Anerkennung des Wechseldienstes für Kriminalbeamte im Kriminaldauerdienst bzw. bei Kriminalwachen

Seit der Neuorganisation der Polizei NRW wurden bis heute in fast allen Polizeibehörden Kriminalwachen oder Kriminaldauerdienststellen eingerichtet. Aufgrund der jeweiligen Strukturen gestaltet sich der Dienst für die Angehörigen der K-Wachen und bei den Kriminaldauerdiensten unterschiedlich.

In der Landratsbehörde, KPB Märkischer Kreis, hat man sich zu einer Poolbildung mit 14 Beamten entschlossen. Von den 14 Beamten wird außerhalb der Regelarbeitszeit (Wochentags 07:15 ­ 16:15 Uhr) die übrige Zeit abgedeckt. Die Beamten sind dann für den gesamten Märkischen Kreis hinsichtlich anfallender Delikte im Kriminalitätsbereich zuständig. In den letzten Jahren wurden von ver3 schiedenen Beamten des Kriminaldauerdiensts Anträge auf eine Sport-Sonderkur gestellt, die für Beamte vorgesehen ist, die Wechseldienst verrichten. Diese Sonderkuren wurden unter dem Hinweis abgelehnt, dass Beamte des Kriminaldauerdienst keine Wechselschichten im Sinne des § 8a Abs. 1 AZVOPol leisten.

Ferner wird der Dienst unter dem gleichen Argument nicht auf die Lebensarbeitszeit angerechnet.

Auszug § 8a Abs. 1 AZVOPol: "(Polizeivollzugsbeamte, die nach einem Dienstplan Dienst verrichten, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche versieht, und dabei in je 4 Wochen durchschnittlich achtunddreißigeinhalb Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten)"

Bei Stellenausschreibungen für die ZKB, Kriminaldauerdienst, wird seitens der KPB Märkischer Kreis jedoch im Ausschreibungstext darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Stellen mit Wechseldiensttätigkeit handelt.

Gegenüber den Beamten der Wache müssen die Beamten des KDD, aufgrund der Poolbildung, wesentlich öfter ihre Schichten wechseln. Eine Kontinuität ist hier nicht geben. Des Weiteren fallen auch wesentlich mehr kurze Wechsel an, bei denen die Freizeit bzw. Erholungsphase zwischen den einzelnen Schichten inklusiv der An- und Abfahrt zur Dienststelle, nicht mehr als 8 Stunden beträgt. Dieser Umstand stellt schon für sich alleine eine sehr hohe physische Belastung an die Gesundheit jedes einzelnen Polizeibeamten im KDD dar. Aufgrund der zu bearbeitenden Delikte im KDD ist die physische und psychische Belastung für jeden einzelnen Polizeibeamten enorm hoch.

Nahezu täglich haben sie mit unterschiedlichsten Leichensachen zu tun. Angefangen vom plötzlichen Kindstod bis zum Kapitaldelikt. Ferner die Leichenschau bei tödlichen Verkehrsunfällen. Die Überbringung von Todesnachrichten gehört ebenso zu ihren Aufgaben, wie die Betreuung von Gewaltopfern und die Auseinandersetzung mit Tätern.

Bei der Bearbeitung der einzelnen Sachverhalte wird von jedem Mitarbeiter des KDD / Kriminalwache eine hohe Professionalität an den Tag gelegt. Auch wenn jeder von ihnen gelernt hat, für sich ein "Ventil" zu schaffen um "mutmaßlich" mit solchen Dingen umzugehen, hinterlässt jedes herausragende Ereignis doch seine Spuren.

Bei anderen Institutionen werden nach herausragenden Ereignissen Ersthelfer und Einsatzkräfte nachhaltig professionell betreut. Teilweise wird hier auch eine entsprechende Gesundheitsfürsorge betrieben um Langzeitschäden bei den einzelnen Personen zu vermeiden.

Den hier angeführten Beamtinnen und Beamten gewährt man jedoch nicht einmal alle 5 Jahre (max. 2 Mal) eine Sportsonderkur.

Bei der Polizei spricht man derzeit von einem nachhaltigen Gesundheitsmanagement.

Die Kriminalbeamten des KDD haben jedoch den Eindruck, dass der KDD und die KWachen in diesem Gesundheitsmanagement nicht berücksichtigt werden.

Durch die Nichtanerkennung des Wechseldienstes wird den Beamtinnen und Beamten nicht nur das Instrumentarium der Sportsonderkur verwehrt. Im Gegensatz zu ihren uniformierten Kolleginnen und Kollegen auf den Wachen wird mit der Nichtanerkennung ihres geleisteten Wechseldienstes ihnen auch die Möglichkeit genommen, dass ihr geleisteter Schichtdienst auf die Lebensarbeitszeit anerkannt wird, was langfristig einen erheblich größeren Nachteil ggü. den Kollegen des Streifendienstes darstellt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass die Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten im Kriminaldauerdienst / Kriminalwachen, Wechseldienst im entsprechenden Sinne versehen?

2. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten auch innerhalb von 4 Wochen wesentlich mehr Nachtdienststunden als gefordert absolvieren?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass den Kriminalbeamtinnen und Kriminalbeamten die Anerkennung des geleisteten Dienstes als Wechseldienst im Sinne der AZVOPol zusteht?

4. Hält die Landesregierung den § 8 a Abs. 1 AZVOPol, welcher im Rahmen des Wechseldienstes fordert, dass "ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche..." heute bei der vielfach geforderten flexiblen Arbeitszeit noch für zeitgemäß?

5. Stellt es für die Landesregierung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgesetz dar, dass laut Erlass des IM AZ: 45-8003/5/8011 hinsichtlich der Sportsonderkuren für Polizeibeamte in allen MEKs und zusätzlich in Observationsgruppen des IM ihre Zeiten wie Zeiten des Wechseldienstes angerechnet und die Dienstzeiten besonderen Anlässen angepasst werden und somit keine Regelmäßigkeit darstellen?

Jürgen Antoni