Förderung

Die landesweite Übernahme der Regelung der Modellregion ist zugleich ein Probelauf für die Befassung mit einer weitergehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens.

4 a) Das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde zu Bauvorhaben kann von den Bauaufsichtsbehörden (an Stelle der Kommunalaufsicht) ersetzt werden. § 36 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) führt die Bauvorhaben auf, die von der Bauaufsichtsbehörde nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde genehmigt werden dürfen. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus Gründen versagen darf, die sich aus den §§ 31, 33 bis 35 BauGB ergeben können. Ist ein Vorhaben nach diesen Vorschriften zulässig, so handelt die Gemeinde rechtswidrig, wenn sie gleichwohl ihr Einvernehmen versagt.

Ungeachtet dessen kommt es aus verschiedenen Gründen immer wieder vor, dass Gemeinden zu Unrecht ihr Einvernehmen zu einer beantragten Baugenehmigung versagen. Die Bauaufsichtsbehörde ist in diesen Fällen daran gehindert, die Baugenehmigung zu erteilen, selbst dann, wenn sie dies aufgrund der Rechtslage für geboten hält. Das fehlende gemeindliche Einvernehmen kann zurzeit nur mit den Mitteln der Kommunalaufsicht (§§ 119 ff der Gemeindeordnung) herbeigeführt werden. Dieses Verfahren ist erfahrungsgemäß sehr zeitaufwändig. Häufig wird daher die Baugenehmigung ausschließlich wegen des fehlenden Einvernehmens verweigert mit der Folge, dass die Bauherrin oder der Bauherr die Genehmigung im Klagewege erstreiten muss.

§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann. Ziel ist die Erprobung, ob der Wechsel von der kommunalaufsichtlichen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch eine bauaufsichtliche Ersetzung tatsächlich die erwartete Verfahrensverkürzung mit sich bringt.

In Absatz 1 ist geregelt, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde das fehlende Einvernehmen zu ersetzen hat.

Absatz 2 macht deutlich, dass die Entscheidung der Gemeinde, das Einvernehmen zu verweigern, nicht nach den Vorschriften der Gemeindeordnung beanstandet werden muss.

Absatz 3 bestimmt, dass die von der Bauaufsichtsbehörde erteilte Baugenehmigung gleichzeitig als Ersatzvornahme gegenüber der Gemeinde gilt. Damit wird gegenüber der Gemeinde kein zusätzlicher Verwaltungsakt erforderlich. Allerdings muss in der Baugenehmigung auch begründet werden, warum die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Unrecht verweigert hat. Satz 3 stellt sicher, dass eine Klage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung hat.

Absatz 4 regelt, auf welche Weise die Gemeinde von der Bauaufsichtsbehörde zu beteiligen ist, bevor ihr versagtes Einvernehmen mit Erteilung der Baugenehmigung ersetzt wird.

4 b) Die genehmigungsfreie Errichtung von Werbeanlagen wird ausgedehnt. Über die Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 33 a LBauO hinaus, der die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung genehmigungsfrei stellt, gilt die Genehmigungsfreiheit auch dann, wenn die Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiete nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt sind. Eine Zuordnung der Gebiete erfolgt in Anlehnung an die Vorschriften der BauNVO. Die Vorschrift des § 13 LBauO verhindert weiterhin, dass Werbeanlagen verunstaltend wirken oder die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs stören.

4 c) Für baurechtliche Nutzungsänderungen wird als Regelfall an Stelle eines Genehmigungsverfahrens ein Anzeigeverfahren eingeführt. In Absatz 1 regelt Satz 2, dass auch für die Anzeige Bauvorlagen erforderlich sind. Ohne diese könnte die Bauaufsichtsbehörde nicht beurteilen, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Absatz 2 enthält Regelungen zur Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde. Kann die Prüfung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens führen, und erkennt die Behörde, dass die neue Nutzung anderen rechtlichen Anforderungen unterliegt als die bisherige, so hat sie die Möglichkeit, die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens zu verlangen.

Die Möglichkeit besteht auch, wenn eine Beteiligung anderer Behörden erforderlich ist. Verstreicht die Frist ohne Äußerung der Bauaufsichtsbehörde, darf die beabsichtigte Nutzung aufgenommen werden. Wird später offenkundig, dass die neue Nutzung gegen öffentliches Recht verstößt, so kann die Bauaufsichtsbehörde unmittelbar durch Ordnungsverfügung einschreiten.

Absatz 3 regelt, dass auch im Anzeigeverfahren für die von der Bauaufsichtsbehörde vorzunehmende Prüfung eine Gebühr erhoben wird. Die gegenüber einer Genehmigungsgebühr deutlich geringere Höhe berücksichtigt den geringeren Verwaltungsaufwand. Sollte die Bauaufsichtsbehörde auf der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens bestehen, erfolgt eine Anrechnung der Gebühren für das Anzeigeverfahren.

5 Die finanzielle Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs wird vereinfacht.

Den Nahverkehrs-Zweckverbänden soll in begrenztem, haushaltsrechtlich vertretbarem Umfang die Verwendungsmöglichkeit der vom Land gewährten Förderung des Leistungsangebots im Schienenpersonennahverkehr zeitlich verlängert werden. Damit können auch finanziell umfangreichere Vorhaben realisiert werden. Die daraus resultierenden Zinserträge sind zur Aufstockung der Förderung einzusetzen. Zudem werden die Verbundförderung und die Aufgabenträgerpauschale zu einer einheitlichen Zweckverbandspauschale zusammengeführt.

Zu § 3:

Dieser Abschnitt benennt die Normen, die weiterhin ­ wie im Bürokratieabbaugesetz OWL ­ ausschließlich für die Modellregion modifizierte Geltung haben.

1 Mit der Auflösung der staatlichen Umweltämter und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und der Zusammenführung dieser Aufgaben sowie der entsprechenden Aufgaben der Bezirksregierung Detmold in einer neuen Behörde wird dem Anliegen entsprochen, zentrale Anlaufstellen für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Im Sinne einer Kundenorientierung sind kürzere Verfahrenslaufzeiten und schnellere Entscheidungen zu erwarten. Die bisher von den staatlichen Umweltämtern und den staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz sowie der Bezirksregierung wahrgenommenen Aufgaben aus diesem Bereich sollen zudem darauf überprüft werden, inwieweit sie kommunalisiert oder privatisiert werden können.

Weitergehende Überlegungen und Vorschläge für eine neue aufbauorganisatorische Struktur von unteren Landesbehörden sind Gegenstand eines gesonderten Gesetzgebungsverfahrens.

2 Nach dem bis zum In-Kraft-treten des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 geltenden Landesplanungsgesetz (LPlG) bedurften Gebietsentwicklungspläne und deren Änderungen der Genehmigung durch die Landesplanungsbehörde; diese entschied im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Die Genehmigungspraxis hat gezeigt, dass bei räumlich und inhaltlich begrenzten Änderungen von Gebietsentwicklungsplänen (GEP) i.d.R. der vom Regionalrat aufgestellte Änderungsentwurf bestätigt werden konnte; eine Versagung der Genehmigung oder eine Genehmigung mit Maßgaben war auf Einzelfälle beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist das Genehmigungsverfahren unangemessen aufwändig und langwierig. Für die Änderung eines GEP wird das Genehmigungsverfahren deshalb durch ein Anzeigeverfahren ersetzt. Im Zuge des Modellprojekts wird geprüft, ob damit das Ziel der Verfahrensvereinfachung und beschleunigung erreicht werden kann. Da die Bekanntmachung der Änderung erst nach Ablauf von zwei Monaten erfolgt, verbleibt der Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit den fachlich betroffenen Ressorts ausreichend Zeit, um ihre aufsichtsrechtlichen Befugnisse wahrzunehmen.

Wegen der beabsichtigten Novellierung des Landesplanungsgesetzes ist eine Über nahme der Sonderregelung in Landesrecht nicht opportun.

Die für die Modellregion OWL geltende Sonderregelung zur modifizierten Geltung des (aufgehobenen) Landesplanungsgesetzes wurde im Zuge der Neufassung des Landesplanungsgesetzes im Mai 2005 nicht angeglichen. Gesetzestechnisch erfolgt deswegen eine statische Verweisung auf die Fassung des aufgehobenen § 16 Landesplanungsgesetz. Mit der rückwirkenden In-Kraft-Setzung dieser Regelung (vgl. § 5 Absatz 2) zum 7. Mai 2005 (Zeitpunkt der Aufhebung des Landesplanungsgesetzes) wird zugleich die gesetzliche Lücke für die Modellregion geschlossen.

Zu § 4:

§ 4 hebt das Bürokratieabbaugesetzes OWL auf. Die für die Modellregion OWL und das Land in unterschiedlicher Weise vorgesehenen Sonderregelungen können nicht im Wege einer Änderung des Bürokratieabbaugesetzes OWL kodifiziert werden.

Die Art der Umsetzung durch ein neues Gesetz ist gewählt, um

- die Signalwirkung des Bürokratieabbaus hervorzuheben und

- zum gegebenen Zeitpunkt weitere Vorschläge der Modellregion mit entsprechender Anpassung der Geltungsdauer einpflegen zu können.

Darüber hinaus enthält § 4 notwendige Übergangsregelungen. Eine spätere Überleitung in Dauerrecht soll sodann ­ soweit erforderlich - durch ein Artikelgesetz erfolgen.

Zu § 5:

Diese Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten, die zeitliche Befristung des Gesetzes sowie die Evaluierung des Modellversuchs. Zudem ist eine Übergangsregelung enthalten.

Wegen des rückwirkenden In-Kraft-Tretens des § 3 Absatz 2 vgl. Begründung zu § 3.