Finanzierung von Kindergartenplätzen für gemeindefremde Kinder

Die zunehmenden Sparzwänge der Kommunen führen dazu, dass es verstärkt zu Konflikten zwischen verschiedenen Jugendamtsbezirken bei der Finanzierung von Plätzen für gemeindefremde Kinder kommt. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. November 2009 in einem Rechtsstreit zwischen den Städten Wülfrath und Wuppertal, dass die Stadt Wuppertal nicht den kommunalen Anteil für in Wuppertal wohnende Kinder bezahlen muss, die im angrenzenden Wülfrath den Evangelischen Kindergarten Düssel besuchen. Diese Einrichtung ist geografisch vom Stadtgebiet Wuppertal fast vollständig umgeben - weswegen sie von vielen Wuppertaler Kindern besucht wird -, sie liegt aber noch auf der Wülfrather Seite der Stadtgrenze.

In einer Anhörung des Landtags Nordrhein-Westfalen zur Schaffung von mehr Betriebskindergärten am 20. August 2009 wurde bereits angeregt (Stellungnahme 14/2698), eine gesetzliche Ausgleichzahlung zwischen den Kommunen bei Aufnahme ortsfremder Kinder vorzusehen. Dies habe den Vorteil, dass z. B. die Gründung von Betriebskindergärten begünstigt würde. Auch hätten finanzschwache Kommunen keinen Grund mehr, sich gegen die Aufnahme gemeindefremder Kinder zu sperren. Dies wäre eine familienfreundliche Maßnahme, da wohnungs- und arbeitsplatznahe Kitas eben nicht immer im selben Stadtgebiet liegen, jedoch die Aufnahme ortsfremder Kinder in solche wohnungsnahen Kitas evtl. durch Maßnahmen der kommunalen Haushaltssicherung ausgeschlossen werden könnte.

Nicht zuletzt kann dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern stärker Rechnung getragen werden, die aus pädagogischen oder weltanschaulichen Gründen eine Kindertagesstätte in einer anderen Kommune in Anspruch nehmen möchten, z. B. zum Besuch eines Wald- oder Waldorfkindergartens.

Aus den genannten Gründen haben einige Bundesländer familienfreundliche Regelungen getroffen und kommunale Ausgleichszahlen landesgesetzlich vorgesehen (wie zuletzt in Baden-Württemberg).

1. Aus welchen Gründen lehnt die Landesregierung eine landesgesetzliche Regelung über kommunale Ausgleichszahlungen für ortsfremde Kinder bisher ab?

2. Wie schätzt die Landesregierung den bürokratischen Aufwand bei einer landesgesetzlichen Regelung über kommunale Ausgleichszahlungen ein?

3. Welche Lösungen hat die Landesregierung um das Problem der gemeindefremden Kinder eltern- und kommunalfreundlich zu regeln?

Mit dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz), das auf einem Konsens mit allen Trägern, den Kirchen und den Kommunalen Spitzenverbänden beruht, wird die Entscheidungs- und Steuerungsbefugnis der kommunalen Jugendämter deutlich gestärkt. Das Land beteiligt sich nach Maßgabe des KiBiz an den Kosten der Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen. Die finanzielle Förderung des Landes wird - wenn die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 KiBiz vorliegen - für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind gezahlt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind in einer Einrichtung im Zuständigkeitsbereich des Wohnsitzjugendamts der Eltern betreut wird oder nicht.

Für den Finanzierungsanteil des örtlichen Jugendamts an der Kindertagesbetreuung ist nach den bundesgesetzlichen Zuständigkeitsnormen des SGB VIII - § 86 Abs. 1 - das Jugendamt für die Förderung zuständig, in dessen Einzugsbereich das Kind bzw. seine Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Einrichtungsträgern ist es freigestellt, Kinder in den Einrichtungen aufzunehmen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs haben. Gegebenenfalls erforderliche Ausgleichsregelungen zwischen den Kommunen finden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung statt. In diesem Rahmen kann zwischen den beteiligten Jugendämtern die Finanzierung des in Anspruch genommenen Kinderbetreuungsplatzes geregelt werden. Dies funktioniert in der Praxis nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen gut.

Die Notwendigkeit einer weitergehenden landesgesetzlichen Regelung besteht nicht.

4. Aufgrund landesrechtlicher Regelungen in der Gemeindeordnung kann die Kommunalaufsicht finanzschwachen Kommunen die Aufnahme gemeindefremder Kinder untersagen, in welchem Umfang macht die Kommunalaufsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch?

Unabhängig davon, ob tatsächlich eine Untersagung aufgrund haushaltsrechtlicher Regelungen in der Gemeindeordnung möglich wäre, ist seit dem Jahr 2005 keiner Kommune in Nordrhein-Westfalen die Aufnahme gemeindefremder Kinder durch die Kommunalaufsicht untersagt worden.