Sind Schulleiter im Angestelltenverhältnis schlechtere Schulleiter oder „Schulleiter Zweiter Klasse"?

Laut Schulgesetz hat jede Schule eine Schulleitung, die sich zusammensetzt aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter und ein/e oder zwei ständigen Vertreterinnen oder Vertretern.

Im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines geordneten Schulbetriebs und nicht zuletzt auch angesichts des Strebens der Landesregierung, die Selbständigkeit von Schulen zu erhöhen, kommt diesem Personenkreis eine besondere Bedeutung und Verantwortung zu.

Die Attraktivität von Schulleitungspositionen in Nordrhein-Westfalen ist jedoch gering, trotz anderer verlautbarter Aussagen der Landesregierung, insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer in Angestelltenverhältnissen.

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis werden bei ihrer Beförderung in Schulleitungspositionen gegenüber Lehrkräften mit Beamtenstatus finanziell erheblich benachteiligt. Nach §17 (4) TV-L und § 6 (1) und (2) TVÜ-L greift hier nämlich die Streichung des Erhöhungsbetrages zur individuellen Endstufe, darin enthalten die erworbenen Ansprüche aus der BAT-Zeit (Verheiratetenzuschlag und Stufenzuschläge nach dem BAT). Im Ergebnis erhält die verbeamtete Lehrkraft in Schulleitungsposition brutto mehr als das fünffache als eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in gleicher Position. Netto entspricht dies fast dem Neunfachen.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die in der Kleinen Anfrage aufgezeigten unterschiedlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten (Beförderung/Höhergruppierung) sind auf die nicht vergleichbaren unterschiedlichen Bezahlsysteme der beiden Statusgruppen (Beamte/Tarifbeschäftigte) zurückzuführen. Maßgeblich war die europarechtskonforme Einführung von Erfahrungsstufen statt der bisherigen Lebensaltersstufen bei der Ersetzung des bis zum 31.10.2006 geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Auswirkungen betreffen alle Bereiche des öffentlichen Dienstes, in denen Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte in vergleichbaren Funktionen beschäftigt werden. Es handelt sich somit nicht um ein schulspezifisches Problem.

1. Wie viele Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach A 16, A 15 oder anderen Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen entlohnt (aufgeschlüsselt nach Schulformen und Schulamtsbezirken)? Finanzielle Auswirkungen aufgrund des neuen Tarifrechts können sich erst in den Fällen ergeben, in denen die Übernahme der höher bewerteten Tätigkeiten nach dem Inkrafttreten des TV-L (01.11.2006) erfolgte bzw. künftig erfolgen wird.

Aussagen im Sinne der Fragestellung könnten einer Übersicht also nur dann entnommen werden, wenn sie Tarifbeschäftigte in Schulleitungsfunktionen ab diesem Stichtag ausweisen würde. Eine solche Statistik wird im Ministerium für Schule und Weiterbildung nicht geführt; insbesondere kann der Stellendatei eine solche Differenzierung nicht entnommen werden.

Im Übrigen ist eine Erhebung bei den personalbearbeitenden Dienststellen (54 Schulämter, 5 Bezirksregierungen) mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

2. Plant die Landesregierung eine Änderung der tariflichen Regelungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, um die diskriminierende Ungerechtigkeit bei der Besoldung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis zu korrigieren und somit die Attraktivität der Schulleitungspositionen für diesen Personenkreis zu erhöhen?

Eine Änderung der tariflichen Regelungen wäre nur im Wege von Tarifverhandlungen erreichbar. Diese werden auf der Arbeitgeberseite von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geführt. Das Land Nordrhein-Westfalen ist über den Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW) neben 13 weiteren Ländern des Bundes in diesem Gremium vertreten. Weder die Landesregierung noch das Land sind also unmittelbare Verhandlungspartner der Gewerkschaften.

Die Tarifparteien haben aktuell Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung für den Bereich der Lehrkräfte aufgenommen. Die Ergebnisse bleiben abzuwarten.

3. Mit welchen Kosten ist landesweit zu rechnen, wenn eine entsprechende Änderung im Tarifsystem realisiert würde?

Im Falle einer evtl. Realisierung wären die Kosten abhängig vom Tarifergebnis und von der Anzahl der Tarifbeschäftigten, denen die Schulleitungsfunktionen übertragen würden. Dies lässt sich perspektivisch nicht ermitteln.