Das vom Rechnungshof geschilderte Problem bei der Aufnahme Auswärtiger hat das Sozialressort bestätigt

230 Der Rechnungshof hat festgestellt, dass auswärtige Hilfeempfänger im ambulanten Bremer Versorgungssystem versorgt werden. Im Rahmen seiner Fallprüfungen hat der Rechnungshof in drei Fällen festgestellt, dass weder Kostenübernahmezusagen der Heimatgemeinden vorlagen, noch Kostenerstattungsansprüche gegen diese nachhaltig verfolgt worden sind. In einem Fall war die Frist für die nachträgliche Geltendmachung eines derartigen Anspruchs zwischenzeitlich abgelaufen.

In den beiden anderen Fällen sind nach Auffassung des Rechnungshofs derartige Ansprüche noch durchsetzbar. In beiden Fällen summieren sich die Leistungen der Eingliederungshilfe auf insgesamt rund 100 TDM jährlich.

Das vom Rechnungshof geschilderte Problem bei der Aufnahme Auswärtiger hat das Sozialressort bestätigt. Es habe in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Aufnahmen getroffen, wie z. B. durch die unter Tz. 229 genannte fachliche Weisung sowie durch eine Vereinbarung mit den Trägern, dass diese Auswärtigen nur noch mit einer dauerhaften Kostenübernahmezusage des auswärtigen Trägers aufgenommen werden dürfen. Dies habe nicht verhindern können, dass es in Einzelfällen zu derartigen Aufnahmen gekommen sei. Hauptursache hierfür sei in der Vergangenheit gewesen, dass in den Umlandgemeinden Bremens die vorhandenen Angebote für psychisch Kranke und Behinderte insbesondere im ambulanten Bereich nicht ausreichend gewesen seien. Das Sozialressort habe deshalb Verhandlungen mit dem niedersächsischen Sozialressort, aber auch mit den Umlandgemeinden geführt, um die dortigen Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgungssituation in den Umlandgemeinden zu unterstützen. Mittlerweile sei das Angebot zumindest in einigen Gemeinden erheblich vergrößert worden, so dass der Nachfragedruck in Bremen nachgelassen habe. In Bremerhaven bestehe er aber nach wie vor.

Hinsichtlich der beiden unter Tz. 230 genannten Kostenerstattungsfälle seien zwischenzeitlich Kostenerstattungsansprüche bei den zuständigen Sozialhilfeträgern gestellt worden. Bisher seien diese Ansprüche noch nicht anerkannt worden.

Der Rechnungshof hat die Bemühungen des Sozialressorts anerkannt. Über den Ausgang des Kostenerstattungsverfahrens erwartet er einen abschließenden Bericht des Ressorts.

Sozialtherapeutische Gruppenfahrten

Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG gehört auch die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. In einer fachlichen Weisung hat das Sozialressort geregelt, dass zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch sozialtherapeutische Gruppenfahrten gehören können. Das Sozialressort hat zu derartigen Fahrten die Eingliederungsziele beschrieben und einen Höchstbetrag von 560 DM pro Betreuten pro Jahr festgelegt.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass derartige Fahrten fast ausnahmslos von allen Teilnahmeberechtigten jährlich wahrgenommen werden. Er hat weiter festgestellt, dass diese Fahrten in den letzten Jahren verstärkt ins (auch außereuropäische) Ausland geführt haben. Während für Fahrten in die nähere Umgebung der vom Ressort festgelegte Höchstzuschuss im Regelfall nicht erreicht wurde, musste er bei den Auslandsfahrten stets geleistet werden, weil die tatsächlichen Kosten z. T. erheblich höher waren.

Der Rechnungshof hat gefordert, Auslandsfahrten künftig nur noch in eng begrenzten, besonders begründeten Fällen zu bewilligen, denn die Ziele der Eingliederungshilfe können auch durch Fahrten innerhalb Deutschlands erfüllt werden.

Rechtliche Vorgaben sprechen zudem gegen Fahrten ins Ausland, da gemäß § 23 der Verordnung zu § 47 BSHG Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Ausland nur stattfinden sollen, wenn sie u. a. keine Mehrkosten verursachen.

Der Rechnungshof geht davon aus, dass die über den vom Sozialressort festgelegten Höchstzuschuss hinausgehenden Kosten für Fahrten ins Ausland nicht von den Teilnehmern allein erbracht werden konnten. Diese Fahrten werden offensichtlich von den Trägern bezuschusst. Der Rechnungshof hat daher gefordert zu prüfen, ob die Träger der Fahrten nicht auch einen Kostenanteil zu den Fahrten innerhalb Deutschlands erbringen können.

Weiter hat der Rechnungshof angeregt zu prüfen, ob die sozialtherapeutischen Gruppenfahrten in größeren Abständen als jährlich durchgeführt werden können, weil das Ziel der Eingliederungshilfe - Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch durch kostengünstigere Maßnahmen wie z. B. Tagesfahrten erreicht werden kann.

Das Ressort hat mitgeteilt, dass die Mitarbeiter des Amtes für Soziale Dienste darauf hingewiesen würden, dass Auslandsfahrten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden könnten. Zur Übernahme eines Teils der Kosten für die Fahrten durch die Träger hat es sich bisher nicht geäußert. Für 1999 sei in dem Entgelt für Träger von stationären Einrichtungen noch eine jährliche sozialtherapeutische Gruppenfahrt berücksichtigt. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, würde diese Regelung auch für Bewohner von ambulanten Wohnformen weiterhin gelten. Erst für das Jahr 2000 werde mit den Trägern verhandelt werden können, derartige Fahrten künftig nicht mehr jährlich zu bezuschussen.

Der Rechnungshof erwartet eine Stellungnahme zur Übernahme eines Teils der Kosten für die Fahrten durch die Träger sowie zur Verfahrensweise ab dem Jahr 2000.

Verhältnis Bremerhavener zu Bremer Fällen der Eingliederungshilfe in der stationären oder teilstationären Betreuung

Das Land Bremen hat durch das Ausführungsgesetz zum BSHG die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven übertragen.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Stadtgemeinde Bremerhaven im Verhältnis zur Einwohnerzahl gegenüber der Stadtgemeinde Bremen (Verhältnis rund 1 : 4) eine hohe Anzahl von Empfängern der Eingliederungshilfe in vom Land zu finanzierenden Einrichtungen hat (z. B. im September 1997 482 von 1511 Fällen und damit rund 32 % im Lande Bremen). Der Rechnungshof hat gefordert zu untersuchen, warum in Bremerhaven vorrangig kostenaufwendigere, aber nicht von dort zu finanzierende Hilfen im stationären oder teilstationären statt im ambulanten Bereich bewilligt werden. Er hat weiter angeregt zu prüfen, ob den Stadtgemeinden eine Förderung von ambulanten Maßnahmen durch das Land zukommen solle, um damit einen Anreiz zur Stärkung der ambulanten gegenüber den stationären Hilfen zu geben. In diesem Zusammenhang solle auch untersucht werden, ob die Regelung im Ausführungsgesetz zur Übertragung der Aufgaben des überörtlichen Trägers auf die Stadtgemeinden (s. Tz. 241) sachgerecht ist.

Das Sozialressort hat die im Vergleich zu Bremen unverhältnismäßig hohen Bremerhavener Fallzahlen im stationären bzw. teilstationären Bereich bestätigt. Nach seinen bereinigten Berechnungen betrage der Bremerhavener Anteil rund 27 % aller Fälle im Lande Bremen. Das Sozialressort habe entsprechend der Forderungen des Rechnungshofs eine Untersuchung der Ursachen des Verhältnisses der Fallzahlen begonnen. Über das Ergebnis dieser Untersuchung und ggf. zu ziehender Konsequenzen werde der Rechnungshof nach ihrem Abschluss unterrichtet.

Der Rechnungshof wird die ggf. vom Sozialressort zu ziehenden Konsequenzen nach Vorlage des Berichts beurteilen.

Gesundheit Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn bei Nebentätigkeiten beim Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin

Die Berechnung und Abführung des Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn erfolgte teilweise nicht entsprechend der erteilten Genehmigungen bzw. den gesetzlichen Vorgaben. Die abgeführten Entgelte deckten überwiegend nicht die dem Landesuntersuchungsamt durch die Nebentätigkeiten entstandenen Kosten. Es wurden Nebentätigkeiten genehmigt, deren Ausübung mit den Tätigkeiten im Hauptamt kollidieren.

Vorbemerkungen:

Im Rahmen eines Modellversuchs werden die Mittel des Landesuntersuchungsamtes für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (LUA) seit 1995 nur noch mit Globalzuschussbeträgen bei Hst. 0501/682 10-1 Zuschuss an das Landesuntersuchungsamt für Personal- und Sachkosten veranschlagt. Die Zuschüsse werden zur Erfüllung eines zwischen dem Gesundheitsressort und dem LUA abgeschlossenen Kontraktes eingeplant, in dem Leistungsziele einerseits und die Bewilligungsbedingungen andererseits vereinbart wurden. Der vom LUA aufzustellende Sonderhaushaltsplan wird als Anlage zum Haushalt unter Kapitel 2525 geführt. Er ist Erläuterungsbestandteil der Nettoveranschlagung bei Hst. 0501/682 10-1. Es ist Ziel des Modellversuchs, den Zuschussbedarf durch die Einführung betriebswirtschaftlicher Instrumente - wie z. B. einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) mittelfristig zu senken. Dazu wurde auch ein Controllingausschuss eingesetzt, dem das betriebswirtschaftliche Controlling und das kameralistische Berichtswesen obliegen.

Einzelnen Ärzten, Veterinären und Naturwissenschaftlern des LUA ist gestattet worden, unter Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Amtes Nebentätigkeiten auszuüben. Hierfür müssen sie an das Amt Entgelte abführen. Im Januar 1998 hat das LUA dem Controllingausschuss einen Bericht vorgelegt, aus dem u. a. ersichtlich war, dass die abgeführten Entgelte die aus den Nebentätigkeiten entstandenen Kosten überwiegend nicht deckten.

Der Rechnungshof hat die Nebentätigkeiten geprüft, bei denen Einrichtungen, Personal und Material des LUA in Anspruch genommen worden sind. Anlass für die Prüfung war, dass es dem Amt und der senatorischen Behörde nicht gelang, die Kostenunterdeckung zu beseitigen, und dass auch die Novellierung der vom 29. September 1998 (Brem.GBl. S. 251) keine Änderungen bei den Nutzungsentgeltregelungen für Ärzte außerhalb des Klinikbereichs erbrachte, wie dies dem Senator für Gesundheit und dem Rechnungshof (vgl. Jahresbericht 1996

Tz. 78 ff.) vorgeschwebt hatte.

Der Rechnungshof hat alle Nebentätigkeitsakten ausgewertet. Die Kontrollbücher über die Berechnung und Abführung des Nutzungsentgelts für das Jahr 1998 wurden vollständig, die dazugehörenden Belege stichprobenartig kontrolliert.

Rechtsgrundlagen

Die Voraussetzungen für die Aufnahme von Nebentätigkeiten werden im Bremischen Beamtengesetz in den §§ 63 bis 68 a genannt. Der Senat hat gemäß § 68 die notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit von Beamten durch Rechtsverordnung erlassen vom 25. November 1990, Brem.GBl. S. 459).

Nach § 52 LHO darf Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Nutzung öffentlichen Vermögens nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden. In § 9 ist geregelt, dass für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren ein angemessenes Entgelt zu zahlen ist, wobei sich die Höhe des Entgelts nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs richtet.

Nach § 10 Abs. 1 wird das Entgelt grundsätzlich pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall

· 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

· 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,

· 5 v. H. für den Verbrauch von Material,

· 10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsätzen berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 % niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme und dem Vorteil des Beamten entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert der anteiligen Kosten und des Vorteils festzusetzen (Abs. 4).

Für Ärzte gelten die besonderen Vorschriften der §§ 13 bis 20 § 17 regelt die Nebentätigkeiten von Ärzten außerhalb des Klinikbereichs.

Das zu entrichtende Entgelt liegt bei 30 % der um die Sachkosten verringerten Bruttoeinnahmen. Für die Berechnung des Entgelts werden für die erzielten Einnahmen bis zu 100.000 DM Ermäßigungen gewährt.