebenenfalls vorzunehmenden Umschuldung kann auch auf die Angebote des Hessischen Resozialisierungsfonds zurückgegriffen werden.

Schulische wie berufliche Integration

Während der Haftzeit wird den Strafgefangenen die Teilnahme an schulischen Bildungsmaßnahmen angeboten. Diese dienen der Auffrischung des schulischen Wissens, dem Erwerb verschiedener Schulabschlüsse bis hin zu einem Fernstudium an der Fernuniversität Hagen.

Daneben bietet der hessische Strafvollzug eine große Palette an geeigneten beruflichen Maßnahmen für Gefangene, die bisher keinen Berufsabschluss haben, aber auch für Gefangene, die eine Fortbildung im erlernten Beruf oder eine andere Berufsrichtung in Form einer Umschulung anstreben.

Erhaltung bzw. Beschaffung von Wohnraum

Insbesondere bei kurzstrafigen Gefangenen gehört die Erhaltung der Wohnung, in der der Gefangene vor seiner Inhaftierung gelebt hat, zu den notwendigen Maßnahmen im Sinne von § 72 StVollzG. Bei Gefangenen, die nach der Entlassung keine Unterkunft bei Angehörigen finden bzw. denen keine Wohnung zur Verfügung steht, leistet die Anstalt Hilfe bei der Anmietung einer Wohnung bzw. der Erlangung einer Unterkunft. Gegebenenfalls wird der Gefangene angehalten, einen Antrag auf einen allgemeinen Wohnberechtigungsschein zu stellen. Mit diesem Wohnberechtigungsschein kann der Gefangene jede Wohnung in Deutschland anmieten, für die ein solcher Schein notwendig ist.

Gefangene ohne festen Wohnsitz oder ohne soziale Bindungen werden durch die hessischen Justizvollzugsanstalten in Übergangseinrichtungen vermittelt.

Bei geeigneten Gefangenen wird der Vollzug gelockert, um die Entlassung vorzubereiten. Dadurch wird der Gefangene dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe folgend bei der Vorbereitung seiner Entlassung durch Ordnung seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten tätig. Der Entlassungsurlaub nach § 15 StVollzG stellt lediglich eine Ergänzung der sonstigen Entlassungsvorbereitungen dar. Diese werden im Falle einer Urlaubsgewährung weder abgebrochen noch stellt die Urlaubsgewährung einen Umstand dar, der zur Unterlassung der Entlassungsvorbereitung führt.

Insoweit sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Vollzugslockerungen die von der Justizvollzugsanstalt unter Mitarbeit des Gefangenen zu bewerkstelligenden Entlassungsmaßnahmen nicht ersetzt. Vollzugslockerungen stellen sich lediglich als Ergänzung der Entlassungsvorbereitung dar.

Die grundsätzlichen Entlassungsvorbereitungen beginnen mit der Inhaftierung. Besondere Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entlassung stehen in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem abzusehenden Ende der Strafverbüßung. Fallen Entlassungstermin und Strafende (bei Vollverbüßern) zusammen, plant die Anstaltsleitung längerfristig auf den Entlassungstermin hin.

Doch auch in den Fällen einer vorzeitigen Strafaussetzung zur Bewährung ist dafür Sorge getragen, dass die Justizvollzugsanstalt in die Lage versetzt wird, rechtzeitig mit der Entlassungsvorbereitung zu beginnen. Im Falle der bedingten Entlassung wird der Termin für das Ende der Strafhaft jedoch nicht durch die Justizvollzugsanstalt, sondern nach § 462 a StPO von der Vollstreckungskammer festgelegt. Deshalb kann die Justizvollzugsanstalt mit den besonderen vorbereitenden Entlassungsmaßnahmen nur auf den Zeitpunkt einer voraussichtlichen Entlassung abstellen (vgl. VV Abs. 1 zu § 15 StVollzG).

Über diese Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung hinaus, die grundsätzlich in allen hessischen Anstalten angeboten werden, sind weitere spezielle Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Entlassung in folgenden Anstalten zu verzeichnen: Butzbach

Der Sozialdienst bietet eine Projektgruppe für Gefangene, die voraussichtlich zum Endstrafenzeitpunkt entlassen werden. Dazu erfolgt eine Auflistung der Gefangenen 12 Monate vor der Entlassung. Eine erneute Überprüfung der Entlassungssituation durch die Projektgruppe erfolgt 3 Monate vor dem Entlassungstermin.

Die Entlassung der Strafgefangenen der JVA Butzbach erfolgt weitgehend über die Zweiganstalt Friedberg, in der Gefangene untergebracht werden, die für Lockerungen geeignet sind.

JVA Ffm. III

Es wird ein Training für Gefangene durchgeführt, die kurz vor der Entlassung stehen. Die Entlassung selbst erfolgt - soweit möglich - über den offenen Vollzug.

JVA Ffm. IV

Die Entlassungsvorbereitung in der offenen Anstalt JVA Ffm. IV erfolgt weitestgehend über Gewährung von Lockerungen des Vollzuges zur Vorbereitung auf die Entlassung.

JVA Kassel I

Es wird fünf Mal im Jahr ein sozialpraktisches Training zur Entlassungsvorbereitung durchgeführt. Die Dauer des Trainings beläuft sich auf 4 bis 6 Wochen; teilnehmen können Gefangene frühestens 9 Monate vor Strafende.

JVA Kassel II - SothA Gefangene werden nicht ohne Vollzugslockerungen entlassen, zumindest werden zur Einübung der Freiheit begleitete Ausgänge durchgeführt. Daneben sorgen einzel-/gruppentherapeutische Angebote zur Verhaltensstabilisierung der Gefangenen. Diese Maßnahme wird durch ein fünf Mal im Jahr stattfindendes sozialpraktisches Training ergänzt; auch hier beträgt die Dauer 4 bis 6 Wochen, die Teilnahme von Gefangenen ist frühestens 9 Monate vor dem Strafende möglich.

JVA Rockenberg

Zur Entlassungsvorbereitung werden sozialpraktische Trainingskurse durchgeführt. Dabei werden die Gefangenen auf bestimmte Problemlagen hin eingestellt und im Rahmen sozialer Trainingsmaßnahmen geschult. Die Trainingseinheiten werden sowohl durch interne Fachdienste (sozialer, pädagogischer und psychologischer Dienst) als auch durch externe Beratung (Sozialamt, Arbeitsamt etc.) organisiert. Schwerpunkt der Kurse ist die Förderung elementarer Kulturtechniken (unter anderem Umgang mit Behörden, Lebensplantechniken). Daneben erfolgt eine intensive Einbindung der Familie oder der Kontaktperson in die Entlassungsvorbereitung.

JVA Schwalmstadt

Die Gefangenen werden in der Regel nach umfangreichem Lockerungs- bzw. Urlaubsprogramm auf den offenen Vollzug vorbereitet und von dort aus entlassen.