Verbraucherschutz

Umsetzung der FFH-Richtlinie: Kohärenzmaßnahmen Wortlaut der Kleinen Anfrage 404 vom 15. Dezember 2005:

Die FFH-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Mitteilung so genannter Kohärenzmaßnahmen in die EU-Kommission, wenn diese im Zuge eines Zulassungsverfahrens nach Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie angeordnet werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. In wie vielen Fällen und bei welchen Vorhaben wurden in Nordrhein-Westfalen durch die NRW-Landesverwaltung oder durch andere Behörden Kohärenzmaßnahmen zur Sicherung des Europäischen Biotopverbundes NATURA 2000 angeordnet?

2. Wie hat die Landesregierung sichergestellt, dass in den dargestellten Fällen die Landesregierung informiert ist und bei welchen Vorhaben wurden diese Maßnahmen der Europäischen Kommission gemeldet bzw. welche Gründe standen einer Meldung bisher entgegen?

3. Welche Kohärenzmaßnahmen wurden für welche Schutzgüter bis heute angeordnet und durchgeführt?

4. Welche Schwierigkeiten sind bei der Durchführung von Kohärenzmaßnahmen aufgetreten?

Antwort des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 16. Januar 2006 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und dem Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten:

Zur Frage 1:

Nachfolgend werden die Fälle und Vorhaben aufgeführt, bei denen Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" durch die Landesbehörden angeordnet wurden. Auf eine Abfrage bei anderen Behörden wurde wegen des unverhältnismäßigen Arbeits- und Personalaufwandes verzichtet.

Die Deutsche Steinkohle AG (DSK) hat im März 1999 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Abbau von Steinkohle durch das Bergwerk Prosper Haniel bis zum Jahre 2019 beantragt. Das Vorhaben wird sich zum Teil erheblich auf Bestandteile des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „DE-4407-301 Kirchheller Heide und Hiesfelder Wald" auswirken. Die Abt. „Bergbau und Energie in NRW" der Bezirksregierung Arnsberg hat im April 2001 die von der DSK beantragte Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans ausgesprochen und dabei verschiedene Kohärenzsicherungsmaßnahmen geordnet. Durch Planergänzungsbeschluss vom 15. März 2004 wurden diese Maßnahmen weiter konkretisiert.

Die Gewinnung von Steinkohle durch das Bergwerk Walsum, die durch Beschluss der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. „Bergbau and Energie in NRW", vom 7. Juni 2002 für den Zeitraum bis 2019 planfestgestellt wurde, führt im Bereich des FFH-Gebietes „DE-4406-301

NSG Rheinaue Walsum" zum Teil zu erheblichen Beeinträchtigungen. In diesem Beschluss sowie in einem konkretisierenden Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2005 sind Maßnahmen zur Kohärenzsicherung festgelegt.

Die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück, die am 28. Dezember 2004 durch das damalige Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung planfestgestellt wurde, führt zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes „DE381-301 Eltingmühlenbach". In diesem Beschluss wurden der Flughafen Münster/Osnabrück GmbH als Vorhabensträgerin verschiedene Maßnahmen zur Kohärenzsicherung auferlegt.

Zur Frage 2:

Die Landesregierung unterrichtet über die Kohärenzsicherungsmaßnahmen gemäß § 48 d Abs. 7 LG. Anhand der von der Kommission konzipierten Formblätter für die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission gem. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie und ergänzender textlicher Erläuterungen haben die DSK als Projektträger und die fachlich zuständigen Landesbehörden im Jahr 2004 einen ersten Bericht über die durch das Bergwerk Prosper Haniel in den Jahren 2001 bis 2003 ausgelösten Beeinträchtigungen des Gebietes und die diesbezüglichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfasst. Die Landesregierung hat diesen Bericht im Dezember 2004 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission vorgelegt. Der zweite Bericht zu den Kohärenzsicherungsmaßnahmen für den Zeitraum 2003 bis 2005 mit Ausblick bis 2007 wird der Europäischen Kommission ­ ihrem Wunsch entsprechend in Textform ­ im Januar 2006 übersandt.

Hinsichtlich der mit Planergänzungsbeschluss der Abt. „Bergbau und Energie NRW" der Bezirksregierung Arnsberg vom 22. Februar 2005 festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnah men für die durch die Gewinnungstätigkeiten des Bergwerks Walsum hervorgerufenen Beeinträchtigungen ist eine Unterrichtung der Kommission im März 2006 vorgesehen.

Die Meldung der mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.12.2004 festgesetzten Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die durch die Verlängerung der Start- und Landesbahn des Flughafens Münster-Osnabrück prognostizierten Beeinträchtigungen ist zeitnah vor Durchführung der Maßnahmen vorgesehen.

Darüber hinaus werden die Kohärenzsicherungsmaßnahmen der Europäischen Kommission im Rahmen der regulären Berichtsfrist nach Art. 17 der FFH-Richtlinie mitgeteilt.

Zur Frage 3:

Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie, so die Terminologie der FFH-RL, vor allem verschiedene Wald- und Grünlandbereiche, Fließgewässer und Gewässerauen und eine in diesen Bereichen lebende Art gemäß Anhang II der FFH-RL sind Beeinträchtigungen durch die infolge bergbaubedingter Senkungen eintretenden Änderungen der Grundflurabstände ausgesetzt. Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen wurden daher in erster Linie Aufforstungen und Waldumbaumaßnahmen an für die Sicherung der Kohärenz geeigneten Standorten außerhalb bergbaulicher Einwirkungen sowie Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung und zur Anlage von Grünlandbereichen angeordnet. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen wurde begonnen.

Mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen wie auch mit der planfestgestellten Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück wurde noch nicht begonnen. Die Flughafen Münster/Osnabrück GmbH ist gemäß Planfeststellungsbeschluss verpflichtet, die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen für die Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-RL ­ hier insbesondere Fließgewässer mit Unterwasservegetation und eine in diesem Bereichen lebende Art gemäß Anhang II der FFH-RL vor Eingriffsbeginn abzuschließen.

Zur Frage 4:

Die Veränderungen des Naturhaushalts im Einwirkungsbereich des untertägigen Steinkohleabbaus sowie die Erfolge der Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden permanent in einem detaillierten Monitoringprozess erfasst. Abgesehen von Verzögerungen bei der Verfügbarmachung von Flächen im Bereich von Fließgewässern zur Durchführung entsprechender Maßnahmen sind bislang keine Schwierigkeiten aufgetreten.

Auch darüber hinaus sind bisher keine Schwierigkeiten bei der Durchführung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen bekannt geworden.