Die Tierhalter müssen seit dem 01012004 einen Eigenanteil an der Finanzierung der Falltierentsorgung leisten

§ 11:

Neben redaktionellen Anpassungen des Aufgabenkataloges von freiwilligen Leistungen der Tierseuchenkasse werden dieser zwei neue Aufgaben zugewiesen, die für ein effizientes Finanzmanagement unverzichtbar sind:

- Das System der Kofinanzierungsmaßnahmen der EU ist komplex und geprägt von engen Zeitvorgaben. Deshalb muss die Gesamtkoordination dieser Finanzmaßnahmen durch eine zentrale Stelle, der Tierseuchenkasse, gewährleistet sein. Durch die Anbindung der Tierseuchenkasse an die Landwirtschaftskammer ist gewährleistet, dass Kofinanzierungsmittel der EU entsprechend den Vorschriften über eine zugelassene EU-Zahlstelle abgewickelt werden können.

- Die Tierhalter müssen seit dem 01.01.2004 einen Eigenanteil an der Finanzierung der Falltierentsorgung leisten. Es ist zweckdienlich, das Inkassoverfahren durch eine zentrale Stelle, der Tierseuchenkasse, vornehmen zu lassen. Die damit bei der Tierseuchenkasse verfügbaren Daten über Falltiere sind ein wichtiger Indikator im Rahmen des tiergesundheitlichen Frühwarnsystems und können somit für Vorsorgemaßnahmen sinnvoll genutzt werden.

§ 12:

Die Tierseuchenkasse untersteht als Sondervermögen letztlich der Verantwortung durch das Ministerium. Wesentliche Belange müssen daher auch weiterhin durch Landesverordnung festgesetzt werden können. Insofern unterliegen derartige Sachverhalte nicht der Beschlussfassung durch die Kammerorgane.

§ 13:

Bei der Tierseuchenkasse wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat entspricht in seiner Zusammensetzung dem bisherigen Beirat der Tierseuchenkasse; allerdings hat der Verwaltungsrat eigenständige Gestaltungsbefugnisse. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Für die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestimmt der Verwaltungsrat einen Geschäftsführer, jeweils für die Dauer von vier Jahren.

§§ 14 ­ 14c:

In finanzwirtschaftlicher Hinsicht kann die Tierseuchenkasse eigenständig weit reichende Entscheidungen treffen. Deshalb ist es erforderlich, die Grundsätze der Finanzwirtschaft der Tierseuchenkasse gesetzlich festzulegen. Durch die Anlehnung an die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung und dem Zustimmungsvorbehalt des Ministeriums zu dem jeweiligen Haushalt sind die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion durch das Ministerium gegeben.

In der konkreten Außendarstellung gegenüber den Tierhaltern ergeben sich materiell keine Änderungen, da die Vorschriften über das Finanzmanagement dem bisherigen Rechtssystem angeglichen sind.

Da es bei der Abwicklung von Schadensfällen bei Viehhändlern aufgrund landesrechtlicher Unterschiede oftmals zu Problemen gekommen ist, wird die Tierseuchenkasse ermächtigt, andere landesgesetzliche Regelungen stärker als bisher zu berücksichtigen. Für überregionale Viehhändler bedeutet dies eine größere Rechtssicherheit bei Ausübung ihres Gewerbes.

§ 27a:

Nach bisheriger Rechtslage sind die Tierhalter verpflichtet, ihre Tierbestandsdaten sowohl dem Veterinäramt als auch der Tierseuchenkasse zu melden. Ein Abgleich der Meldedaten könnte das Verfahren einerseits erleichtern, andererseits dient es der größtmöglichen Transparenz, die insbesondere für die Beitragserhebung und Abwicklung von Schadensfällen durch die Tierseuchenkasse von Bedeutung ist.

Zu Artikel 22:

Das Gesetz regelt den Übergang des Personals vom Sondervermögen Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer (§ 1). Für die Beamtinnen und Beamten findet das Beamtenrechtsrahmengesetz Anwendung; für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt dies entsprechend. Zudem wird das Vermögen, in dem keine Landes- und Steuermittel enthalten sind, auf die Landwirtschaftskammer übertragen (§ 2).

Zu Artikel 23:

Die Vertretung der Interessen der Beschäftigten der aufgelösten Behörden und Einrichtungen müssen in den aufnehmenden Bezirksregierungen und im Ministerium für Schule und Weiterbildung bis zu den turnusgemäßen Personalratsneuwahlen angemessen wahrgenommen werden können.

Mit der gesetzlichen Regelung wird sichergestellt, das der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter beratend an allen Personalratssitzungen der neuen zuständigen Bezirksregierung teilnehmen kann.

Zu Artikel 24: Artikel 20 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen.