Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Philipp von Trotha, Gustav-von-Mevissenstr. 85, 57072 Siegen, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 der Landeswahlordnung (LWahlO) können in den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, beantragt werden. Inhaberinnen oder Inhaber eines Wahlscheins können nach § 3 Abs. 3 LWahlG in jedem Stimmbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen. Holen Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister ab, so soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben (§ 18 Abs. 6 Satz 1 LWahlO). Der Wahlbrief muss bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingehen (§ 28 Abs. 1 LWahlG).

Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LWahlG wird auf Antrag ein Wahlschein erteilt, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter nachweist, dass sie bzw. er ohne Verschulden die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis versäumt hat. Da der Einspruchsführer sich offenbar erst am 16. Tag vor der Wahl melderechtlich in Siegen angemeldet hat und damit aufgrund der Neuregelung in § 1 Nr. 3 LWahlG materiell wahlberechtigt war, die Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis aber am 16. Tag vor der Wahl ablief (§ 16 Abs. 2 LWahlG), waren ihm ohne sein Verschulden die Einsicht in das Wählerverzeichnis und ein Einspruch gegen seine Nichteintragung nicht mehr rechtzeitig möglich. Er musste auch nicht davon ausgehen, dass er noch am Tage der beim Meldeamt erfolgten Anmeldung (Freitag) vom Wahlamt in das Wählerverzeichnis eingetragen werden würde. Er war zwar nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LWahlG von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen. Die Eintragung hat jedoch - worauf der Einspruchsführer nach § 10 Abs. 1 Satz 3 LWahlO bei der Anmeldung hinzuweisen war - nach § 10 Abs. 1 Satz 2 LWO „unverzüglich" zu erfolgen, somit nicht notwendig bereits am Tage der Anmeldung.

Da der Einspruchsführer erst um 16 Uhr im Wahllokal erschienen war, konnte er zu diesem Zeitpunkt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LWahlO keinen Wahlschein mehr beantragen. Diese Regelung ist zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Wahlorganisation erforderlich, weil am Wahltag in der kurzen Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr stets gewährleistet werden kann, dass der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins in jedem Einzelfall rechtzeitig beim Wahlamt eingeht, dieses allen Antragstellenden den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen noch rechtzeitig zukommen lassen kann und alle Antragstellenden in der Lage sind, den Wahlbrief mit gekennzeichnetem Stimmzettel dem Wahlamt bis 18.00 Uhr zu übergeben. Eine derartige Gewährleistung wäre aber aus Gründen der Wahlgleichheit für alle Wahlberechtigten rechtlich erforderlich. Ausnahmen von der generellen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LWahlO im Einzelfall stünden mit dem durch die Verfassung verbürgten Grundsatz der gleichen Wahl nicht in Einklang.

2. Wahleinspruch des Herrn Theo Halbeisen, Elper Weg 4, 45657 Recklinghausen Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 22. Mai 2005 an die Stadt Recklinghausen Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 eingelegt.

Zur Begründung bringt er vor, er sei bei der Ausübung seines Wahlrechts dadurch behindert worden, dass im Wahllokal Limperstraße 15-17, Stimmbezirk 5.3 nur eine computergestützte Wahl möglich gewesen sei.

Der Einspruchsführer ist seitens der Landtagsverwaltung darauf hingewiesen worden, dass der einzelne Wahlberechtigte, der einen Einspruch einlegt, nach dem Wahlprüfungsgesetz NW der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf. Zustimmungserklärungen hat er nicht beigebracht.

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Theo Halbeisen, Elper Weg 4, 45657 Recklinghausen, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Nach dem Landeswahlgesetz (LWahlG) kann das Innenministerium zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden (§§ 26 Abs. 5, 46 LWahlG). Nach der vom Innenministerium erlassenen Landeswahlgeräteordnung (LWahlGO) können elektronische Stimmenzählgeräte eingesetzt werden, wenn vom Innenministerium ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. Beides war vorliegend der Fall. Voraussetzung für die Zulassung ist die Bauartzulassung für Bundeswahlen durch das Bundesministerium des Innern, der nach der Bundeswahlgeräteverordnung eine Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt voranzugehen hat.

Danach und nach den näheren Vorschriften in der Landeswahlgeräteverordnung erscheint eine ordnungsgemäße Wahl und Wahlergebnisfeststellung hinreichend gewährleistet. Wahlberechtigte, die nicht an einem Stimmenzählgerät wählen wollen, können nach Erhalt eines Wahlscheins ihre Stimme u. a. per Briefwahl auf einem Stimmzettel abgeben (§ 3 Abs. 3 LWahlG). Auf die Möglichkeit der Briefwahl werden die Wahlberechtigten bereits in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Landeswahlordnung - LWO -, Anlage 1 LWO).

3. Wahleinspruch des Herrn Michael Rose, Elper Weg 154, 45657 Recklinghausen Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Mai 2005 an den Bürgermeister von Recklinghausen Einspruch bezüglich der Landtagswahl am 22. Mai 2005 eingelegt.

Er bezieht sich auf die Wahl mit Stimmenzählgeräten im Wahllokal Grundschule Kohlkamp, Recklinghausen. Bei dieser Wahl sei ständig am Computer manipuliert worden. Ein rechtzeitiger Hinweis auf eine Computerwahl sei nicht gegeben worden. Die Geräte seien nicht gegen Eingriffe gesichert gewesen. Anderenorts sei das konventionelle Wahlverfahren betrieben worden. Er denke nicht, dass mehrere Wahlverfahren in Ordnung seien.

Der Einspruchsführer ist seitens der Landtagsverwaltung darauf hingewiesen worden, dass ein Wahleinspruch einzelner Wahlberechtigter nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes NW der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf.

Der Einspruchsführer hat keine Zustimmungserklärungen beigebracht.

Nach dem Bericht des Wahlamtes der Stadt Recklinghausen vom 8. Juli 2005 an die Landeswahlleiterin hat der Bürgermeister von Recklinghausen in seiner dem Bericht beigefügten Wahlbekanntmachung vom 3. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass u. a. im Stimmbezirk 05.2

Grundschule Kohlkamp die Stimmabgabe mit elektronischen Stimmenzählgeräten erfolgt.

Wähler, die einen Wahlschein hätten, könnten an der Wahl auch durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlkreises (69 Recklinghausen I) oder durch Briefwahl teilnehmen. In einer Pressemitteilung der Stadt Recklinghausen vom 20. Mai 2005 wurde erneut auf den (erstmaligen) Einsatz elektronischer Wahlgeräte u. a. im Wahllokal Grundschule Kohlkamp aufmerksam gemacht.

In einem Schreiben vom 20. Juli 2005 an den Wahlprüfungsausschuss hat der Einspruchsführer unter Bezugnahme auf seinen Wahleinspruch vom 23. Mai 2005 vorgetragen, er habe während der Wahl sehen können, wie ein Teil des Computergehäuses entfernt und im Rechner hantiert worden sei. Zufolge einer dazu beim Wahlvorstand eingeholten Auskunft hat es jedoch keine Funktionsstörungen gegeben und ist das Wahlgerät während der Wahlhandlung nicht geöffnet worden.

In einem weiteren Schreiben vom 27.