Wartezeit bis zum Antritt des Jugendarrestes im AG-Bezirk Hagen

Per Urteil kann ein Jugendrichter oder das Jugendschöffengericht Jugendarrest gemäß § 16

Jugendgerichtsgesetz (JGG) gegen einen jungen Menschen verhängen. Dies geschieht in Form von Freizeitarrest (bis zu zwei Wochenenden), Kurzarrest (Zusammenfassung der Freizeitarreste zu einem kurzen Arrest) und Dauerarrest (mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen). Soweit ein junger Mensch den ihm gegebenen Weisungen und Auflagen keine Folge leistet, kann Arrest auch in Form von Ungehorsamsarrest (für maximal vier Wochen) verhängt werden.

Im Jahr 2003 wurde in 84 Fällen ein Arrest gegen junge Menschen verhängt, in 2004 in 91

Fällen und in 2005 in 73 Fällen. Die Zahl der Ungehorsamsarreste ist nicht separat erfasst.

Allerdings betrug die Wartezeit zwischen Verurteilung und Arrestantritt bis zum Jahr 2002 in der Regel nicht länger als drei Monate. Seitdem ist die Wartezeit stetig gestiegen; zurzeit beträgt sie minimal vier bis fünf Monate. Bei den Ungehorsamsarresten liegt die Wartezeit sogar zwischen sechs und neun Monaten.

Diese Tatsache steht allen Bemühungen, der Tat eine schnelle Reaktion folgen zu lassen, um Grenzen aufzuzeigen, entgegen. Es kann bei längeren Wartezeiten keine pädagogische Wirkung bei den Arrestanten erzielt werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie lange sind die Wartezeiten zwischen Verurteilung und Arrestantritt im Amtsgerichtsbezirk Hagen?

2. Wie viele verurteilte Jugendstraftäter warten zurzeit im Amtsgerichtsbezirk Hagen darauf, ihren Arrest anzutreten?

Antwort der Justizministerin vom 7. Juli 2006 namens der Landesregierung:

Zur Frage 1:

Für alle Arrestvollstreckungen an männlichen Verurteilten aus dem Amtsgerichtsbezirk Hagen ist - bis auf die vereinzelten Kurzarreste, die zeitnah in der Jugendarrestanstalt Essen vollstreckt werden - die Jugendarrestanstalt Remscheid zuständig.

Der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Eingang der Vollstreckungsunterlagen bei der Jugendarrestanstalt Remscheid belief sich seit Januar 2006 auf ca. 1 Monat.

Nach Eingang der Vollstreckungsunterlagen versendet die Jugendarrestanstalt Remscheid die Ladung zum Arrestantritt (= Ladungszeitraum). Dieser Zeitraum betrug im Jahre 2006 in der Regel 2 bis 3 Monate.

In begründeten Fällen erfolgt die Ladung zum Arrestantritt aber auch unter Berücksichtigung der pädagogischen Wirkung zu einem deutlich späteren Zeitpunkt:

- Insbesondere bei zu Beugearrest Verurteilten, damit der Verurteilte durch die "verlängerte" Vorlaufzeit bis zum Arrestantritt die Möglichkeit hat, seine Auflagen doch noch zu erfüllen (z. B. bei Arbeitsauflagen wie „Sozialstunden" mit hoher Arbeitsstundenzahl, die nicht innerhalb kurzer Zeit abgeleistet werden können oder bei der Auflage zur Teilnahme an Verkehrserziehungskursen, die lediglich zu bestimmten Zeiten angeboten werden).

- Bei zu Arrest verurteilten Schülern, damit diese ihren Arrest nach Möglichkeit während der Schulferien verbüßen und keinen Unterricht versäumen.

- Bei Verurteilten, die in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, soll durch die Arrestvollstreckung der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz natürlich nicht gefährdet werden. Deshalb wird der Ladungstermin so gelegt, dass der Arrest während der Betriebsferien oder der betrieblichen Urlaubsgewährung verbüßt werden kann.

Für alle Arrestvollstreckungen an weiblichen Verurteilten aus dem Amtsgerichtsbezirk Hagen ist die Jugendarrestanstalt Wetter zuständig. Der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Arrestantritt liegt dort in der Regel bei 2 Monaten.

Zur Frage 2:

Am Stichtag 16.06.2006 lagen der JAA Remscheid 13 Vollstreckungsersuchen des Amtsgerichts Hagen vor. Hiervon hatten bereits 8 Verurteilte den Zeitpunkt zum Arrestantritt verstreichen lassen. In diesen Fällen ersucht die Jugendarrestanstalt die Polizei um die Vorführung der Verurteilten.

Den Jugendarrestanstalten Essen und Wetter lagen am Stichtag 16.06.2006 keine Vollstreckungsersuchen des AG Hagen vor.