Das VKZVKG ist im Jahr 2004 novelliert worden ua mit dem Ziel der

Gesetzentwurf der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG A Problem

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen ­ VKZVKG ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), trifft im Wesentlichen Regelungen über Aufgaben, Organisation, Satzungen und Finanzwirtschaft der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in Nordrhein-Westfalen.

Das VKZVKG ist im Jahr 2004 novelliert worden, u.a. mit dem Ziel der Entbürokratisierung.

Eine im Jahr 2008 durchgeführte Evaluierung hat ergeben, dass das Gesetz sich im Grundsatz bewährt hat, jedoch an einigen Stellen Modernisierungsbedarf besteht.

Darüber hinaus sind zwei Einzelregelungen des Gesetzes aufgrund einer Befristung verfallen. Beide Regelungen hatten sich bewährt und sollen erneut in das Gesetz aufgenommen werden.

B Lösung:

Der Gesetzentwurf nimmt die notwendigen materiellen Anpassungen vor und enthält darüber hinaus redaktionelle Anpassung, die einer weiteren Straffung der Norm dienen.

Die materiellen Regelungen betreffen

- die Bezeichnung der kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

- den Aufgabenbereich der Versorgungskassen

- die treuhänderische Verwaltung von Versorgungsrücklagen

- das Verfahren der Aufnahme juristischer Personen des privaten Rechts als Mitglied

- die Stellvertretung der Mitglieder der Kassengremien LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 14.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine H Befristung

Das Gesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

Gegenüberstellung Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

- VKZVKG Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird wie folgt geändert: Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

- VKZVKG 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,"

b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw) mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe."

§ 1:

Geschäftsbereich und Rechtsnatur:

(1) Kommunale Versorgungskassen sind

1. die Rheinische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Köln für das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland,

2. die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände mit Sitz in Münster für das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Die kommunalen Versorgungskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) Nr. 3 Landschaftsverbandsordnung), in dessen Gebiet die Kasse ihren Sitz hat; die Befugnisse des Verwaltungsrates und des Leiters der Kasse bleiben unberührt.