Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 28 Abs

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Arbeitslosen je nach Dauer der Arbeitslosigkeit vervielfältigt:

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für jeden gemeldeten Arbeitslosen nach § 28 Abs. 5 mit einer Dauer der Arbeitslosigkeit von 6 Monaten und mehr gewährt.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 28 Abs. 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert. 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403;

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.

2. bei der Grundsteuer A das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

- zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,

- unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 403

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt. Dabei wird das Ist-Aufkommen durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz geteilt und mit 403 multipliziert.

2. bei der Grundsteuer A das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 192;

3. bei der Grundsteuer B das IstAufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 381

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

- zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,

- unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

6. bei der Gewerbesteuerumlage das IstAufkommen im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich das Ist-Aufkommen im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.

6. bei der Gewerbesteuerumlage das IstAufkommen in der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

Soweit in der Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.

3. Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Kreise

§ 12:

Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise:

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 13) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 14).

(2) Erreicht die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

§ 13:

Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise:

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem einheitlichen Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.