Integration

Beratungsstellen mit mehr als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräften und für die weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für Außenstellen von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen Personalkosten getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle berücksichtigt.

§ 6:

Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels:

(1) Der Versorgungsschlüssel gemäß § 3 Absatz 1 AG SchKG wird auf Grundlage der jeweils aktuellen Bevölkerungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen berechnet. Die Anzahl der Beratungsfachkraftstellen, die nach dem Versorgungsschlüssel zu fördern sind, wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma gerundet.

(2) Für die Feststellung, ob der Versorgungsschlüssel in den einzelnen Versorgungsgebieten erfüllt ist, wird die Anzahl der in den Förderanträgen beantragten Vollzeitstellen zusammen mit den Anteilen der beantragten Teilzeitstellen mit dem Kontingent (§ 5 AG SchKG) verglichen.

§ 7:

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration berichtet dem Landtag bis zum 1. Juli 2011 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Artikel 3:

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung kann aufgrund der einschlägigen Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (Neufin SchKG) A Allgemeines: Hintergrund und Rechtslage:

Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) in der Fassung vom 27.07.1992, zuletzt geändert durch Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21.08.1995, sieht in § 4 Absatz 3 vor, dass das Landesrecht „das Nähere" regelt. In Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 des § 4 SchKG bedeutet das, dass durch Landesrecht das Nähere zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots von Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG, der Wohnortnähe und der angemessenen öffentlichen Förderung der Personal- und Sachkosten zu regeln ist. Die Beratungen können von Fachkräften staatlich anerkannter Beratungsstellen oder von staatlich anerkannten Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, wobei die Ärztinnen und Ärzte nicht gefördert werden.

Bisher wurde die Anerkennungs- und Förderpraxis in Nordrhein-Westfalen durch die Richtlinien zur staatlichen Anerkennung der Beratungsstellen und Ärztinnen und Ärzte nach den §§ 8, 9 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG vom 19.03.1998 ­ IV A 3 ­ 6841.1.2.1, SMBl. NRW 2128 und durch die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Beratungsstellen für Schwangerschaftsprobleme und Familienplanung/ Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen vom 21.10.2002, IV 5/IV A 3 ­ 6842.2.4 SMBl. NRW 21630, für das Jahr 2005 ­ als Übergangsregelung - durch Fördergrundsätze geregelt.

Im Jahr 2000 beschloss die katholische Kirche keine ­ für die straffreie Abtreibung erforderlichen - Beratungsscheine für Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5, 6 SchKG auszustellen. Daraufhin wurden den katholischen Beratungsstellen die für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5, 6 SchKG erforderliche Anerkennung entzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.07.2004 entschieden, dass alle Beratungsstellen, die gemäß dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Beratung nach §§ 2, 5, 6 SchKG anbieten, einen Anspruch auf öffentliche Förderung gegenüber den Ländern haben. Zudem legte es fest, dass Beratungsstellen über den in § 4 SchKG genannten Versorgungsschlüssel von einer Beratungsfachkraft auf 40.000 Einwohner hinaus gefördert werden müssen, solange es kein Landesgesetz gibt, das die Kriterien für eine Auswahl der zu fördernden Beratungsstellen regelt.

In seinem Urteil vom 03.07.2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Förderhöhe auf mindestens 80 v.H. der erforderlichen Personal- und Sachkosten festgelegt.

Ziel:

Das Gesetz zur Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz soll mit Artikel 1 den Versorgungsschlüssel auf 1:40.000 beschränken, solange die Beratung mit dieser Anzahl von Fachkräften ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

Gleichzeitig werden Kriterien für die Auswahl der zu fördernden Beratungsstellen für den Fall festgelegt, dass mehr Förderanträge gestellt werden, als zur Erreichung dieser Quote erforderlich sind. Mit dem Artikel 2 wird die Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Beratungsstellen und zwar das Verwaltungsverfahren, die Angemessenheit der Personal- und Sachkosten und die Grundlagen für die Berechnung des Versorgungsschlüssels geregelt.