Nach § 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW hat er somit kein Einspruchsrecht

Begründung

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat eine nicht in Nordrhein-Westfalen, sondern in Baden-Württemberg liegende Wohnung angegeben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er nicht nach § 1 Nr. 3 des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt ist.

Nach § 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NW hat er somit kein Einspruchsrecht. Der Einspruch ist auch deshalb unzulässig, weil der Einspruchsführer nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht hat.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Der Einspruchsführer bezweifelt nicht die Richtigkeit der Sitzzahl-Berechnung nach dem geltenden Landeswahlgesetz. Er fordert der Sache nach eine Änderung der das Wahlsystem betreffenden Regelungen des Landeswahlgesetzes. Der Einspruch kann jedoch nur auf die in § 5 des Wahlprüfungsgesetzes NW genannten Gründe gestützt werden. Dazu können Verstöße gegen das Landeswahlgesetz bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl gehören. Eine Änderung des Landeswahlgesetzes kann mit einem Wahleinspruch dagegen nicht erreicht werden.

6. Wahleinspruch des Herrn Gotthilf Kaus, Scherpenberger Str. 72, 47443 Moers Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit einer als „Wahlerklärung" überschriebenen Eingabe vom 22. Mai 2005, eingereicht beim Wahlvorstand des ihn betreffenden Stimmbezirks in Moers, eine Unregelmäßigkeit bei der Landtagswahl vom 22. Mai 2005 gerügt und u. a. den Wahlprüfungsausschuss gebeten, hierzu Beschluss zu fassen; diese Bitte sei eine Petition im Sinne von Artikel 17 des Grundgesetzes.

Er begründet seine Eingabe damit, er habe bei der Landtagswahl nicht die Möglichkeit, seinen politischen Vorstellungen und Überzeugungen in einer den demokratischen Wahlgrundsätzen gerecht werdenden Weise Ausdruck zu verleihen; den auf dem Wahlzettel Bewerberinnen und Bewerbern könne er kein Vertrauen schenken. Er verlangt, den nach seiner Ansicht gegebenen Mangel an demokratischer Legitimation durch ein Mehr an Abstimmungen durch das Volk über elementare Fragen dieser Gesellschaft und dieses Staates aufzufangen.

In einem weiteren, dem Landrat des Kreises Wesel am 24. Mai 2005 mündlich zur Niederschrift vorgetragenen Einspruch rügt der Einspruchsführer, der Wahlvorstand habe die Übergabe seiner „Wahlerklärung" in der Wahlniederschrift nicht als „besonderen Vorfall" vermerkt.

Außerdem ließen die in der Niederschrift vorgenommenen Korrekturen nicht erkennen, wann, warum und von wem sie vorgenommen wurden. Schließlich hätten die Zahlen aus der Niederschrift nicht mit den im Internet am Wahlabend veröffentlichten Zahlen aus dem Stimmbezirk 117.3 übereingestimmt.

Der Einspruchsführer ist vom Landrat des Kreises Wesel mit Schreiben vom 30. Mai 2005 darauf hingewiesen worden, dass ein Wahleinspruch einzelner Wahlberechtigter nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes NW der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf. Zustimmungserklärungen von weiteren Wahlberechtigten hat der Einspruchsführer nicht beigebracht.

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Gotthilf Kaus, Scherpenberger Str. 72, 47443 Moers, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Die „Wahlerklärung" des Einspruchsführers wird, soweit sie sich an den Wahlprüfungsausschuss richtet, als Einspruch im Sinne von § 1 Wahlprüfungsgesetz NW gewertet.

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Ein Wahleinspruch kann nur auf die in § 5 Wahlprüfungsgesetz NW aufgeführten Gründe gestützt werden. Nach § 5 Nr. 3 des Gesetzes kann ein Wahleinspruch darauf gestützt werden, dass Vorschriften des Grundgesetzes, der Landesverfassung, des Landeswahlgesetzes oder der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder bei Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst.

Ein derartiges Vorbringen ist den Mängelrügen des Einspruchsführers nicht zu entnehmen.

Verfassungs- und wahlrechtlich kommt es nicht darauf an, ob einzelne Wahlberechtigte Wahlbewerberinnen oder ­bewerber für vertrauenswürdig halten. Die Übergabe eines Wahleinspruchs ist in der Wahlniederschrift nicht zu vermerken. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 der Landeswahlordnung (LWO) i. V. mit Anlage 18 LWO (Wahlniederschrift) sind besondere Vorfälle während der Wahlhandlung zu verzeichnen. Zur Wahlhandlung gehört nach den §§ 35 ff.

LWO nicht die Übergabe von Wahleinsprüchen. Korrekturen in der Wahlniederschrift sind nicht zu begründen. Die Niederschrift in der Fassung etwaiger Korrekturen wird mit der Unterschrift der Mitglieder des Wahlvorstandes unter der Wahlniederschrift genehmigt und damit bestätigt. Zu der vom Einspruchsführer behaupteten Divergenz bezüglich der Zahlen aus dem Stimmbezirk 117.3 hat der Landrat des Kreises Wesel dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 30. Mai 2005 mitgeteilt, die Zahlen hätten exakt übereingestimmt. Wahlrecht lich maßgeblich ist im Übrigen nur das nach § 34 Landeswahlgesetz sowie nach den §§ 57, 59 und 68 LWO im Wahlkreis und im Land bekannt gemachte Wahlergebnis.

7. Wahleinspruch des Herrn Franz Voßkuhl, Spiekkamp 1, 48282 Emsdetten Tatbestand

Unter Bezugnahme auf eine an das Bundesverfassungsgericht adressierte, in Abschrift beigefügte Verfassungsbeschwerde legte der Einspruchsführer mit Schreiben vom 21. Juni 2005 an die Präsidentin des Landtags Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 ein, ohne diesen weiter zu begründen.

In der Verfassungsbeschwerde weist er selbst darauf hin, dass nach § 3 des Wahlprüfungsgesetzes NW der einzelne Wahlberechtigte zu einem Einspruch gegen die Landtagswahl der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf.

Obwohl er auf diese Voraussetzung auch seitens der Landtagsverwaltung hingewiesen wurde, hat der Einspruchsführer keine Zustimmungserklärungen beigebracht.

In der Verfassungsbeschwerde macht er geltend, die Kommunalwahlen vom 26. September 2004 seien nicht abgeschlossen, weil Einsprüche von ihm vorlägen, über die noch nicht entschieden worden sei. Die Landtagswahl habe deshalb nicht durchgeführt werden dürfen. Alternativ habe ein Senat des Bundesverfassungsgerichts anzuordnen, dass in derartigen Fällen ein Wahleinspruch nicht der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedürfe.

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Franz Voßkuhl, Spiekkamp 1, 48282 Emsdetten, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Der Einspruch kann nur auf die in § 5 Wahlprüfungsgesetz genannten Gründe gestützt werden. Derartige Gründe hat der Einspruchsführer nicht vorgetragen.