Wahlbenachrichtigung

Außenstehenden die Tatsache der Wahlteilnahme nicht bekannt zu werden braucht. Auf die Möglichkeit der Briefwahl werden die Wahlberechtigten bereits in der Wahlbenachrichtigung hingewiesen (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 der Landeswahlordnung ­ LWahlO -, Anlage 1 LWahlO). 11. Wahleinspruch des Herrn Philip Gerlach, Auf dem Boden 21, 58093 Hagen Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 23. Mai 2005 Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 eingelegt. Dabei gab er seine Nebenwohnsitzadresse

Am Boden 21 in Hagen an. Nach eigener Angabe hat er seinen Hauptwohnsitz in der Ritterstraße 21 in Hagen.

Zur Begründung seines Einspruchs führt er an, er habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten und am Wahltag im Wahllokal für seinen Nebenwohnsitz erfahren, dass er aufgrund eines Datentransferfehlers nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen worden war. Man habe ihm gesagt, die Frist für eine Nachtragung in dieses Verzeichnis sei am 21. Mai 2005 abgelaufen, sodass er nicht an der Wahl teilnehmen dürfe.

Die Landeswahlleiterin hat den Einspruchsführer mit Schreiben vom 13. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass er nach § 3 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes NW der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten zu seinem Einspruch bedarf. Zustimmungserklärungen hat der Einspruchsführer nicht beigebracht.

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat dem Einspruchsführer mit Schreiben vom 6. Juni 2005 mitgeteilt, es bestehe kein rechtlicher Grund für seine Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis. Die Ursache des Datentransferfehlers habe nicht aufgedeckt werden können. Es handele sich um einen bedauerlichen Einzelfall.

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Philip Gerlach, Auf dem Boden 21, 58093 Hagen, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Der Einspruchsführer hatte wie alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, vom 20. bis zum 16.

Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (§ 16 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes - LWahlG -). Darauf war nach § 12 der Landeswahlordnung in der Bekanntmachung über Wählerverzeichnisse und Wahlscheine öffentlich hinzuweisen. Der Einspruchsführer hätte innerhalb der genannten Frist Einspruch gegen seine Nichteintragung einlegen können (§ 17 Abs. 1 LWahlG). In diesem Falle wäre das Wählerverzeichnis sicherlich entsprechend berichtigt worden und hätte der Einspruchsführer an der Landtagswahl teilnehmen können.

Der vom Oberbürgermeister eingeräumte und als bedauerlich bezeichnete Datentransferfehler bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses war nicht ausschlaggebend dafür, dass der Einspruchsführer an der Landtagswahl nicht teilnehmen konnte. Er selbst hätte bei rechtzeitigem Einspruch gegen das Wählerverzeichnis seine Wahlteilnahme ermöglichen können.

Überdies konnte sich das Fehlen der Stimme des Einspruchsführers schon rechnerisch nicht auf die Sitzverteilung im Landtag auswirken. Im Wahlkreis 103 Hagen I hatte der Kandidat der SPD einen Stimmenvorsprung vor dem Bewerber mit der zweithöchsten Stimmenzahl von mehr als 500 Stimmen, im Wahlkreis 104 Hagen II - Ennepe-Ruhr-Kreis III - einen Vorsprung von mehr als 2.400 Stimmen.

12. Wahleinspruch des Herrn Wolf Eckert, Hölkeskampring 94, 44625 Herne Tatbestand

Der Einspruchsführer hat mit Schreiben vom 22. Mai 2005 an den Kreiswahlleiter der Stadt Herne Einspruch gegen die Landtagswahl am 22. Mai 2005 eingelegt.

Der Einspruch wird damit begründet, das in der Wahlbenachrichtigung angegebne Wahllokal mit der Adresse Wiescherstr. 1140 existiere in Herne nicht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine unbestimmte, aber große Zahl von Wahlberechtigten im Herner Süden an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert worden sei.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 hat die Landeswahlleiterin den Einspruchsführer darauf hingewiesen, dass der einzelne Wahlberechtigte, der einen Einspruch einlegt, nach § 3 Satz 2 des Wahlprüfungsgesetzes NW der vorherigen schriftlichen Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten bedarf. Auf die Beibringung von Zustimmungserklärungen hat der Einspruchsführer mit Schreiben an die Landeswahlleiterin vom 26. Juli 2005 ausdrücklich verzichtet.

Der Oberbürgermeister der Stadt Herne hat gegenüber dem Einspruchsführer und mit Schreiben vom 12. Juli 2005 ausgeführt, dass die Wahlbenachrichtigungskarten hinsichtlich des Wahllokals Gaststätte Wiescher Stuben irrtümlich die Angabe „Wiescherstr.1140" anstelle von „Wiescherstr. 114" enthalten hätten. Durch die Nennung des Namens Gaststätte Wiescher Stuben sei jedoch das Wahllokal eindeutig bezeichnet worden. Diese Gaststätte sei im Einzugsbereich des betreffenden Stimmbezirks 3235 und auch im weiteren Umkreis bekannt. Auch sei allgemein bekannt, dass eine Straße mit über 1.000 Hausnummern in Herne nicht existiere. Ein fehlerhaftes Wahlergebnis im Stimmbezirk 3225, Wahllokal Gaststätte Wiescher Stuben, sei nicht zu erkennen. Die Wahlbeteiligung sei hier im Verhältnis zur Wahlbeteiligung im Wahlkreis insgesamt überdurchschnittlich hoch gewesen.

Einstimmiger Beschlussvorschlag des Ausschusses

Der Wahleinspruch des Herrn Wolf Eckert, Hölkeskampring 94, 44625 Herne, gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer hat nicht die nach § 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz NW erforderliche Zustimmung von mindestens 50 weiteren Wahlberechtigten beigebracht.

Es kann deshalb offen bleiben, ob bei Zulässigkeit der Einspruch begründet wäre im Sinne einer konkreten Möglichkeit, dass vom Einspruchsführer schlüssig dargelegte und im Wahlprüfungsverfahren erwiesene Wahlfehler auf das Wahlergebnis sowie auf die Mandatsverteilung von Einfluss gewesen sind oder sein konnten.

Ein Wahlfehler ist vorliegend nicht ersichtlich. Es kann aufgrund der eindeutigen Bezeichnung des Wahllokals Gaststätte Wiescher Stuben und der Angabe Wiescher Straße 114 davon ausgegangen werden, dass alle dort Wahlberechtigten das Wahllokal auffinden konnten, ggf. auf Nachfrage, wo sich in der Wiescher Straße die v. g. Gaststätte befindet. Es war auch ohne Probleme feststellbar, dass es in der Wiescher Straße keine vierstellige Hausnummer gibt.

13. Wahleinspruch der Frau Petra Kasischke, Engeldorfer Str. 44, 50997 Köln Tatbestand

Die Einspruchsführerin hat mit Schreiben vom 17. Juli 2005 an den Landtag (Wahlprüfungsausschuss) Einspruch gegen die Gültigkeit der Landtagswahl am 22. Mai 2005 eingelegt unter Bezugnahme auf eine Unterlage ihres Onkels Kuno Kasischke aus Göppingen (Baden-Württemberg), der mit Schreiben vom 1. Juni 2005 ebenfalls Einspruch gegen diese Wahl eingelegt hatte. Dem Einspruch ist eine Liste mit 52 Unterschriften beigefügt (an erster Stelle Unterschrift der Einspruchsführerin).