Beamtenbeförderung in NRW

Nach einem Bericht des Westfalen-Blatts vom 4. Dezember 2009 hat es im Jahr 2002 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Staatsanwalt aus Paderborn gegeben.

Gegen ihn wurde wegen Besitzes von Kinderpornographie ermittelt, nachdem im Sommer 2001 auf seinem Dienstcomputer und auf seinem häuslichen Computer Kinderpornos entdeckt worden sind. Das Verfahren, zunächst von der Staatsanwaltschaft Paderborn eingeleitet, wurde nach Weitergabe an die Staatsanwaltschaft Detmold im Juni 2002 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 6.000 eingestellt. Das Ministerium soll über den Fortgang der Ermittlungen laufend unterrichtet worden sein. Als Disziplinarstrafe soll gegen ihn die vorübergehende Versetzung an eine andere Staatsanwaltschaft verhängt worden sein, nach ca. einem Jahr soll er wieder an seinen alten Arbeitsplatz zurückgekehrt sein.

Dem Bericht nach seien vergleichbare Fälle neben einer strafrechtlichen Verurteilung disziplinarrechtlich aus dem Dienst entfernt worden.

Nun soll das Justizministerium den Staatsanwalt aus Paderborn im Jahr 2009 befördert haben.

1. Trifft der o. g. Sachverhalt zu?

Die Landesregierung kann zu dem geschilderten Vorgang heute nur noch eingeschränkt Auskunft geben. Aus den verbliebenen Akten lässt sich entnehmen, dass zum einen im Sommer 2002 ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Kinderpornografie gegen Geldauflage in Höhe von 6.000,00 nach § 153 a StPO mit gerichtlicher Zustimmung eingestellt worden ist. Es waren auf dem Dienstrechner des Staatsanwalts und seinem ebenfalls im Dienstzimmer befindlichen privaten Rechner kinderpornografische Schriften entdeckt worden. Zum anderen ist gegen den Staatsanwalt ein Disziplinarverfahren geführt worden, das im Herbst 2002 abgeschlossen und im Jahr 2005 gemäß den gesetzlichen Tilgungsvorschriften aus den Personalakten des Staatsanwalts entfernt und vernichtet worden ist. Bei der Abordnung des Staatsanwalts von April bis Dezember 2002 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld kann es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt haben, da weder das damalige noch das heutige Disziplinarrecht eine solche Sanktion kennen.

2. Wie bewertet des Landesregierung den konkreten Vorgang?

Nach Tilgung ist lediglich eine Verfügung, die sich in ihrer Darstellung auf die allgemeine Bezeichnung der zu tilgenden Vorgänge und Eintragungen zu beschränken hat, zu den Generalakten zu nehmen. Sie darf keine Hinweise auf den Inhalt der zu tilgenden Vorgänge enthalten.

Weil keine Erkenntnisse über die Einzelheiten des Disziplinarverfahrens mehr vorliegen, ist eine Bewertung der Behandlung des Falles in den Jahren 2001 und 2002 durch die Disziplinarvorgesetzten und die damalige Hausspitze des Justizministeriums seitens der heutigen Landesregierung weder möglich noch zulässig.

Die Tilgung des Disziplinarvorgangs bereits nach drei Jahren bedeutet, dass die damalige Hausspitze eine milde disziplinarische Reaktion gebilligt hat.

3. Nach welchen dienstrechtlichen Voraussetzungen wurde der betreffende Staatsanwalt im Jahr 2009 befördert?

Der Staatsanwalt wurde mit Wirkung vom 01.10.2009 zum Staatsanwalt als Gruppenleiter ernannt (Bes.-Gr. R1 mit Amtszulage BBesO). Die Beförderungsentscheidung wurde nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) anhand eines Vergleichs der aktuellen und früheren dienstlichen Beurteilungen der Bewerber/-innen auf die Beförderungsstelle getroffen. Sie erfolgte auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts in Hamm. Nach Einholung der Zustimmung des Hauptpersonalrats der Staatsanwälte erfolgte die Ernennung am 26.10.2009.

In dem Beförderungsverfahren konnte und durfte der getilgte Disziplinarvorgang nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben keine Berücksichtigung mehr finden (§ 16 Abs. 1 LDG NRW). Durch dieses Verwertungsverbot hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Disziplinarverstöße, die eine tilgungsfähige Sanktion nach sich ziehen, die betroffenen Beamtinnen und Beamten bei anschließender Bewährung nicht für ihre gesamte weitere Dienstzeit an einem Fortkommen hindern.

Dass die damaligen Vorkommnisse bei der jetzigen Beförderungsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, ist daher eine rechtliche Folge der 2002 im Ermittlungs- und Disziplinarverfahren getroffenen Entscheidungen.