Wurden die Anmeldezahlen für die Gesamtschule Sankt Augustin künstlich runtergerechnet?

Die Gemeinde Sankt Augustin hat nach ausführlicher Debatte und gestärkt mit dem deutlich positiven Ergebnis der Elternbefragung die Einrichtung einer Gesamtschule beschlossen.

Das Anmeldeverfahren war vorgezogen und eng terminiert. Das Ergebnis entspricht nach Auffassung des Kölner Regierungspräsidenten nicht den Voraussetzungen für eine Gründung. Dabei wird angeführt, dass nur 110 Kinder aus Sankt Augustin angemeldet worden seien statt der erforderlichen 112.

Es gibt rechtlich keine Gründe, das Anmeldeverfahren so zu verkürzen wie in St. Augustin geschehen. Die Anmeldefrist ist daher ohne rechtliche Not viel zu kurz bemessen gewesen.

Ein Ende der Frist Mitte Februar wäre ausreichend gewesen, um danach noch die Anmeldung an anderen Schulformen zu ermöglichen. Es gibt sogar Rechtsprechung, die gegebenenfalls ein Verfahren mit Doppel- oder Mehrfachanmeldungen als zulässig erachtet (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.10, 19 B 41/10).

Bei dem Anmeldestand sind aber scheinbar nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt worden, die sich ausschließlich in Sankt Augustin angemeldet haben. Gerade die Erfahrungen mit ständig höheren Anmeldezahlen an Gesamtschulen führen dazu, dass Eltern, die diese Schulform für ihre Kinder bewusst wählen, für den Fall einer Ablehnung an einer Gesamtschule bewusst das Kind an einer weiteren anmelden. Dies gilt es bei der Berechnung des wirklichen Bedarfes einer Gesamtschule zu berücksichtigen.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Anmeldeverfahren für die geplante Gesamtschule in St. Augustin ist rechtlich korrekt durchgeführt worden.

Die Anmeldefrist für die Gesamtschule Sankt Augustin wurde vom Rat der Stadt Sankt Augustin festgelegt. Dieser hat die Bezirksregierung Köln in der Errichtungsgenehmigung zugestimmt. Auch die Einschränkung auf mindestens 112 Anmeldungen aus Sankt Augustin wurde ausdrücklich vom Schulträger gewünscht.

Der von Eltern aus Sankt Augustin beim VG Köln eingereichte Eilantrag auf Wiedereröffnung des Anmeldeverfahrens wurde vom Gericht abgelehnt. In dem Beschluss des VG (vom 25.02. -10 L 221 /10 -) wurde dem Schulträger im Rahmen seiner schulorganisatorischen Organisations- und Planungsbefugnis auch das Recht eingeräumt, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen, in dem er das Ergebnis eines Anmeldeverfahrens und damit das Erreichen der Mindestgröße in verbindlicher Form abschließend feststellt.

Ferner sah das Gericht nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen über das Anmeldeverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl von 110 im förmlichen Anmeldeverfahren angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in Sankt Augustin nicht korrekt ermittelt worden wäre. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Doppelanmeldungen aus St. Augustin nicht berücksichtigt worden wären.

Zu den Fragen im Einzelnen:

1. Wie viele Kinder wurden für das Schuljahr 2010/2011 an der Gesamtschule Troisdorf, an der Gesamtschule Hennef, an der Gesamtschule Bonn-Beuel und an der in Gründung befindlichen Gesamtschule St. Augustin angemeldet bzw. angenommen (bitte nach Schule und Wohnort aufgeschlüsselt)?

Die entsprechenden Zahlen bitte ich der beigefügten Tabelle zu entnehmen.

2. bis 4. Wie viele Doppelanmeldungen gab es an den vier Gesamtschulen (bitte nach Schule und Wohnort aufgeschlüsselt)?

An welchen Schulen wurden diese Kinder schließlich aufgenommen?

Wie wurden die Doppelanmeldungen in Bezug auf die Erreichung der Mindestzügigkeit der Gesamtschule St. Augustin gewertet?

Bei den relevanten Gesamtschulen lagen die Anmeldezeiträume wie folgt:

Es konnten sich angesichts dieser Anmeldezeiträume alle Kinder aus St. Augustin, die sich auch in Bonn-Beuel angemeldet hatten, auch in St. Augustin anmelden bzw. alle Kinder aus St. Augustin nach Abschluss des dortigen Anmeldeverfahrens später noch in Troisdorf anmelden.

Aufgrund des Anmeldeverhaltens ist auch erkennbar gewesen, dass dies in großem Umfang geschehen ist. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Doppelanmeldungen im strengen Sinne, sondern um Anmeldungen, die nacheinander erfolgt sind.

Soweit in der Tabelle zu Frage 1 daher St. Augustiner Anmeldungen für die Gesamtschulen Bonn-Beuel bzw. Troisdorf aufgeführt sind, kann davon ausgegangen werden, dass hiervon Kinder auch in St. Augustin (bzw. auch an der Gesamtschule Hennef) angemeldet waren.

Nach vorliegenden Erkenntnissen lagen 2 echte Doppelanmeldungen von Kindern aus Troisdorf vor. Für das Erreichen der Mindestzügigkeit (= 112 Anmeldungen Sankt Augustiner Schülerinnen und Schüler) wurden diese Anmeldungen nicht gewertet.

Wo Kinder, die mehrfach hintereinander oder doppelt angemeldet worden waren, aufgenommen wurden, ist nicht bekannt.

Bei der Feststellung der Errichtungsvoraussetzungen können nur förmlich erfolgte Anmeldungen berücksichtigt werden. Nur solche Anmeldungen geben den Elternwillen in nachprüfbarer Weise wieder. Dies ist vorliegend in korrekter Weise geschehen.

Wie das VG Köln festgestellt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Ende des Anmeldeverfahrens in St. Augustin auf den 08.02. festgesetzt wurde (Beschluss vom 25.02. -10 L 221/10 S. 6).

Das Verwaltungsgericht hat ferner bestätigt, dass die Anmeldezahlen für St. Augustin mit 110 richtig ermittelt wurden: „die Kammer sieht nach Auswertung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen über das Anmeldeverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zahl von 110 im förmlichen Verfahren angemeldeten Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz in St. Augustin nicht korrekt ermittelt worden wäre" (a.a.O. S. 9).

Dem ist nichts hinzuzufügen.

5. An welchen Schulen wurden die nach offiziellen Angaben sechs zurückgezogenen Anmeldungen an der in Gründung befindlichen Gesamtschule St. Augustin anschließend angemeldet und aufgenommen (aufgeschlüsselt nach Wohnsitzen und aufnehmender Schule)?

Hierüber liegen keine Erkenntnisse vor.