Dienstvorgesetztenfunktionen

Die Übertragung der Dienstvorgesetztenfunktionen auf die Schulleiterinnen und Schulleiter erfolgt wie bisher nach näherer Bestimmung durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Schulministeriums. Die Schulen werden hierdurch nicht zu Dienststellen im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes.

Begleitend zur Übertragung der Dienstvorgesetztenaufgaben werden die gleichstellungsrechtlichen Beteiligungen und Aufgaben auf die Ebene der einzelnen Schule verlagert. In dem Umfang, in dem Dienstvorgesetztenaufgaben auf die Schulleitung delegiert worden sind, nehmen die Ansprechpartnerinnen für Gleichstellungsfragen als Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten der Schulaufsicht deren gleichstellungsrechtliche Aufgaben wahr. Da § 3 Abs.1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz die Schulämter und Bezirksregierungen als Dienststellen im gleichstellungsrechtlichen Sinne definiert, werden wie bisher auf diesen Ebenen die Vergleichsgruppen für die Unterrepräsentanz von Frauen gebildet und die Frauenförderpläne erstellt.

Absatz 6 und Absatz 7 Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze der Lehrerfortbildung. § 69 Abs. 2 Satz 2 verpflichtet die Schulleitung, den Lehrerrat in allen Angelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören. Dies erstreckt sich auch auf Angelegenheiten der Lehrerfortbildung einschließlich der Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Die im Schulgesetz vorgesehene Beteiligung an den vorgenannten Fragen regelt die Beteilung der Beschäftigten auf Ortsebene im Sinne einer selbstverantworteten Schule abschließend. Gemäß § 72 Abs. 4 LPVG bestimmen die Personalräte in den dort vorgesehenen Fällen nur dann mit, soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht. Die Vorschrift stellt unabhängig davon, dass die Schulen keine Dienststellen im Sinne des LPVG sind klar, dass es sich bei den Regelungen des § 68 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 69 Abs. 2 Satz 2 um solche gesetzliche Regelungen handelt, die eine Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 72 Abs. 4 LPVG ausschließen.

Absatz 9 Der Bericht über die Mittelverwendung ist eine notwendige Ergänzung der Vorschrift über die Mittelbewirtschaftung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.

40. zu § 61:

Durch die Änderungen des § 61 wird auf einer verfassungsrechtlich gesicherten Grundlage eine gegenüber dem bisherigen Anregungsrecht sehr weit gehende Beteiligung der Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler und Eltern, in Berufskollegs zusätzlich auch der Vertretung der Ausbildenden und der Auszubildenden, bei der Bestellung der Schulleitungen festgelegt. Aus dienstrechtlicher Sicht war bei der Neuregelung bedeutsam, dass die Stellen weiterhin auszuschreiben sind und die Prüfung im Rahmen der Bestenauslese bei der Schulaufsichtsbehörde verbleibt. Damit ist sichergestellt, dass das Land den nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 23.2.1963 VGH 6/62) insoweit unabdingbaren Einfluss bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten behält. Die Mitwirkung der Schulkonferenz hält sich in dem Rahmen, den der Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich anerkannt hat, da dem Land so viel an Ermessensspielraum verbleibt, dass ihm nicht die Möglichkeit entzogen wird, für diese Entscheidung die Verantwortung zu übernehmen. Die Schulkonferenz wählt eine von den genannten Personen und schlägt diese zur Ernennung vor (Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn).

Die Neuregelung gilt wegen der rahmenrechtlichen Vorgaben des Bundes noch nicht für stellvertretende Schulleiterinnen und Schulleiter (vgl. Begründung zu Artikel 3) Absatz 1 Die Schulaufsichtsbehörde hat bei der Auswahl der zu benennenden Personen nicht nur die verfassungsrechtliche Bindung an das Leistungsprinzip (Art. 33 GG, § 7

LBG), sondern darüber hinaus auch spezifische Rechtsvorschriften zugunsten einzelner Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen (z.B. Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern; Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ SGB IX). Absatz 2 In Satz 3 wird eine Inkompatibilitätsregelung für Mitglieder der Schulkonferenz eingeführt, die sich an der Schule als Schulleiterin oder als Schulleiter beworben haben; die gewählte Altersgrenze für die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern an dem Wahlverfahren orientiert sich an den Regelungen des Kommunalwahlgesetzes.

Wie schon im bisherigen Recht sind zur Verfahrensbeschleunigung Fristen für die Ausübung des Wahlrechts vorgesehen.

Absatz 3 Die Schulträger werden an dem Verfahren der Schulleiterbestellung weiterhin beteiligt. Zu der durch die Schulkonferenz gewählten Bewerberin oder dem Bewerber wird die Zustimmung des Schulträgers eingeholt. Dieser kann die Zustimmung verweigern, wozu es einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung der Gemeinde zuständigen Gremiums bedarf. Die vorgesehene Frist von acht Wochen schafft den notwendigen Ausgleich zwischen dem Interesse der Schule an einer zügigen Stellenbesetzung und den Erfordernissen der kommunalen Praxis. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann von der Schulkonferenz nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.

Absatz 5 Die Vorschrift entspricht der bisherigen Regelung. Zum Nachweis der Kenntnisse und Befähigungen, die für die Leitung einer Schule erforderlich sind, gehört im Regelfall auch die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Schulleitungen.

Zukünftig sollen Schulleiterinnen und Schulleiter vor der Übernahme ihres Amtes qualifiziert werden. In einem Kompetenzprofil werden die Kenntnisse und Fähigkeiten beschrieben, die für die Leitung einer eigenverantwortlichen Schule erforderlich sind.

Staatlich organisierte Orientierungsfortbildungen dienen der Nachwuchsförderung.

Lehrerinnen und Lehrer sollen die erforderlichen Kernkompetenzen in eigener Verantwortung erwerben. Durch ein neu zu konzipierendes Auswahlverfahren in staatlicher Verantwortung soll die grundsätzliche Eignung für die Übernahme einer Leitungsfunktion in der Schule festgestellt werden.

Schulleitungsmitglieder, die neu im Amt sind, werden durch staatliche Qualifizierungsangebote unterstützt.

Absatz 6 Hinsichtlich der Rechtsfolgen des vorgesehenen Status für Schulleiterinnen und Schulleiter wird auf die Begründung zu Art. 3 verwiesen.

Für die Wiederwahl einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen; es bedarf hierfür keiner erneuten Ausschreibung.

Die Regelung in Satz 3 stellt klar, dass das Verbot der Sprungbeförderung und die einjährige Wartezeit zwischen zwei Beförderungen für die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter nicht gilt. So kann in Zukunft zum Beispiel ein Oberstudien rat (Besoldungsgruppe A 14) unmittelbar zum Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16) ernannt werden. Des Weiteren entfällt die mindestens dreimonatige Probezeit des § 25 Abs. 3 Landesbeamtengesetz vor der Übertragung einer Schulleiterfunktion auf Zeit.

Absatz 7 Schulleiterstellen können auch Bewerberinnen und Bewerber im Angestelltenverhältnis besetzt werden, sofern sie die jeweiligen ­ an Beamten ausgerichteten ­ Eignungs- und Befähigungsvoraussetzungen erfüllen.

41. zu § 62: Absatz 1 Diese Änderung ist redaktionell.

42. zu § 63:

Durch die in den Absätzen 1 und 4 vorgenommenen Ergänzungen werden die Verfahrensrechte der Mitglieder von Mitwirkungsgremien, insbesondere der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler, gestärkt.

Beratungsunterlagen sind, sofern sie Personalangelegenheiten betreffen, nach den Sitzungen der Mitwirkungsgremien zurückzugeben und zu vernichten.

43. zu § 65: Absatz 2 Hinsichtlich der Schulleiterwahl siehe die Begründung zu § 61.

Die neue Nummer 25 ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 70 Abs. 1.

Absatz 3 § 65 Abs. 3 ist im Zusammenhang mit der Einführung der Drittelparität in der Schulkonferenz an Schulen der Sekundarstufe in das Schulgesetz eingefügt worden. Mit der Abschaffung der Drittelparität (siehe § 66 Abs. 3) wird die Regelung überflüssig.

44. zu § 66: Absatz 1 Die in Satz 1 vorgenommene Anhebung der Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz in Berufskollegs bis zu 200 Schülerinnen und Schülern dient dazu, eine angemessene Repräsentanz aller am Schulleben Beteiligten sicherzustellen (vgl. Begründung zu Absatz 4).

Die Schulkonferenz kann in allen Schulformen eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis der Zahlen nach Absatz 3 zu wahren ist.

Die bisherigen Sätze 2 und 3 haben keine praktische Relevanz und werden deshalb aufgehoben. Allenfalls Grundschulen können weniger als drei Lehrerstellen haben.

In Grundschulen setzt sich die Schulkonferenz nur aus Lehrer- und Elternvertretern zusammen, deren Zahl sich immer nach Absatz 3 aufteilen lässt.

Absatz 2 Dies ist eine Folgeänderung zu § 66 Abs. 1.