Nach geltendem Recht werden für öffentliche Grundschulen und Berufsschulen Schulbezirke gebildet § 84 Abs

Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/1572 "Zweites Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Schulrechtsänderungsgesetz)" - Drucksache 14/2112

In Artikel 1 werden Nr. 25 (§ 39), Nr. 29 (§ 46) und Nr. 60 (§ 84) ersatzlos gestrichen.

Begründung:

Nach geltendem Recht werden für öffentliche Grundschulen und Berufsschulen Schulbezirke gebildet (§ 84 Abs. 1). Die Schülerinnen und Schüler besuchen die für den Wohnsitz oder die Ausbildungsstätte zuständige Schule. Aus wichtigem Grund kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen (§ 39 Abs. 3). Nach dem Willen der Landesregierung sollen die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen und Berufsschulen beginnend mit dem Schuljahr 2008/2009 ersatzlos abgeschafft und die Aufnahme in die Schule neu geregelt werden. Zur Umsetzung dieser Pläne sieht das von der Landesregierung vorgelegte Zweite Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vor, im Schulgesetz den § 39 zu streichen und die §§ 46 und 84 neu zu formulieren.

Die vorgesehenen Änderungen werden entschieden abgelehnt. Die Schulbezirke für öffentliche Grundschulen und Berufschulen müssen erhalten bleiben!

Folgende Gründe sind für die ablehnende Haltung zur Abschaffung der Schulbezirke im Grundschulbereich maßgebend: Wegfall eines zentralen Steuerungselementes kommunaler Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf die soziale und ökonomische Gestaltung des Schulangebotes vor Ort, Konzentration von Problemlagen an einzelnen Schulen beim Wegfall der Schulbezirke (bestimmte Sozialmilieus, Schüler/innen mit Migrationshintergrund) und damit Verstärkung von Selektion und Chancenungleichheit,

Bürokratieaufwand durch förmliche Festlegung der wohnortnächsten Schule gemäß der geplanten Neuregelung in § 46 Abs. 3, gegebenenfalls zentrale Verteilungsverfahren, Widerspruchsverfahren etc., zusätzliche finanzielle Belastungen der Schulträger bei Abschaffung der Schulbezirksregelungen in Kombination mit dem Rechtsanspruch auf Schulbesuch in der wohnortnächsten Schule durch Wegfall kommunaler Steuerungsmöglichkeiten und gegebenenfalls Kapazitätserweiterungen an einzelnen Standorten bei entsprechendem Wahlverhalten der Eltern.

Die Diskussion über Schulbezirke und -einzugsbereiche konzentriert sich bisher weitgehend auf die Grundschulen, während die Auswirkungen im Bereich der Berufskollegs kaum Beachtung finden. Eine Abschaffung der Schulbezirksregelungen hat jedoch auch in diesem Bereich gravierende Folgen:

Zum einen ist mittelfristig ein Qualitätsverlust an den Berufskollegs zu befürchten. Im Hinblick auf die Gewinnung von Schülern/innen bzw. Ausbildungsbetrieben ist ein Anpassungsprozess der Berufskollegs an die Anforderungen der Betriebe zu erwarten mit der Folge, dass Qualitätsgesichtspunkte untergeordnet werden. Dies könnte beispielsweise zur Reduzierung der Berufsschulzeiten bzw. dem Wegfall des zweiten Berufsschultages führen.

Zum anderen könnten die vorgesehenen Regelungen zu größeren Schülerbewegungen führen mit der Folge, dass die auf Grund von Abstimmungsverfahren unter den Schulträgern gebildete Zahl der Fachklassen an den bisherigen Standorten reduziert werden müssten. Die zum Teil erheblichen Investitionen insbesondere größerer Schulträger für die Einrichtung und Ausstattung von Fachräumen wären damit umsonst erfolgt. Im Bereich der Berufskollegs ginge somit im Falle einer Abschaffung der Schulbezirke jegliche Planungssicherheit für Investitionen verloren.

Insgesamt ist festzustellen, dass Schulbezirke und -einzugsbereiche kein bürokratischer Selbstzweck sind. Sie sind vielmehr ein zentrales Instrument kommunaler Schulentwicklungsplanung im Hinblick auf eine ökonomische und effiziente Gestaltung des örtlichen Schulangebotes sowie die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft.