Anhebung der Wertgrenzen bei Beschränkten VOB-Ausschreibungen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Ländervergleich sehr niedrige Wertgrenzen für Beschränkte VOB-Ausschreibungen. Dies führt dazu, dass nicht selten Mindestbietende den Zuschlag erhalten, die aus weiterer Entfernung kommen und mit denen sich die Vertragsabwicklungen im Nachgang als problematisch erweisen. Dies kann wiederum zu erhöhten Kosten und Verzögerungen führen.

Über dies wird damit den Kommunen die notwendige Kontrolle zur Einhaltung der Vorschriften des Tariftreuegesetzes erschwert.

Der Freistaat Bayern hat die Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen deutlich erhöht.

Während in NRW die Grenze bisher pauschal bei 50.000,00 Euro liegt, ist die Beschränkte Ausschreibung in Bayern im Tiefbau bis 300.000,- Euro, für Hoch- und Rohbauarbeiten bis 150.000,- Euro und für Ausbaugewerke bis 75.000,- Euro zulässig.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Welche Gründe sprechen gegen eine Anhebung der Schwellenwerte?

2. Welche Schwellenwerte sind vor dem Hintergrund des Europäischen, des Bundesrechts oder anderer Landesvorschriften maximal zulässig?

3. Wie viele Ausschreibungsverfahren in Nordrhein-Westfalen (staatlich und kommunal) fallen nach heutiger und nach fiktiver Maximalregelung (siehe Frage 2) im Jahr unter die Beschränkte Ausschreibung?

4. Welche Auswirkungen hätte die Anhebung der Wertgrenzen auf die Kontrollerfordernisse, die sich aus dem nordrhein-westfälischen Tariftreuegesetz ergeben?

Antwort des Innenministers vom 29. März 2006 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie:

Zur Frage 1:

Für den Landesbereich sollten aus Sicht der Landesregierung derzeit keine höheren Wertgrenzen festgelegt werden. Die Wertgrenze für freihändige Vergaben ist erst zum 01. Januar 2004 auf 10.000 verdoppelt worden. Eine weitere Erhöhung ist nicht beabsichtigt. Das gleiche gilt für die Wertgrenze von 50.000 für beschränkte Ausschreibungen.

Im kommunalen Bereich sehen die Vergabegrundsätze zu § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) bislang keine eigenen Wertgrenzen vor. Mit der in Kürze veröffentlichten Neufassung dieser Vergabegrundsätze werden künftig erstmals Wertgrenzen für kommunale Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte eingeführt. Diese werden sich an denen der neuen bayerischen Regelung vom Oktober 2005 orientieren.

Zur Frage 2:

Eine Beschränkung nach oben ist im Bereich der VOB nur durch die EU-Schwellenwerte gegeben. Diese erhalten durch § 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV -) Gültigkeit. Für Bauvergaben betragen sie derzeit 5 Mio.. Die VgV wird derzeit aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG überarbeitet. Der neue Schwellenwert für Bauvergaben wird dann voraussichtlich 5.278.000 betragen (Umsetzung der Verordnung EG Nr. 2083/2005 vom 19. Dezember 2005).

Zur Frage 3:

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat im Jahr 2005 1098 beschränkte Ausschreibungen mit einem Auftragsvolumen i. H. v. ca. 48 Mio. Euro durchgeführt. Diese verteilen sich wie folgt:

Unterhalb von 50.000 Euro wurden im Jahr 2005 869 Verfahren mit einem Auftragsvolumen i. H. v. ca. 19 Mio. Euro durchgeführt. Die Zahl der EU-weiten Vergabeverfahren belief sich auf insgesamt 133 bei einem Auftragsvolumen von ca. 130 Mio. Euro.

Darüber hinaus liegen keine Angaben über die Anzahl durchgeführter beschränkter Ausschreibungen in Nordrhein-Westfalen vor, da unterhalb der EU-Schwellenwerte ansonsten keine landesweite Erfassung stattfindet.

Zur Frage 4:

Eine Anhebung hätte keine Auswirkungen auf die Kontrollerfordernisse aus dem Tariftreuegesetz NRW, da das Tariftreuegesetz für alle ihm unterfallenden Aufträge ab einem geschätztem Auftragswert von 10.000 unabhängig davon Anwendung findet, ob im Einzelfall eine Vergabe nach den Vorschriften der VOB durchzuführen ist.

Die Landesregierung hat jedoch am 14. März 2006 entschieden, einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen in den Landtag einzubringen.