Nach dem Wechsel in eine weiterführende Schule soll die Klassenkonferenz nach dem neu gefassten § 13 Abs

In diesen Fällen nimmt das Kind an dem Prognoseunterricht teil. Dies kann den Eltern eine wichtige Entscheidungshilfe geben und sie ermutigen, der Empfehlung der Grundschule zu folgen.

Nach dem Wechsel in eine weiterführende Schule soll die Klassenkonferenz nach dem neu gefassten § 13 Abs. 3 nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe prüfen, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler einen Wechsel der Schulform empfiehlt. Darüber hinaus ist nach dem neuen § 46 Abs. 8 auch nach der Erprobungsstufe bei jeder Versetzungsentscheidung bis zum Übergang in Klasse 9 zu prüfen, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. So wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler, bei denen sich erst in der weiterführenden Schule herausstellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungsstärke doch für eine andere als die im Grundschulgutachten empfohlene Schulform geeignet sind, ein Wechsel zu einer Schulform ermöglicht wird, die eher ihrer Leistungsstärke entspricht."

8. zu § 12: Absatz 1 Das Schulgesetz enthält anders als die vergleichbaren Gesetze anderer Länder keinerlei Regelungen über die spezifischen Aufgaben der Schulen des gegliederten Schulwesens. Für die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium werden deshalb die Schulformdefinitionen der KMK-Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I vom 3. Dezember 1993 i.d.F. vom 27. September 1996 wörtlich in den jeweils neuen ersten Absatz der §§ 14 bis 16 SchulG übernommen. § 12 Abs. 1 wird daran angepasst. Die KMK-Vereinbarung liefert keine Definition der integrierten Gesamtschule, die den Schulformdefinitionen für Hauptschule, Realschule und Gymnasium vergleichbar ist. Im Kern besagt der KMKText, dass die Gesamtschule die drei Bildungsgänge des Sekundarbereichs I umfasst. Dies ist aber bereits Inhalt von § 17 Abs. 1, so dass es hier keiner Änderung bedarf.

Absatz 2 Siehe die Begründung zu § 16 Abs. 4.

Absatz 3 Diese Änderung beruht darauf, dass im Gymnasium die Jahrgangsstufe 10 nicht mehr zur Sekundarstufe I gehört.

9. zu § 13:

Im Verlauf der Sekundarstufe I soll der "Aufstieg" geeigneter Schülerinnen und Schüler und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen stärker als bisher ermöglicht und gefördert werden.

Das Schulgesetz regelt derzeit in § 13 Abs. 3 den Wechsel der Schulform nach der Erprobungsstufe. Danach entscheidet die Klassenkonferenz am Ende der Klasse 6, "ob die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann". Das Schulgesetz enthält bisher keine positive Regelung für den "Aufstieg" in eine andere als die zuletzt besuchte Schulform.

§ 46 Abs. 5 SchulG verweist für den Schulformwechsel auf die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Das Verfahren in der Sekundarstufe I ist Gegenstand der §§ 10 bis 13 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I).

Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler derzeit nur am Ende der Klasse 5 auf Wunsch der Eltern immer dann die Schulform wechseln, wenn die Klassenkonferenz als Erprobungsstufenkonferenz festgestellt hat, dass sie oder er in der anderen Schulform besser gefördert werden kann. Das gilt auch für den "Abstieg". Unzulässig ist es, vor dem Abschluss der Erprobungsstufe (Ende der Klasse 6) eine Schülerin oder einen Schüler gegen den Willen der Eltern zum Besuch einer anderen Schulform zu verpflichten.

Am Ende der Klasse 6 kann die Schule den Eltern leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler der Hauptschule den Übergang ihres Kindes in die Klasse 7 der Realschule, die Klasse 6 des Gymnasiums oder die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums in der Aufbauform empfehlen. Der Wechsel von der Hauptschule zum Gymnasium ist allein in die Klasse 6 möglich, damit die Schülerinnen und Schüler dort die zweite Fremdsprache von Anfang an lernen können.

Auch nach dem Abschluss der Erprobungsstufe können Schülerinnen und Schüler der Hauptschule und der Realschule bis zum Ende der Klasse 8 / Beginn der Klasse 9 in eine Schulform mit höheren Anforderungen wechseln, wenn die Versetzungskonferenz ihrer Schule festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Der Wechsel in das Gymnasium setzt allerdings auch voraus, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat. Der Übergang von der Hauptschule in das Gymnasium ist damit ausgeschlossen, von der Realschule ist er möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler im Wahlpflichtbereich eine zweite Fremdsprache (in der Regel Französisch) gelernt hat.

Ausgeschlossen ist der Wechsel der Schulform derzeit nach Klasse 9, wieder möglich ist er nach Klasse 10: Schülerinnen und Schüler der Hauptschule können am Ende der Klasse 10 Typ B mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und guten Leistungen die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben. Schülerinnen und Schüler der Realschule erwerben diese Berechtigung mit guten Leistungen am Ende der Klasse 10.

Die schulrechtlichen Vorschriften sind also so gefasst, dass der Wechsel der Schulform für "Aufsteiger" bis zum Ende der Klasse 8 / Beginn der Klasse 9 und danach wieder in die gymnasiale Oberstufe möglich ist. Um den "Aufstieg" stärker als bisher zu ermöglichen und zu fördern, wird er durch die Ergänzung des § 13 Abs. 3 und den neuen § 46 Abs. 8 besonders herausgestellt. Die Schulen sollen dadurch ermutigt werden, die Möglichkeit eines "Aufstiegs" häufiger zu prüfen. Künftig soll in der Erprobungsstufe nach jedem Schulhalbjahr entschieden werden, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen oder Schüler ein Wechsel der Schulform empfohlen werden soll. Nach der Erprobungsstufe ist darüber bei jeder Versetzungsentscheidung zu befinden. Ein "Aufstieg" soll stets dann in Betracht gezogen werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler in den Fächern mit Klassenarbeiten einen Notendurchschnitt von 2,0 erreicht. Dabei sind allerdings die Vorgaben der APO-S I - insbesondere im Hinblick auf die zweite Fremdsprache - zu beachten.

Gleichzeitig soll den zu hohen Zahlen von "Abstiegen" und Nichtversetzungen durch Fördermaßnahmen entgegengewirkt werden (siehe Neufassung § 50 Abs. 3). 10. zu § 14: Absatz 1 Siehe hierzu Begründung zu § 12 Abs. 1.

Absatz 4 Die Änderung folgt den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe durch Schülerinnen und Schüler der Hauptschule (§ 41 Abs. 1 APO-S I). Die Schülerinnen und Schüler können am Ende der Klasse 10 wegen der bis dahin noch nicht erlernten zweiten Fremdsprache allein die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erwerben, also der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums oder der Jahrgangsstufe 11 der Gesamtschule. Sie werden dort nach einem insgesamt dreizehnjährigen Bildungsgang zum Abitur geführt.

11. zu § 15: Absatz 1 Siehe hierzu Begründung zu § 12 Abs. 1.

Absatz 4 Die Änderung folgt den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe durch Schülerinnen und Schüler der Realschule (§ 41 Abs. 1 und 2 APO-S I). Mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe besuchen sie nach Klasse 10 zunächst die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, im Gymnasium also die Jahrgangsstufe 10, in der Gesamtschule die Jahrgangsstufe 11. Wer überdurchschnittlich gute Leistungen erbracht hat, wird auch zum Besuch der Qualifikationsphase zugelassen und kann zwischen dem zweijährigen und dem dreijährigen Bildungsgang zum Abitur wählen. Diese Schülerinnen und Schülern können gem. § 22 Abs. 5 Ziffer 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 auch unmittelbar in das 2. Jahr geeigneter Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, eintreten. Das Nähere regeln die Ausbildungsund Prüfungsordnungen.

12. zu § 16: Absatz 1 Siehe hierzu Begründung zu § 12 Abs. 1.

Absatz 2 Folgeänderung zu § 10 Abs. 3.

Absatz 4 Auf Grund der Neuorganisation des Bildungsgangs im Gymnasium wird dort der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht in der Sekundarstufe I, sondern in der Sekundarstufe II vergeben. Wegen der bundesweiten Anerkennung - so die gültigen KMK-Vereinbarungen - ist der Erwerb dieses Abschlusses nicht schon am Ende der Sekundarstufe I des Gymnasiums, also nach Klasse 9, sondern erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 möglich.

Mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 wird ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Anschluss erworben. Im Fall der Nichtversetzung kann diese Abschluss erworben werden bei entsprechenden Leistungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden unter Berücksichtigung einschlägiger KMK ­ Vereinbarungen so angepasst, dass Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums nach der Klasse 9 auch in Bildungsgänge des Berufskollegs wechseln können; sie können dort den mittleren Schulabschluss erwerben.