Verwaltungsvorschriften

§ 32

Kassenmitglieder Mitglieder der kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Kassenmitglieder sind, die Voraussetzungen dieses Gesetzes für die Zulassung jedoch nicht erfüllen, bleiben Mitglieder der Kassen.

23. § 33 wird aufgehoben. § 33

Verwaltungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium.

24. § 33a wird § 30. § 33a Amts- und Funktionsbezeichnungen

Die in diesem Gesetz genannten Funktionsbezeichnungen und Ämter gelten auch in der weiblichen Form.

25. § 33b wird aufgehoben. § 33b Evaluierung des Gesetzes

Das Innenministerium wird die Erfahrungen mit diesem Gesetz nach einem angemessenen Zeitraum auswerten, die einzelnen Vorschriften unter den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, Wirksamkeit, Verständlichkeit und finanziellen Auswirkungen umfassend prüfen und dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2008 berichten.

Das VKZVKG ist im Jahr 2004 novelliert worden, unter anderem mit dem Ziel der Entbürokratisierung. Eine im Jahr 2008 durchgeführte Evaluierung hat ergeben, dass das Gesetz sich im Grundsatz bewährt hat, jedoch an einigen Stellen Modernisierungsbedarf besteht.

Diesem wird mit dem Änderungsgesetz Rechnung getragen.

Zwei Regelungen betreffend die Mitgliedschaft von juristischen Personen des privaten Rechts werden erneut in das Gesetz aufgenommen. Diese Regelungen waren bereits Inhalt des VKZVKG und hatten sich in der Praxis bewährt, sind jedoch im Laufe des Jahres 2009 aufgrund einer Befristung verfallen.

Darüber hinaus enthält das Änderungsgesetz redaktionelle Anpassungen, die der Straffung der Norm und der besseren Lesbarkeit dienen.

Besonderer Teil Artikel 1 zu Nummer 1 (§ 1)

Die neuen vereinheitlichten Namensgebungen der Kassen werden im Gesetz nachvollzogen. zu Nummer 2 (§ 2)

a) Die Kassen sollen einzelne Aufgaben aus dem Bereich der Personalverwaltung den Wünschen der Mitglieder entsprechend übernehmen können. Dies gilt auch weiterhin für die in der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 2 erwähnte Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Vergütung, des Lohnes und der Beihilfen. Im Falle der Beihilfen wird über die Verweisung auf § 92 Abs. 4 LBG ausdrücklich auf § 85 Landesbeamtengesetz (LBG) verwiesen, wonach die Beihilfe in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden soll.

Die Formulierung in Satz 1 entspricht dem Wortlaut des § 92 Absatz 4 LBG und hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Aufgabenbereich der Kassen wird dadurch nicht über das bisher geltende Recht hinaus erweitert. Insbesondere werden die Kassen nicht ermächtigt, neue Versicherungszweige aufzubauen.

b) Die Satzungsermächtigung in § 3 umfasst auch mögliche Regelungen über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder. Die bisherige Doppelregelung in § 2 Absatz 4 Satz 2 wird zur Verschlankung des Gesetzes daher gestrichen.

c) Die Verpflichtung, nach dem Gesetz zur Errichtung von Fonds für die Versorgung in Nordrhein-Westfalen (Versorgungsfondsgesetz - EFoG) Mittel in einer Versorgungsrücklage anzusammeln, ist entfallen. Gleichwohl werden die entsprechenden Fonds der Versorgungskassen weiterhin auf freiwilliger Basis von den Mitgliedern rege genutzt. Die Regelung ist daher diesen geänderten gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Bindung an die gemeinderechtlichen Vorschriften stellt sicher, dass Geldanlagen, die die Kommunen bei den Versorgungskassen verwalten lassen, den haushaltsrechtlichen Vorschriften einschließlich der dazu ergangenen Erlasse entsprechen. Insbesondere sind die gesetzlichen Vorschriften der §§ 75, 89 und 90 Absatz 2 Gemeindeordnung zu beachten, wonach eine Sicherstellung der Liquidität und eine angemessene Liquiditätsplanung zu erfolgen hat sowie Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten sind und bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten ist.

d) Vgl. Begründung zu Nummer 1. zu Nummer 3 (§ 4)

a) Der Satz war im Laufe des Jahres 2009 wegen eines Verfallsdatums entfallen. Die Regelung, die in engem Zusammenhang mit dem Wegfall des früheren Genehmigungsvorbehaltes stand, hat sich jedoch bewährt. Sie wird daher erneut in das Gesetz aufgenommen.

b) Vgl. Begründung zu Nummer 1. zu Nummer 4 (§ 5)

a) Vgl. Begründung zu Nummer 1.

b) Die persönliche Stellvertretung wird durch eine allgemeine Stellvertretung ersetzt. Die Vertretung im Verhinderungsfall wird dadurch flexibler.

c) Die Satzungsermächtigung in § 3 umfasst auch die nähere Gestaltung der Organisation und Arbeit des Verwaltungsrates unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen in § 5.

Die Doppelregelung hinsichtlich der Satzungsermächtigung in Absatz 5 wird daher aufgehoben. zu Nummer 5 (§ 10) Vgl. Begründung zu Nummer 1. zu Nummer 6 (§ 12)

Die Satzungsermächtigung in § 13 umfasst auch die nähere Ausgestaltung der Aufgabenwahrnehmung und des Leistungsangebotes im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 12.

Die Doppelregelung hinsichtlich der Satzungsermächtigung in § 12 Absatz 2 wird daher aufgehoben. zu Nummer 7 (§ 13)

a) Redaktionelle Änderung: Die Unterzeichnung der beschlossenen Satzungsänderungen war bisher in § 26 Satz 2 geregelt.

b) Redaktionelle Änderung: Die Bekanntmachung der Satzungen war bisher in § 21 und § 26 Satz 1, 3 und 4 geregelt und wird nun für die überörtlichen und örtlichen Versorgungskassen zusammengefasst. zu Nummer 8 (§ 14)

a) Die persönliche Stellvertretung wird durch eine allgemeine Stellvertretung ersetzt. Die Vertretung im Verhinderungsfall wird dadurch flexibler.

b) Die Satzungsermächtigung in § 13 umfasst auch die nähere Ausgestaltung der Organisation und Arbeit des Kassenausschusses im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in § 14.

Die Doppelregelung hinsichtlich der Satzungsermächtigung in § 14 Absatz 5 wird daher aufgehoben. zu Nummer 9 (§ 16)

Die bisherige statische Verweisung wird durch eine dynamische Verweisung ersetzt. Dadurch wird dem Schutzbedürfnis der Mitglieder Rechnung getragen, da Anpassungen der Anlageverordnung bezüglich des zulässigen Rahmens für Vermögensanlagen ohne Zeitverzögerung für die Zusatzversorgungskassen gelten. zu Nummer 10 (§ 17)

a) Das Gewicht des in dem bisherigen Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Vermögensteiles hat in den letzten Jahren stark abgenommen. Neurentner haben nur noch geringe Ansprüche, die aus diesen Beiträgen resultieren. Sie spielen für die Kalkulation des Umlagesatzes quantitativ keine Rolle mehr. Es ist daher nicht mehr erforderlich, diesen Teil des Kassenvermögens bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfes der Zusatzversorgungskasse gesondert auszuweisen. Die Vorschrift ist daher zu streichen. Die Rentnerinnen und Rentner haben durch die Streichung dieser Regelung keine Nachteile, da sie weiterhin einen Rentenanspruch gegenüber der Kasse in unveränderter Höhe haben.