Der Text der in dieser Übersicht dargestellten Beweisbeschlüsse ist der Anlage 2 zu diesem Bericht zu

3. Zeugen

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II hat insgesamt 33 Zeugen und Zeuginnen vernommen.

In der Sitzung am 6. November 2009 hat der Untersuchungsausschuss beschlossen, auf die Vernehmung folgender Zeugen aus dem Beweisbeschluss vom 5. Oktober 2009 auf Antrag der Fraktionen der CDU und FDP zu verzichten: Herrn Odenkirchen, Herrn Spillecke, Herrn Kohl, Herrn Kolf, Herrn Noetzel, Herrn Engelkamp, Frau Nydegger, Herrn Düwel, Herrn Kamin, Frau Schoppmann, Herrn Dr. Vogt, Herrn Dr. Irmer, Frau Raschke und Herrn Dr. Büther.

Weiterhin hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II in seiner Sitzung am 22. Januar 2010 einstimmig beschlossen, auf die Vernehmung der Zeugen Frau Carmen Schlosser, Herrn Norbert Müller, Herrn Thomas Bittner und Herrn Dr. Patrick Scheuß zu verzichten.

In seiner Sitzung am 9. März hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II schließlich einstimmig beschlossen, auf die Vernehmung der Zeugen Herrn Kischel, Herrn Merx, Herrn Op de Hipt, Herrn Schmidt, Frau Rösner, Herrn Wagner, Herrn Ahrens und Frau Thiele zu verzichten.

Der Zeuge Dr. Harald Hans Friedrich hat sich in seiner Vernehmung vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II am 30. Oktober 2009 auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen mit Hinweis auf noch gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss hat darauf hin seinen Vorsitzenden beauftragt, beim zuständigen Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen Dr. Friedrich zu stellen.

Der Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 450 gegen den Zeugen Dr. Friedrich festgesetzt.

Gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim OLG Düsseldorf hat der Rechtsbeistand von Herrn Dr. Friedrich mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010

Beschwerde eingelegt; diese wurde von seinem Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 12. Februar 2010 zurückgenommen. Herr Dr. Friedrich hat vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II am 3. und 4. Februar 2010 zur Sache ausgesagt.

Der Zeuge Dr. Victor Mertsch hat sich in seiner Vernehmung vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II am 20. November 2009 auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen mit Hinweis auf noch gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren.

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss hat darauf hin seinen Vorsitzenden beauftragt, beim zuständigen Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu stellen. Der Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 den Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurück gewiesen.

Der Zeuge Alfons Grevener hat sich in seiner Vernehmung vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II am 11. Januar 2010 auf ein ihm nach seiner Auffassung zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht berufen mit Hinweis auf eine mögliche Strafverfolgung wegen § 344 StGB (Verfolgung Unschuldiger) und § 357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat, Konnivenz).

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss hat darauf hin seinen Vorsitzenden beauftragt, beim zuständigen Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu stellen. Der Ermittlungsrichter beim OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Februar 2010 ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 gegen den Zeugen Grevener festgesetzt. Gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters beim OLG Düsseldorf hat der Rechtsbeistand von Herrn Grevener mit Schreiben vom 18. Februar 2010 Beschwerde eingelegt, die mit Schreiben vom 24. Februar 2010 begründet wurde.

Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht hatte der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II den Zeugen Herrn Grevener für die Sitzung am 9. März 2010 erneut geladen, um ihn zum Untersuchungsgegenstand zu befragen. Der Rechtsbeistand des Zeugen Grevener stellte daraufhin unter dem 8. März 2010 einen Antrag gem. § 307 Abs. 2 StPO auf Hemmung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung beim OLG Düsseldorf.

Gleichzeitig beantragte er beim Parlamentarischen Untersuchungsausschuss II, die Vernehmung seines Mandanten bis zu Entscheidung des 4. Strafsenats über seinen Antrag gem. § 307 Abs. 2 StPO auszusetzen. Der 4. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 8. März 2010 folgenden Beschluss gefasst: „Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung wird bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache ausgesetzt (§ 307 Abs. 2 StPO).

Dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2010 bis 17. März 2010 eingeräumt worden. Eine Entscheidung des Senats ist erst nach dem Fristablauf möglich.

Der Senat weist darauf hin, dass es vor diesem Hintergrund tunlich sein dürfte, eine erneute Vernehmung des Zeugen Grevener bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache gleichfalls auszusetzen."

Der Parlamentarische Untersuchungsausschuss II hat sodann in seiner Sitzung am 9. März 2010 vor dem Hintergrund des engen zeitlichen Rahmen bis zur Beendigung seiner Arbeit beschlossen, auf eine Vernehmung des Zeugen Grevener endgültig zu verzichten und den unter dem 22. Januar 2010 gestellten Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes zurückzunehmen.