Tonabbaus

Seit mehr als 100 Jahren sehr intensiven Tonabbaus in den Ortschaften Witterschlick/ Volmershoven/Heidgen der Gemeinde Alfter sind viele ortsnahe Flächen in erheblichem Maße zerstört und stehen für eine weitere Nutzung nicht zur Verfügung. Die Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger sind schon jetzt erheblich. Ein erneuter Antrag auf Erweiterung des Tontagebaus „Schenkenbusch" um weitere 280 000 Quadratmeter löst daher bei Bürgerschaft und Politik erhebliche Sorgen aus. Denn damit würde das Abbaugebiet, das inzwischen bis zu ca. 110 Metern an die Ortsgrenze reicht, noch näher an die Wohnbebauung heran.

1. Welche Auswirkungen auf Wohnqualität und Wert der Grundstücke ist aus Sicht der Landesregierung bei Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten?

Der bergrechtliche Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung des Tontagebaues „Schenkenbusch" in Alfter-Witterschlick bedarf nach § 1 Nr. 1 b) Buchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, da die beantragte Abbaufläche 25 ha oder mehr beträgt. Potenzielle Umweltauswirkungen auf die Wohn- und Wohnumfeldfunktionen sind obligatorischer Bestandteil der Umweltprüfung. Für die angesprochene Erweiterungsplanung des Tontagebaues "Schenkenbusch" liegen die hierfür notwendigen Planungsunterlagen und Gutachten noch nicht vor. Daher können mögliche Auswirkungen, die hiermit verbunden sind, derzeit noch nicht beurteilt werden.

2. Wäre es - den politischen Willen auf allen Ebenen vorausgesetzt - zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch möglich, die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes auf politischem Wege durch Änderung des Regionalplanes bzw. des Flächennutzungsplanes zu verhindern?

Nach den Vorgaben des LEP NRW sind Lagerstätten in dem Umfang in den Regionalplänen darzustellen, dass die Versorgung mit heimischen Rohstoffen langfristig gesichert ist. Der im Regionalplan für die Region Bonn/Rhein-Sieg dargestellte Konzentrationsbereich für den Tonabbau westlich des Ortsteiles Witterschlick der Gemeinde Alfter ist Ergebnis eines regionalen Abstimmungsprozesses, bei dem neben der Lage zu den Siedlungsbereichen vielfältige Aspekte, z. B. Umweltbelange, konkurrierende Raumnutzungen und wirtschaftliche Aspekte untereinander abgewogen wurden. Die diesem Abwägungsprozess zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Grundannahmen haben sich gegenüber dem Abschluss des Regionalplanverfahrens nicht wesentlich verändert. Eine sachlich begründete Anregung zu einer Änderung des Regionalplanes liegt derzeit nicht vor. Es besteht mithin derzeit kein Anlass, die Konzeption der für den Tonabbau dargestellten BSAB zu überarbeiten.

3. Gibt es mögliche Alternativflächen, die im Regionalplan als Konzentrationsflächen ausgewiesen werden könnten und weiter von der Wohnbebauung entfernt sind als der Standort in Alfter-Witterschlick?

Die folgende Abbildung zeigt die geplante nördliche Erweiterung des Tagebaus und (s. „Zackenlinie") den im Regionalplan dargestellten Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB).

Die Erweiterung des Tontagebaus Schenkenbusch ist aufgrund der geologischen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten nur in nördlicher Richtung möglich. Auch eine Alternative muss zwingend eine mit den Zielen des LEP konforme Planung umsetzen (s. Antwort zu Frage 2).

4. Könnte in diesem Zusammenhang die Nichteinhaltung des „Abstandserlasses" (RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.6.2007) auf eine übermäßige Belastung der Anwohner schließen lassen und dadurch die Festsetzungen im Regionalplan unwirksam machen?

Aufgabe der Regionalplanung ist die Abgrenzung von Bereichen in einer allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage, während die konkrete Umsetzung der planerischen Entscheidung der Ebene der Vorhabenszulassung vorbehalten ist.

Im vorliegenden Fall werden die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Abgrabungserweiterung in Alfter-Witterschlick im Rahmen des bergrechtlichen Verfahrens geregelt, hierbei werden die Ziele des Regionalplans konkretisiert.

Es ist Gegenstand des Genehmigungsverfahrens für das jeweilige Vorhaben, anhand der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten im Einzelfall zu prüfen, ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Dies gilt auch für das hier durchzuführende bergrechtliche Planfeststellungsverfahren. Die in der Abstandsliste zum Abstandserlass aufgeführten Abstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i. S. von § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Bauleitplanverfahren bestimmt.

5. Welche Beteiligungs- und Anhörungsmöglichkeiten sind für Gemeinde und betroffene Bürger im gegenwärtigen Verfahren gegeben?

Das Erweiterungsvorhaben mit einer Fläche von 27,8 ha bedarf nach § 57 c Bundesberggesetz i.V.m. §1 Nr. 1 b) Buchstabe aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass für die Zulassung des aufzustellenden Rahmenbetriebsplans ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57b Bundesberggesetz durchzuführen ist. Auf das Planfeststellungsverfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen Anwendung.

Die Bezirksregierung Arnsberg hat auf der Grundlage der Planerischen Mitteilung der WBB Fuchs GmbH (heute SIBELCO GmbH) einen Scopingtermin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Gemeinde Alfter durchgeführt. Einen Rahmenbetriebsplan hat die SIBELCO GmbH bisher nicht vorgelegt. Sofern das Unternehmen diesen Plan einreicht und dieser vollständig vorliegt, führt die Bezirksregierung Arnsberg ein Anhörungsverfahren gemäß § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen durch. Die Gemeinde Alfter bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan hat die Bezirksregierung Arnsberg mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.