Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz ­ LÖG NRW)

A Problem und Regelungsbedarf:

Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 1. September 2006 (BGBl. I S. 2034) haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) geregelt.

Die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren nachhaltig verändert. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten ist eine Angleichung der Rahmenbedingungen von Verkaufsstellen erforderlich. Eine grundlegende Neukonzeption des Ladenschlussgesetzes und damit auch Anpassung an die veränderten Arbeits-, Lebens- und Konsumgewohnheiten der Menschen ist zukünftig Aufgabe der Landesgesetzgeber.

Ein Ladenöffnungsgesetz ist notwendig, um die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen und an Sonn- und Feiertagen gesetzlich festzulegen. Der Sonn- und Feiertagsschutz gebietet darüber hinaus, die Ausnahmen für die Öffnungen an Sonn- und Feiertagen auf das notwendige Maß zu beschränken. Regelungsbedarf besteht ­ wie bisher auch - für die Arbeitszeiten der Beschäftigten im Einzelhandel an Sonn- und Feiertagen mit entsprechenden Regelungen für den Freizeitausgleich, weil dieser spezielle Bereich im Arbeitszeitgesetz nicht geregelt ist.

B Lösung:

Der vorliegende Entwurf des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten enthält eine genaue gesetzliche Beschreibung der Zeiten, an denen Waren gewerblich verkauft werden dürfen. Differenziert wird zwischen Werktagen und Sonn- und Feiertagen. Der Werktag wird generell für den Verkauf freigegeben. An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen vom Ladenschlussgebot an Sonn- und Feiertagen werden nur für den Verkauf bestimmter Waren sowie für bestimmte Verkaufsstellen zugelassen. Ebenso wird die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen geregelt.

E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristung

Eine Verfallsklausel ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar. Die Überprüfung des Gesetzes erfolgt daher im Wege der Berichtspflicht. Sie ist das angemessene Evaluierungsmittel und nach 5 Jahren vorgesehen.

Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)

§ 1:

Ziel des Gesetzes

Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114) bleiben unberührt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.

§ 2:

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 3:

Begriffsbestimmung:

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,

2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 4:

Ladenöffnungszeit:

(1) Verkaufsstellen dürfen mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von 0.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein.

(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten.

Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Abs. 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.