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Die Überprüfung ergab, dass das Planungsgebot nur durch die Kommunalaufsicht durchgesetzt werden kann. Dies dürfte auch für Hessen gelten. Ergänzend zu den landesplanungsrechtlichen Bestimmungen sind alle Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes einschlägig z. B. Anhörungspflicht, Widerspruchs- und Klagebefugnis der belasteten Gemeinde, Sofortvollzug, Ersatzvornahme etc.

Dies verdeutlicht, dass das Planungsgebot allen rechtsstaatlichen Überprüfungsmöglichkeiten unterliegt und kein unangemessener Eingriff in die kommunale Planungshoheit befürchtet werden muss.

Allerdings ist die Anzahl der Planungen und Maßnahmen, die über ein Gebot Bauleitplanung zu betreiben, durchgesetzt werden müssten, gering (z.B. große Wohn- und Gewerbegebiete, Messestandorte, Güterverkehrszentren). Die ganz überwiegende Anzahl landespolitisch bedeutsamer Maßnahmen wird über staatliche Planfeststellungen umgesetzt. Eine Regelung in diesem Gesetz erschien deshalb verzichtbar, zumal im Einzelfall ein Planungsgebot auch auf § 1 Abs. 4 BauGB gestützt werden könnte.

Beibehaltung der Zuständigkeiten bei Abweichungsentscheidungen:

Der im Gesetzentwurf vorgesehenen Übertragung der Entscheidungskomp etenz für Abweichungen auf die obere Landesplanungsbehörde wird insbesondere entgegengehalten

- der Plangeber (Regionalversammlung) könne nicht mit anderen Trägern öffentlicher Belange gleichgestellt werden und

- der allergrößte Anteil der Entscheidungen, insbesondere in Mittel- und Nordhessen, sei zwischen oberen Landesplanungsbehörden und Regionalversammlung einvernehmlich entschieden worden.

Die Rücknahme der vorgesehenen Regelung ist ein zentraler Streitpunkt. Dabei wird vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindebund eingeräumt, dass es eine Einflussmöglichkeit des Landes auf diese Entscheidungen geben muss.

Nach Auswertung der Vielzahl der gemachten Vorschläge wird zum Ausgleich der kommunalen und staatlichen Interessen Folgendes vorgesehen:

Die Regionalversammlungen als Plangeber sollen auch weiterhin Einfluss auf den Planvollzug haben und deshalb auch für Entscheidungen über Abweichungen zuständig bleiben.

Der erforderliche staatliche Einfluss wird dadurch gewährleistet, dass die obere Landesplanungsbehörde Entscheidungen der Regionalversammlung ersetzen kann, wenn die in § 12 Abs. 4 beschriebenen materiellen Voraussetzungen vorliegen und auch die oberste Landesplanungsbehörde die Ersetzung für erforderlich hält.

Gebührenerhebung bei Abweichungs- und Raumordnungsverfahren:

Die vorgebrachten grundsätzlichen Bedenken waren bereits Gegenstand der Abwägung und Erörterung bei der Änderung der Kostenordnung des Hessischen Wirtschaftsministeriums. Den Bedenken der kommunalen Spitzenverbände wurde und wird durch eine Regelung Rechnung getragen, wonach die Kommunen in aller Regel gebührenfrei gestellt bleiben.

Wegfall des Raumordnungsgutachtens und der frühzeitigen Beteiligungsverfahren, Verkürzung der Beteiligungsfristen:

Die einhellige Kritik an den vorgesehenen Regelungen berücksichtigt nicht hinreichend, dass die von allen Beteiligten gewünschte Verfahrensstraffung und -verkürzung nur erreicht werden kann, wenn alle Beteiligten daran mitwirken. Auch im Bauleitplan- und Planfeststellungsverfahren werden nur vergleichbar kurze Fristen eingeräumt.

Schaffung einer Planungsregion Starkenburg:

Der Vorschlag des Städtetages und des Zweckverbandes Region Starkenburg, diese Region zur eigenständigen Regionalplanung zu ermächtigen, hätte erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Region Südhessen und die Organis ationsstruktur der Regionalplanung.

Ein entsprechendes landesweites Gesamtkonzept, das für eine Neuordnung der Planungsregionen erforderlich wäre, liegt zurzeit nicht vor.

Planungsbeirat:

Der Einrichtung von Planungsbeiräten wird von den Regierungspräsidien und den Regionalversammlungen vergleichsweise geringe praktische Bedeutung beigemessen. Zur Flexibilisierung wird deshalb zukünftig die Einrichtung eines Beirats in die Entscheidungskompetenz der Region gestellt.

Den vielfachen Wünschen, zusätzliche Organisationen aufzunehmen, soll aus dem gleichen Grund nicht gefolgt werden. § 23 Abs. 6 Nr. 11 stellt es in das Ermessen der Regionalversammlung weitere Organisationen aufzunehmen, wenn sie dies für sachdienlich hält.

Anpassung des Regionalplans an den Landesentwicklungsplan:

Auf Anregung des Regierungspräsidiums Darmstadt wurde die Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit einer Regelung überprüft, wonach eine Anpassung des Regionalplans an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans auch während der Laufzeit des Plans verlangt werden kann.

Zwar sind Ziele des nachgeordneten Plans nichtig, wenn sie gegen Ziele des übergeordneten Plans verstoßen. Wegen der unterschiedlichen Maßstäblichkeit der beiden Planwerke kann sich aber auf der Regionalplanebene erheblicher Bedarf an Konkretion und Folgeänderungen ergeben, der zeitnaher Umsetzung bedarf. Es wurde deshalb eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 8 vorgesehen.

Überleitungsvorschriften:

Die Anhörung ergab, dass mehrfach Fragen bezüglich des Fortbestandes der gewählten Regionalversammlungen und bezüglich von Verfahren, die noch nach dem alten Recht eingeleitet wurden, bestanden. Die Überleitungsvorschriften regeln nunmehr, dass die Regionalversammlungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit, also bis zu den nächsten Kommunalwahlen, fortbestehen sollen.

Nach altem Recht bereits eingeleitete Verfahren sind auch nach altem Recht abzuschließen. Damit sollen erhebliche Unsicherheiten, die bei der Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf ein Verfahren entstehen könnten, vermieden werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Hessisches Landesplanungsgesetz - HLPG)

Zum ersten Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

In den allgemeinen Vorschriften sind neben der Beschreibung der Aufgabe der Raumordnung insbesondere alle Regelungen über die Rechtswirkung der Erfordernisse der Raumordnung enthalten.

Zu § 1 (Aufgabe der Raumordnung)

Die Aufgabenbeschreibung der Raumordnung wurde in Anlehnung an das ROG neu gefasst, für das Land konkretisiert und der umfassende verbale Entwicklungsanspruch ersetzt durch den Anspruch, an der Landesentwicklung durch räumliche Ordnung beizutragen.

Das Begriffspaar "Raumordnung und Landesplanung" wurde in Anlehnung an das ROG ersetzt durch den Begriff "Raumordnung".

Mit dem neuen Landesplanungsgesetz soll ein reines Verfahrensgesetz geschaffen werden. Deshalb wird nur auf die inhaltliche Leitvorstellung des ROG einer nachhaltigen Entwicklung Bezug genommen und keine landesspezifische Formulierung entworfen. Die Leitvorstellung des Bundesraumordnungsgesetzes gilt unmittelbar und liefert einen umfassenden und für alle Länder einheitlich geltenden Maßstab für raumordnerische Entscheidungen.

Zu § 2 (Organisation der Raumordnung) Abs. 1

An der kommunal organisierten Aufstellung der Regionalpläne, die sich im Grundsatz bewährt hat, wird festgehalten.

Sie erfolgt im übertragenen Wirkungskreis, da die Regionalpläne als Teil der Raumordnung im Kern staatliches Handlungsinstrument sind. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit ist der Vollzug der Pläne überwiegend den Landesplanungsbehörden zugewiesen.

Abs. 2 Die Pläne und Programme der Raumordnung werden zukünftig bundesweit einheitlich als Raumordnungspläne bezeichnet. Dabei wird in den Flächenländern mit mehreren Oberzentren und oberzentralen Verflechtungsbereichen zwischen dem landesweiten Raumordnungsplan und den regionalen Raumordnungsplänen für die einzelnen Planungsregionen unterschieden.

Abs. 3 Die Grundsätze der Raumordnung wurden im ROG umfassend neu gestaltet.

Sie gelten unmittelbar. Im Sinne des oben genannten neuen Verfahrensgesetzes wird deshalb auf diese Grundsätze verwiesen und es werden im Gesetz selbst keine weiteren landesbezogenen Grundsätze aufgestellt.

Der neu gefasste Landesentwicklungsplan enthält bereits eine Vielzahl von Grundsätzen zur Raumentwicklung in Hessen, weitere regionsbezogene Grundsätze wurden in den Regionalplänen formuliert. Im Rahmen dieser Planwerke unterliegen die Grundsätze der Raumordnung einer regelmäßigen Überprüfung, Fortschreibung und Aktualisierung, demnächst wieder zur Aufstellung der Regionalpläne der Generation 2005/2006. Abs. 3 gewährleistet auch, dass auf beiden Planebenen - Landesentwicklungsplan und Regionalpläne - nach Zielen und Grundsätzen differenzierte Aussagen getroffen werden können und verbindliche Ziele nur dort eingesetzt werden, wo dies erforderlich ist und die Grundlagen für die Formulierung von Zielen, die abschließend abgewogen sein müssen, vorliegen.

Abs. 4 Das so genannte Gegenstromprinzip wird erstmals in seiner verfahrensseitigen und räumlichen Ausprägung ausformuliert, weil es eines der zentralen Prinzipien eines zusammenfassenden und gestuften Planungssystems ist.

Dabei ist die kommunale Planungshoheit durch Artikel 28 GG besonders geschützt, seine Einschränkung unter den Gesetzesvorbehalt gestellt und an weitere Voraussetzungen geknüpft.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

Die aus dem ROG übernommenen und teilweise um landesspezifische Sachverhalte ergänzten Begriffsbestimmungen sollen die Orientierung in dieser eher untypisch ausgestalteten Rechtsmaterie erleichtern.

In Nr. 6 wurde klargestellt, dass die raumbedeutsamen Aussagen von Fachplänen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne des ROG sind.

Damit wurden die bisher im HLPG vorgesehenen weiteren Sonderregelungen über Fachplanungen verzichtbar. Für sie gilt damit die allgemeine Abstimmungs- und Berücksichtigungspflicht nach § 6 und § 17.