UVP-Änderungsrichtlinie

Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Anhanges II Nr. 11 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie.

Die aufgeführten Anlagen waren schon nach langjährig geltendem Recht § 138 planfeststellungsbedürftig und mithin UVP-pflichtig.

Der öffentlichen Abwasseranlage, die mit einer öffentlichen Abwasserbeseitigungspflicht korrespondiert, wird eine Abwasseranlage z. B. eines Industrieparks gleichgestellt, die eine vergleichbare Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser möglichst wenig umweltbelastend entsorgt wird.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in dem Genehmigungsverfahren nach dem - neu gefassten - § 138 durchgeführt.

Zu Ziff. 10: Intensive Fischzucht (vgl. Nr. 13.2 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Mit dieser Bestimmung wird Anhang II Nr. 1 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie umgesetzt. Trägerverfahren ist das Verfahren der Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 10, 26, 4 Nr. 4 Die Bagatellgrenze von 2000 kg/a folgt Praktikabilitätsgesichtspunkten und entspricht der entsprechenden Regelung des Landes Niedersachsen.

Zu Ziff. 11: Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung (vgl. Nr. 13.3 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Das bedingte screening (Vorprüfung des Einzelfalles) bis zur Größenordnung von 100.000 Kubikmetern, wenn bspw. durch die Grundwasserabsenkung Ökosysteme betroffen sind, trägt der hohen Praxisrelevanz dieser Vorhaben im Rahmen von Bauvorhaben Rechnung. Hinzuweisen ist darauf, dass bei Großbauprojekten die UVP-Pflicht für die mit dem Vorhaben verbundene weiträumige Grundwasserabsenkung regelmäßig noch durch weitere fachgesetzliche Vorschriften konstituiert wird. Umgesetzt wird hiermit Anhang II Nr. 10 Buchstabe l der UVPÄnderungsrichtlinie.

Zu Ziff. 12: Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung (vgl. Nr. 13.4 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Diese Nummer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 2 Buchstabe d, 3. Anstrich, der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 10, 26, 4 Nr. 4 durchgeführt.

Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen, sind nach § 127 der Bergbehörde anzuzeigen. Die Bergbehörde kann bei derartigen Bohrungen im Einzelfall entscheiden, dass statt der Anzeige ein Betriebsplanverfahren (Genehmigungsverfahren nach dem erforderlich ist. Die Zuständigkeit ist allerdings auf die Phase der Bohrtätigkeit beschränkt. Auf eine an die Bohrung sich anschließende Grundwassergewinnung findet das Bergrecht keine Anwendung.

Die Frage der UVP-Pflicht solcher Bohrungen ist in dem von der Wasserbehörde durchzuführenden Erlaubnisverfahren nach dem zu prüfen und nicht bereits zum Zeitpunkt der Anzeige/Betriebsplanzulassung durch die Bergbehörde, da erst nach Fertigstellung der Bohrung feststeht, ob die Bohrung zur Wasserversorgung genutzt werden kann.

Zu Ziff. 13: Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft (vgl. Nr. 13.5 Anl.

1 zu § 3 UVPG) Hiermit wird Anhang II Nr. 1 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie umgesetzt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den §§ 10, 26, 23 in Verbindung mit § 4 oder § 31 Abs. 2 WHG durchgeführt.

Zu Ziff. 14: Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (vgl. Nr. 13.6.2 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Diese Ziffer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe g der UVPÄnderungsrichtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG (bzw. §§ 111 a, 111 des vorliegenden durchgeführt.

Zu Ziff. 15: Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes (vgl. Nr. 13.7.2 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 10 Buchstabe m der UVP-Änderungsrichtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird im Verfahren nach den § 31 Abs. 2 WHG (bzw. §§ 111 a, 111 des vorliegenden durchgeführt.

Zu Ziff. 16: Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten (vgl. Nr. 13.8 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Mit dieser Ziffer wird Anhang II Nr. 10 Buchstabe f der UVP-Änderungsrichtlinie umgesetzt. Eine UVP ist im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG (bzw. §§ 111 a, 111 des vorliegenden durchzuführen. Das gilt nicht für die Unterhaltung und Wiederherstellung vorhandener Anlagen.

Zu Ziff. 17: Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt oder eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges, bis 1.350 t (vgl. Nr. 13.9.2 und 13.11.2 Anl. 1 zu § 3 UVPG) und

Zu Ziff. 18: Bau eines sonstigen Hafens einschließlich Fischerei- oder Jachthafens (vgl. Nr. 13.12 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Die Regelungen stellen Auffangtatbestände bei Hafenvorhaben dar, die nicht unter die bundesrechtliche Regelung der Ziffern 13.9.1, 13.10, 13.11.1 der Anlage 1 i. V. m. § 3 UVPG fallen. Umgesetzt werden hier Anhang II Ziffer 10. e) sowie Ziffer 12. b) der UVP-Änderungsrichtlinie. Eine UVP wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG (bzw. §§ 111 a, 111 des vorliegenden oder aber - bei verkehrsbezogenen Vorhaben an Bundeswasserstraßen - nach §§ 12 ff. des durchgeführt. Für den - praktisch auszuschließenden - Fall, dass eine so genannte infrastrukturelle Hafenanlage nicht bereits durch anderweitige UVPpflichtige Vorhaben erfasst wird, wurde zur Sicherung der EG-Richtlinienkonformität in § 90 Abs. 5 des vorliegenden hierfür ein subsidiäres Trägerverfahren geschaffen.

Zu Ziff. 19: Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (vgl. Nr. 13.13 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Die Vorschrift trägt der Ziff. 13.13 der Anlage zu § 3 UVPG sowie § 31 Abs. 2 Satz 2 WHG Rechnung. Für die grundsätzlich durchzuführende Einzelfallprüfung kann in abstracto keine praktikable Bagatellgrenze entwickelt werden. Eine UVP wird im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zum Gewässerausbau nach § 31 Abs. 2 WHG (bzw. § 119 Abs.1 des vorliegenden durchgeführt.

Zu Ziff. 20: Bau einer Wasserkraftanlage (vgl. Nr. 13.14 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Diese Ziffer dient der Umsetzung von Anhang II Nr. 3 Buchstabe h der UVPÄnderungsrichtlinie. Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird entweder im Rahmen der §§ 23, 13, 11 (förmliches Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren), ggf. sonst im Verfahren zum Gewässerausbau nach §§ 111 a, 111 des vorliegenden durchgeführt.

Zu Ziff. 21: Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien (vgl. Nr. 13.15 Anl. 1 zu § 3 UVPG) Hiermit wird Anhang II Nr. 2 Buchstabe c der UVP-Änderungsrichtlinie transformiert. Als Trägerverfahren kommen die Vorschriften der §§ 10, 26, 23, ggf. auch die der §§ 31 WHG, 111 a, 111 des vorliegenden in Betracht.

Zu Ziff. 22: Sonstige Gewässerausbaumaßnahmen (vgl. Nr. 13.16 Anl. 1 zu § 3 UVPG)

Diese Bestimmung geht auf den in Ziffer 13.16 der Anlage 1 i. V. m. §§ 3 ff. UVPG an die Länder adressierten Regelungsauftrag zurück und hat die Funktion eines Auffangtatbestandes. Sie wird im Wesentlichen die bestehende Rechtspraxis des bisherigen § 31 Abs. 2 und 3 WHG bestätigen. Im Hinblick darauf, dass eine ganze Reihe von Verfahren nunmehr der Einzelfallprüfung unterworfen wird, werden gegenüber der unflexibleren Regelung des bisherigen § 31 Abs. 3 WHG künftig solche Vorhaben, die offensichtlich keine nachteiligen Umweltauswirkungen haben, einfacher dem Plangenehmigungsverfahren zugewiesen werden können.

Die grundsätzlich durchzuführende Einzelfallprüfung entfällt bei Vorliegen der in der Anlage bezeichneten Bagatelltatbestände, die ohne Frage sinnvollerweise von der UVP auszuschließen sind. Auch dies entspricht im Ergebnis der derzeitigen Regelung der Ausnahmevorschriften des früheren § 31 Abs. 3 WHG.

Hinsichtlich der Abgrenzung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Ausbaus ist Teil II/Kapitel VI (§§ 98 ff.) des Bremischen Wassergesetzes maßgeblich.

Sofern Mineralien (bzw. Bodenschätze) im Geltungsbereich des gewonnen werden, ist die UVP-pflichtigkeit abschließend in der UVP-V Bergbau geregelt. Baggerungen zur Gewinnung von Mineralien in Küstengewässern unterfallen § 3 Abs. 3 Nr. 2 a und bedürfen daher keiner landesrechtlichen Regelung.

Zu Ziff. 23: Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (vgl. Nr. 13.16 Anl. 1 zu § 3 UVPG) Umgesetzt wird hier Anhang II Nr. 10 Buchstabe k der UVP-Änderungsrichtlinie.

Zu Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) Anlage 2 dient der Umsetzung von Anhang III der UVP-Richtlinie, soweit dessen Kriterien zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit von Vorhaben nach Anhang II dieser Richtlinie im Rahmen der Einzelfalluntersuchung anzuwenden sind.

In dieser Anlage sind die Kriterien enthalten, die im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 zu berücksichtigen sind. Zu allgemeinen Fragen betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen.

Soweit eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, ist den Kriterien Art, Größe und potentielle Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nrn. 1 und 3 der UVPRichtlinie) bereits bei der Feststellung der Schwellenwerte Rechnung getragen worden.

Die zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls beschränkt sich in diesen Fällen daher auf Standortbedingungen.

Soweit unterhalb bestimmter Schwellenwerte eine umfassende Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist den genannten Kriterien bei der Festsetzung der Schwellenwerte noch nicht bzw. noch nicht abschließend Rechnung getragen worden. Diese Kriterien sowie das Standortkriterium (Artikel 2 Abs. 1, Anhang III Nr. 2 der UVP-Richtlinie) sind daher im Rahmen einer umfassenden Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen - ohne die Festlegung eines Schwellenwertes - ausschließlich die Durchführung einer Einzelfallprüfung vorgesehen ist.

Nummer 1 (Merkmale des Vorhabens)

Die in Nummer 1 genannten Kriterien sind weitgehend identisch mit den in Nummer 1 des Anhangs III der UVP-Richtlinie genannten Kriterien.