Bildungsurlaub

Im Kalenderjahr 1998 haben 2.397 Landesbedienstete mit 10.739 Arbeitstagen Bildungsurlaub nach dem Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HessBUG) bzw. Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 a) Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen (UrlVO) in Anspruch genommen.

Eine Übersicht, aufgeteilt nach Beschäftigtengruppen, Anzahl der Bediensteten und die jeweils in Anspruch genommenen Arbeitstage für Bildungsurlaub bzw. Dienstbefreiung ist als Anlage beigefügt.

Weitere Möglichkeiten einer Freistellung vom Dienst von Landesbediensteten können in ihrem Umfang nur mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermittelt werden, da die Daten nicht per EDV erfasst sind.

Sie ergeben sich aus den nachfolgend aufgeführten rechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften: Sonderurlaub

Nach § 106 Abs. 2 Nr. 5 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Hessische Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen (UrlVO) kann einer Beamtin bzw. einem Beamten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub im Ermessenswege ohne Besoldung gewährt werden. Als Beispiel eines wichtigen Grundes werden Fortbildung, Studienzwecke oder Tätigkeit bei internationalen Organisationen genannt.

Für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, ist ausschlaggebend, ob die Gründe nach objektiver Betrachtungsweise gewichtig und schutzwürdig sind. Der Urlaub kann sowohl aufgrund persönlicher Belange als auch wegen öffentlicher Interessen gerechtfertigt sein. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das dienstliche Interesse am reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs und an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu berücksichtigen.

Erfolgt der Sonderurlaub auch im dienstlichen Interesse, so kann die Besoldung ganz oder teilweise weiter gewährt werden (§ 15 Abs. 2 UrlVO).

Nach "bundesrechtlichem Sprachgebrauch" ist auch die Dienstbefreiung nach § 16 UrlVO Sonderurlaub. Im Folgenden werden daher auch die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung dargestellt.

Die nach § 106 Abs. 2 Nr. 6 HBG i.V.m. § 16 UrlVO möglichen Dienstbefreiungen werden ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub und unter Weitergewährung der Besoldung erteilt. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Dringende dienstliche Gründe dürfen der Erteilung nicht entgegenstehen. Die Entscheidung der Dienstvorgesetzten bzw. des Dienstvorgesetzten, ob und in welchem Umfang Dienstbefreiung gewährt wird, erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 1 Abs. 2 UrlVO gilt § 16 der Verordnung auch für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst entsprechend; günstigere tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Nach § 16 Nr. 1 UrlVO kann Dienstbefreiung zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten gewährt werden. Staatsbürgerliche Pflichten sind z. B. die Ausübung des Amtes einer ehrenamtlichen Richterin bzw. eines ehrenamtlichen Richters oder Schöffin bzw. Schöffen oder das Erscheinen vor Gericht als Sachverständige bzw. Sachverständiger. Diese Vorschrift ist für Beamtinnen und Beamte jedoch unwesentlich, da ihre staatsbürgerlichen Pflichten ihrer Dienstleistungspflicht vorgehen und sie daher keiner Dienstbefreiung bedürfen, sondern nur unverzüglich gegenüber dem Dienstherrn ihre Verhinderung anzuzeigen haben.

Eine Dienstbefreiung kommt ferner nach § 16 Nr. 2 UrlVO aus besonderen Anlässen in Betracht, die in den Buchstaben a) bis c) beispielhaft aufgeführt sind. So kommt Dienstbefreiung nach § 16 Nr. 2 a) UrlVO zur persönlichen Bildung und Fortbildung in Betracht. Bei der Beurteilung von Maßnahmen, die der Bildung dienen sollen, wird in der Regel auf die Anerkennung entsprechender Veranstaltungen nach § 9 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HessBUG) zurückgegriffen, obwohl dieses nicht für Beamtinnen und Beamte, sondern nur für Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis gilt. Dies gilt auch für die Dauer der Veranstaltungen. Dienstbefreiung wird außerdem gewährt zur Teilnahme an Lehrgängen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, dienstlichen, politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen oder religiösen Interessen dienen, z. B. zur Mitarbeit in der Jugendarbeit.

Nach § 16 Nr. 2 b) UrlVO kommt eine Dienstbefreiung in Betracht zur aktiven Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen die Bundesrepublik oder das Land repräsentativ vertreten ist. Dies sind in erster Linie künstlerische oder sportliche Ereignisse.

Weiterhin kommt nach § 16 Nr. 2 c) UrlVO eine Dienstbefreiung bei sonstigen wichtigen persönlichen Gründen in Betracht. Bei der Gewährung der Dienstbefreiung aus persönlichen Gründen wird im Interesse einer Gleichbehandlung aller Beschäftigten eine Ermessensbindung an die in den §§ 52

BAT und 33 MTArb aufgeführten Tatbestände angenommen. Wichtige persönliche Gründe sind danach z. B. die Niederkunft der Ehefrau, der Tod des Ehegatten, eines Kindes oder eines Elternteiles und ein Umzug.

Dienstbefreiung nach § 106 Abs. 3 HBG

Daneben ist nach § 106 Abs. 3 HBG einer Beamtin bzw. einem Beamten für eine Tätigkeit als Ehrenbeamtin bzw. Ehrenbeamter oder Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft die erforderliche Dienstbefreiung zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn sich die Beamtin bzw. der Beamte um einen Sitz in einer kommunalen Vertretungskörperschaft bewirbt.

Urlaub nach § 106 Abs. 4 HBG

Nach § 106 Abs. 4 HBG ist einer Beamtin bzw. einem Beamten darüber hinaus zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren, soweit der Dienstbetrieb dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Sonderurlaub für Tarifpersonal

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Hessen haben zum Teil in Anwendung von Vorschriften des Beamtenbereichs, zum Teil nach den manteltarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst die Möglichkeit, Arbeitsbefreiung oder Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohnes in Anspruch zu nehmen.

Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge soll - in Anlehnung an die für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen - auf Antrag dann gewährt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen und kann auf Antrag verlängert werden. Insoweit finden die Maßstäbe des § 15 Abs. 1 UrlVO für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes entsprechende Anwendung.

Im Übrigen kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus weiteren wichtigen Gründen gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Für kurzzeitige Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge, soweit dies im Schwerpunkt wichtige persönliche Gründe betrifft, enthalten die §§ 52

BAT und 33 MTArb abschließende Regelungen. Unter anderem ist hier die Arbeitsbefreiung zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten und zur Teilnahme an Gewerkschaftstagungen oder Tarifverhandlungen sowie an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz normiert.

In sonstigen dringenden Fällen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes für die Dauer von bis zu drei Arbeitstagen erhalten.

Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung/des Lohnes ist für eine kurzfristige Dauer möglich, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.