Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 1 Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs

(4) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, so kann die zuständige öffentliche Stelle oder Person nach Abs. 1 mit Zustimmung der nächst höheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Abs. 3 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende öffentliche Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Zweiter Abschnitt Pläne der Raumordnung

§ 6:

Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne:

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind nach Maßgabe der Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes und des Gegenstromprinzips des

§ 2 Abs. 4 für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.

(2) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen raumbedeutsamen Festlegungen der Fachplanungen enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe des Abs. 6 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(3) Die Festlegungen der Raumordnungspläne können auch Gebiete bezeichnen,

1. die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), oder

2. in denen bestimmten, raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete).

Die Vorrangfunktionen oder -nutzungen nach Nr. 1 können an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden; dies ist besonders zu kennzeichnen.

(4) In den Raumordnungsplänen sind Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen.

(5) Die Aufstellung räumlicher und sachlicher Teilpläne ist ausnahmsweise zulässig. Die Einbindung der Teilpläne in den Gesamtplan ist zu gewährleisten.

(6) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentlichen Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Soweit hierbei oder bei der Zulassung von Abweichungen von den Zielen dieser Pläne die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (Flora-Fauna-Habitat Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung oder der Abweichung von diesen Zielen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.

(7) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen, die die maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte, insbesondere bei der Aufstellung der Ziele der Raumordnung, erkennen lässt.

§ 7:

Landesentwicklungsplan:

(1) Der Landesentwicklungsplan stellt die Festlegungen der Raumordnung für eine großräumige Ordnung und Entwicklung des Landes und seiner Regionen sowie die überregional bedeutsamen Planungen und Maßnahmen dar. Der Landesentwicklungsplan schränkt die Entscheidungsspielräume der Regionen nicht stärker ein, als dies zur Umsetzung von überregional bedeutsamen Vorgaben erforderlich ist.

(2) Der Landesentwicklungsplan soll insbesondere enthalten

1. die Ordnungsräume, die Verdichtungsräume und die ländlichen Räume, die Oberzentren und Mittelzentren sowie die Anforderungen an die Ausweisung von Grundzentren,

2. die Anforderungen an die Siedlungsstruktur, Wohn- und Gewerbeflächenentwicklung,

3. die Trassen und Standorte für die Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Anforderungen an die technische Infrastruktur und die Energiebereitstellung und -nutzung,

4. die Darstellungen zur Freiraumstruktur insbesondere zu Naturschutz und Landschaftspflege, zu Land- und Forstwirtschaft sowie Denkmalpflege,

5. die Anforderungen an den Schutz der natürlichen Ressourcen, den Hochwasserschutz, den Klimaschutz und die standortgebundene Rohstoffwirtschaft,

6. eine Vorausschau zur Struktur und Entwicklung von Bevölkerung und Wirtschaft für das Land und die Regionen, soweit dies möglich und zweckmäßig ist.

§ 8:

Aufstellung und Änderung des Landesentwicklungsplans; Abweichungen:

(1) Der Entwurf zur Aufstellung oder Änderung des Landesentwicklungsplans wird von der obersten Landesplanungsbehörde unter Berücksichtigung der Planungen der obersten Landesbehörden erarbeitet.

(2) Die oberste Landesplanungsbehörde legt den Entwurf des Landesentwicklungsplans der Landesregierung zur Beschlussfassung über die Einleitung der Anhörung vor.

(3) Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsplans wird dem Landtag zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die oberste Landesplanungsbehörde leitet den Entwurf zugleich den nachfolgenden Stellen zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zu:

1. dem Bund, den benachbarten Ländern und dem Raumordnungsverband Rhein-Neckar,

2. den kommunalen Gebietskörperschaften und ihren Spitzenverbänden, dem Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sowie dem Zweckverband Raum Kassel,

3. den Regionalversammlungen,

4. den Organisationen der Wirtschaft und den Gewerkschaften,

5. den nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbänden,

6. dem Integrationsbeirat,

7. der Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,

8. den Aufgabenträgern in den Bereichen Verkehr sowie Ver- und Entsorgung,

9 allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Landesentwicklungsplans in besonderem Maße berührt werden.

(4) Die Landesregierung stellt den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung nach Abs. 3 durch Rechtsverordnung fest. Ist wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs zuvor eine erneute Anhörung der von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 erforderlich, so dauert diese einen Monat.

(5) Der festgestellte Landesentwicklungsplan einschließlich seiner Begründung ist bei den oberen Landesplanungsbehörden sowie bei den Kreisverwaltungen und bei den kreisfreien Städten zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereitzuhalten.

(6) Der Landesentwicklungsplan ist der weiteren Entwicklung so rechtzeitig anzupassen, dass er eine geeignete Grundlage für die Aufstellung der Regionalpläne nach § 10 Abs. 7 Satz 1 bildet; der Landesentwicklungsplan tritt außer Kraft, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach seiner Aufstellung oder nach der letzten Änderung nicht angepasst worden ist.

(7) Für Änderungen des Landesentwicklungsplans gilt Abs. 1 bis 6 entsprechend.

(8) Will eine der in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Stellen von den Zielen des Landesentwicklungsplans abweichen, entscheidet die oberste Landesplanungsbehörde über die Zulassung der Abweichung; diese holt eine Stellungnahme der Regionalversammlung sowie der betroffenen Träger öffentlicher Belange ein und führt in Fällen von erheblicher Bedeutung oder wenn mit betroffenen obersten Landesbehörden kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Entscheidung der Landesregierung herbei. Die Abweichung kann zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Landesentwicklungsplans nicht berührt werden. Die Abweichungsentscheidung zum Landesentwicklungsplan ist den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu geben.

§ 9:

Regionalpläne:

(1) Die Regionalpläne stellen die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans dar. Die Regionalpläne sind nach Form und Inhalt einheitlich zu erarbeiten. Darstellungsmittel sind Text und Karte im Maßstab 1:100 000. Die für Raumordnung zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, weitere Anforderungen an die Planzeichen und ihre Bedeutung sowie die Form der Regionalpläne durch Rechtsverordnung festzulegen.

(2) Der Entwurf des Regionalplans wird von der oberen Landesplanungsbehörde erarbeitet. Dabei ist zugrunde zu legen, in welchem Umfang die Festlegungen der bisherigen Regionalpläne ausgeschöpft bzw. wirksam wurden und welche Anforderungen insbesondere aus der Sicht der Kommunen an den zukünftigen Regionalplan zu stellen sind. Die Erarbeitung des Regionalplans kann durch fachliche Konzepte vorbereitet werden, die nach sachlichen oder räumlichen Gesichtspunkten gegliedert werden können. Dazu gehört auch eine Vorausschau über die Bevölkerungsentwicklung in den Kommunen.

(3) Der Regionalplan orientiert sich bei seinen Festlegungen an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden. Längere Entwicklungszeiträume können zugrunde gelegt werden, wenn dies wegen der besonderen Umstände des Planungsgegenstands zweckmäßig ist.

(4) Der Regionalplan enthält die auf die Region bezogenen Ziele des Landesentwicklungsplans und soll insbesondere folgende weitere Festlegungen enthalten, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind: