Darlehen

„Fehlbelegungsabgabe" rückwirkend ersatzlos aufzugeben und so den im Kalenderjahr 2006 noch stärker erkennbar gewordenen Entspannungstendenzen an den regionalen Wohnungsmärkten zu folgen und die Wohnungslandschaft neu zu gestalten.

2. Begründung im Einzelnen

A. Zu Artikel 1

Zu § 1:

Mit der rückwirkenden Aufhebung des 2. AFWoG NRW werden alle bisher Leistungspflichtigen mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an leistungsbefreit; eine Neuveranlagung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber ab 01.Januar 2006 entfällt.

Zu § 2:

Die Beendigung der Leistungspflicht ist allen bisher noch leistungspflichtigen Haushalten per Änderungsbescheid mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an mitzuteilen; Überzahlungen sind ohne Verzinsung zu erstatten.

Zu § 3:

Für den Erlass von Änderungsbescheiden erhalten die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen für den Vollzug des Fehlbelegungsrechts bei Sozialwohnungen einen Verwaltungskostenbeitrag, der sich an den Kosten der Fertigung von Änderungsbescheiden als „Massenverwaltungsakten" orientiert.

Zu § 4 Absatz 1:

Die Regelung beinhaltet die Rückabwicklung der zweckgebundenen Mittel.

Zu § 4 Absatz 2:

Nach Artikel 2 Nr. 8 Absatz 2 des 2. AFWoG NRW und Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes stehen den Kommunen Verwaltungskostenbeiträge zu. Die Regelung dient der Abwicklung der angefallenen Verwaltungskosten.

B. Zu Artikel 2

Art. 2 begrenzt die Gültigkeit der auf der Grundlage des Bundesrechts durch die DVO-AFWoG geschaffene Gebietskulisse des Fehlbelegungsrechts auf den Ablauf des 31. Dezember 2005. Damit ist sichergestellt, dass in den durch die DVO-AFWoG bestimmten Erhebungsgebieten nach Außerkrafttreten des 2. AFWoG NRW das Bundesrecht ab 2006 nicht angewandt werden kann.

C. Zu Artikel 3

Die auf landesgesetzlicher Ermächtigung beruhende DVO-AFWoG NRW trifft eine gegenüber der DVO-AFWoG erweiterte Gebietsbestimmung der Erhebungsgebiete des Fehlbelegungsrechts. Mit der Befristung ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31.12.2005 wird ­ wie im Falle der DVO-AFWoG ­ sichergestellt, dass nach Außerkrafttreten des 2. AFWoG NRW das Bundesfehlbelegungsrecht mangels Gebietskulisse ab 2006 nicht angewandt werden kann.

D. Zu Artikel 4

Das Gesetz legt sich Rückwirkung zum 01. Januar 2006 bei und ersetzt damit das 2.

AFWoG NRW. "

3. Änderungsantrag der SPD

Zur Sitzung am 11. Mai 2006 brachte die SPD-Fraktion folgenden Antrag ein: "Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der SPD Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2.AFWoG NRW), Landtagsdrucksache 14/706

Die Ausgleichsabgabe wird in Nordrhein-Westfalen abgeschafft

I. Der Ausschuss für Bauen und Verkehr des Landtages Nordrhein-Westfalen hat auf Initiative der SPD-Landtagsfraktion zum Gesetzentwurf der SPD „Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2.AFWoG NRW)", Landtagsdrucksache 14/706 am 02. März 2006 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt, die unter anderem zum Ergebnis hatte, dass die von der SPD beabsichtigte Erhöhung des Eingangsschwellenwertes zur Erhebung der Ausgleichzahlung grundsätzlich begrüßt wird, da die Erhöhung der Nominaleinkommen in den letzten Jahren für viele Mieterinnen und Mieter von Sozialwohnungen nicht mit einer Zunahme des real verfügbaren Einkommens verbunden war und dies aufgrund des niedrigen Eingangsschwellenwertes von 20% oberhalb der Zugangsberechtigung zum sozialen Wohnungsbau dazu führte, dass diese Haushalte in die Ausgleichsabgabe hineingewachsen sind oder von steigenden Zahlungsverpflichtungen betroffen waren.

Der Gesetzentwurf der SPD beabsichtigte, den Schwellenwert für die Erhebung der Ausgleichsabgabe in einem Schritt von derzeit 20 % auf 60 % oberhalb der Zugangsberechtigung zum sozialen Wohnungsbau anzuheben, um einer Verengung der Zielgruppe der sozialwohnungsberechtigten Haushalte entgegenzuwirken und die Möglichkeiten zu erweitern, gemischten Belegungsstrukturen zu erreichen. Diesem von der SPD seit Jahren verfolgten Ziel waren die weiteren Intentionen des Gesetzentwurfes untergeordnet.

Die o.g. Expertenanhörung hat nunmehr ergeben, dass bei der beabsichtigten Anhebung des Eingangsschwellenwertes Aufwand und Ertrag aus der Ausgleichszahlung in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen würden, so dass nunmehr die Abschaffung der Ausgleichszahlung erfolgen soll.

Der vollständiger Wegfall der Ausgleichsabgabe lässt jedoch die weitere Intentionen des SPD-Gesetzentwurfs nicht realisieren, wonach das Aufkommen der Ausgleichsabgabe in vollem Umfang in den jeweiligen Kommunen verbleiben und in eigener Verantwortung sowohl für wohnungspolitische als auch stadtentwicklungspolitische Ziele verwendet werden soll.

Um dennoch das Ziel zu realisieren, die kommunale Verantwortung an der Schnittstelle zwischen sozialer Wohnraumförderung und Stadterneuerung zu stärken, soll deshalb den betroffenen Kommunen eine Kompensation aus Mitteln des Landeswohnungsbauvermögens gewährt werden. Dazu sollte bei der Aufstellung des Wohnraumförderungsprogramms 2007 eine entsprechende neue Position mit einem darlehensbasierten Programm im Volumen von rd. 34 Mio. geschaffen werden. Die Gebietskulisse orientiert sich an den zuletzt in der Erhebung der Ausgleichsabgabe befindlichen Kommunen. Die langfristigen und äußerst zinsgünstigen Kredite aus dem Landeswohnungsbauvermögen werden den Kommunen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. Die Verwendung erfolgt in eigener Regie und für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung sowie für städtebauliche Wohnumfeldmaßnahmen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie des zuständigen Ministeriums.

II. Der nordrhein-westfälische Landtag beschließt

Das Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2.AFWoG NRW) wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 1:

Gesetz zur Abschaffung des Fehlbelegungsrechts im Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen § 1 Das Zweite Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (2.

AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137/SGV. NRW. 237) tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

§ 2 Alle Leistungsbescheide, mit denen auf der Grundlage des 2. AFWoG NRW über den 31. Dezember 2005 hinaus Leistungspflichten auferlegt wurden, sind durch Änderungsbescheide mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an aufzuheben.

§ 3 Für den Vollzug des Gesetzes zur Abschaffung des Fehlbelegungsrechts im Wohnungswesen in Nordrhein-Westfalen bei den mit öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes geförderten Wohnungen erhalten die Gemeinden und Kreise als zuständige Stellen einen Verwaltungskostenbeitrag von 5 Euro je Änderungsbescheid nach § 2.

Artikel 2:

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

In § 2 Satz ".2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (DVO-AFWoG) vom 22. September 1982 (GV. NRW. S. 612 / SGV. NRW. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GV. NRW. S. 274), werden die Wörter „31. Dezember 2010" durch die Wörter „31. Dezember 2005" ersetzt.

Artikel 3:

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen

In Artikel 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO-AFWoG NRW) vom 05. November 1989 (GV. NRW. S. 586/SGV. NRW. 237), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 302), werden die Wörter "31. Dezember 2010" durch die Wörter "31. Dezember 2005" ersetzt.

Artikel 4:

Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 01. Januar 2006 in Kraft.