Benötigen mobile Verkaufswagen in NRW eine Baugenehmigung?

Ein Gewerbetreibender bietet in Bielefeld auf einem Parkplatz 100 m entfernt von der örtlichen Kfz-Zulassungsstelle seine Dienste als Schildermacher an. Dieser privat bewirtschaftete Parkplatz gehört zu einem baulichen Ensemble aus einem Studentenwohnheim und zwei Lebensmittelsupermärkten, auf dem der Gewerbetreibende eine separat liegende Parkfläche angemietet hat.

Nach etwa einem Jahr des Betriebs beklagten sich zwei den deutschen Markt beherrschende Konkurrenten über diesen Wagenverkauf. Darauf teilte die Stadt Bielefeld ihnen mit, dass sie sich erst zum Einschreiten genötigt sähe, wenn weitere Verkaufsfahrzeuge zum gleichen Zweck ortsnah aufgestellt würden. Diese städtische Einschränkung erfüllte einer der Konkurrenten umgehend, indem er einen weiteren Wagen auf seinem eigenen Grund aufstellte.

Aus dem Wagen wurden jedoch keine Dienstleistungen angeboten. Er war dauerhaft geschlossen. Er enthielt lediglich ein Schild, das auf den Service im dazugehörenden Ladenlokal verwies. Hierauf verfügte die Stadt Bielefeld aber erwartungsgemäß eine Nutzungsunterlassung mit Zwangsgeldandrohung an den anderen Wagenbetreiber. Die Konkurrenten wandten sich an die Bezirksregierung in Detmold, die eine Baugenehmigung für den Verkaufswagen für notwendig erachtete. Um dem Gewerbetreibenden die Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, hätte nach Auffassung der Bezirksregierung der vorhabenbezogene Bebauungsplan geändert werden müssen.

Entgegen erster Absichtserklärungen entschieden sich die Bezirksvertretung Mitte und der Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates aber gegen die Änderung des Bebauungsplanes und damit gegen den Gewerbetreibenden. Die Bezirksregierung wies daraufhin die Einstellung des Kfz-Dienstleistungsbetriebes an, obwohl sie davon Kenntnis hatte, dass die Freie und Hansestadt Bremen in einem ähnlichen Fall anders entschieden hatte.

Die örtliche Presse kommentierte dies als mangelnde Courage der Stadt und ihrer demokratischen Gremien, sich mit Fragen eines kundenorientierten Wettbewerbs ehrlich auseinanderzusetzen.

Zudem wurde kritisch angemerkt, dass vergleichbare Verkaufsstellen auf Parkflächen (Blumen, Imbisse, Getränke, Eis, ...) unbehelligt geduldet werden. Es dränge sich der Eindruck auf, dass gerade die Befürchtung einer Legalisierung solcher allerorts anzufindenden Verkaufswagen die Entscheidung in kritischen Einzelfällen beeinflussen könnte. Die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld bezeichnete den Vorgang als ein Beispiel für Überregulierung und Bürokratie auf der Suche nach Rechtssicherheit im Regelgeflecht.

Die Hansestadt Bremen hat in einem vergleichbaren Fall einer mobilen Kfz-Prägestelle mit z. T. identischen Konfliktakteuren völlig anders entschieden. Ihre Abwägung der bundesdeutschen Rechtsprechung führte zu dem Ergebnis, dass es „für ein mobiles Fahrzeug, das regelmäßig wieder abgefahren wird, (...) keiner Baugenehmigung" bedarf. [Zitat Amt für Stadtplanung und Bauordnung der Stadt Bremen].

Vor diesem Hintergrund stelle ich der Landesregierung folgende Fragen:

1. Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorgang angesichts der Bemühungen um Bürokratieabbau, insbesondere im Hinblick auf das Statement der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld?

2. Benötigen mobile Fahrzeuge, die regelmäßig wieder abgefahren werden, in NRW für Dienstleistungen eine Baugenehmigung?

3. Wenn sie einer Baugenehmigung bedürfen, welche Besonderheiten führen in NRW zu einer solchen Notwenigkeit, die auf Bremen nicht zutreffen?

4. Hat die Bezirksregierung Detmold Anweisung durch die Landesregierung NRW erhalten, in solchen Angelegenheiten entsprechend zu verfahren bzw. hätte die Landesregierung interveniert, wenn Detmold in besagter Frage anders entschieden hätte?

5. Ist beabsichtigt, landesweit zu einer Regelung für vergleichbare Verkaufsstellen auf Parkflächen (Blumen, Bratwürstchen, Getränke, Eis, halbe Hähnchen...) zu kommen?