Bergleute zweiter Klasse nach der Insolvenz der Firma Deilmann-Haniel?

Viele hundert Bergleute sind von der Insolvenz des Bergbauspezialunternehmens DeilmannHaniel GmbH betroffen. Es gibt Berichte, wonach Altersrentner, deren Witwen, Anpassungsgeldbezieher und Empfänger von Knappschaftsausgleichsleistungen seit der Insolvenzeröffnung keinerlei Energiebeihilfe mehr erhalten. Für die Zahlungen von Betriebsrenten bei Insolventen ist der Pensionssicherungsverein zuständig. Die betroffenen Bergleute sehen sich jetzt als Bergleute zweiter Klasse, da sie seit der Insolvenz vor ordentlichen Gerichten wegen ihrer Energiebeihilfe klagen mussten.

1. Trifft der geschilderte Sachverhalt zu?

Ja, der geschilderte Sachverhalt trifft insoweit zu, als dass infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Deilmann-Haniel GmbH am 1. Juni 2007 die Firma ihre Geschäftstätigkeit eingestellt und die dort beschäftigten Arbeitnehmer entlassen hat. Aufgrund der Insolvenz kann der ehemalige Arbeitgeber keine Energiebeihilfen mehr an die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zahlen.

2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass auch den Bergleuten von Deilmann-Haniel bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen eine Energiebeihilfe in gleichem Maße zusteht, wie sie den Bergleuten der RAG gewährt wird?

Die Beschäftigten der Firma Deilmann-Haniel haben die gleichen Ansprüche auf Gewährung von Hausbrand bzw. Energiebeihilfe wie Beschäftigte der eigentlichen Bergbauunternehmen.

Die Durchsetzung dieser Ansprüche gegenüber dem früheren Arbeitgeber scheitert jedoch an dessen Insolvenz.

Soweit Hausbrand bzw. Energiebeihilfen wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alter, Erwerbsminderung oder Tod zu zahlen sind, handelt es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sodass im Sicherungsfall dafür der Pensionssicherungsverein einzustehen hat, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 2010 bezüglich eines Beziehers einer Rente für Bergleute.

Die Frage, ob ein die Leistungspflicht des Pensionssicherungsvereins begründender Sicherungsfall auch z. B. bei Bezug einer von der knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Knappschaftsausgleichsleistung vorliegt, ist gerichtsanhängig. Die Entscheidung bleibt abzuwarten.

3. Welche Ansprüche ergeben sich für die ehemaligen Bergleute der Firma Deilmann-Haniel entsprechend der im Gesetz über den BergmannVersorgungsschein zu gewährenden besonderen Fürsorge?

Die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheines haben insbesondere Anspruch auf Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes durch die Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein.

4. Beabsichtigt die Landesregierung, eventuell bestehende Unterschiede in der Versorgung von Bergleuten der Firma Deilmann-Haniel und Bergleuten der RAG AG auszugleichen, damit nicht der Eindruck entsteht, es gibt in Nordrhein-Westfalen Bergleute erster und zweiter Klasse?

Nein. Es kann nicht Aufgabe des Landes sein, mit Steuermitteln in Zahlungsverpflichtungen ehemaliger Arbeitgeber einzutreten.