Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters

Gemäß § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes NW (alte Fassung) konnten die Schulaufsichtsbehörden aus zwingenden dienstlichen Gründen freie und besetzbare Stellen der Leiterin oder des Leiters einer Schule in Anspruch nehmen (sog. Unterbringungsfälle).

Dies erfolgte nach meinen Informationen regelmäßig dann, wenn beispielsweise ein Schulleiter aus dienstlichen Gründen von einer Schule an eine andere versetzt werden musste oder ein Schulleiter aus dem Auslandsschuldienst in den Schuldienst des Landes NW zurückkehrte.

Gem. § 61 des Schulgesetzes NW (neue Fassung) besteht diese Möglichkeit nun nicht mehr, da die entsprechende Regelung ersatzlos gestrichen wurde.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Aufgrund welcher Überlegungen ist die o.g. Vorschrift gestrichen worden?

2. Welche verschiedenen "Unterbringungsfälle" gab es nach der o.g. Vorschrift? (Bitte einzeln aufführen und kurz erläutern)

3. In wie vielen Fällen haben die Bezirksregierungen in NRW in den Jahren 2005 und 2006 (bis zum Inkrafttreten der Neufassung) aus welchen Gründen von der o.g. Vorschrift Gebrauch gemacht? (Bitte aufschlüsseln nach Bezirksregierung, Schulform und Gründen).

4. Nach meiner Einschätzung führt die Regelung des § 61 des Schulgesetzes (neue Fassung) künftig dazu, dass sich Schulleiterinnen und Schulleiter auch in einem sog. Unterbringungsfall in einem regulären Auswahlverfahren auf entsprechende offene Stellen bewerben müssen. Sofern dies zutrifft und die gem. § 61 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (neue Fassung) zuständige Schulkonferenz sich für einen anderen Kandidaten entscheidet: Wie soll künftig sichergestellt werden, dass beispielsweise Schulleiterinnen und Schulleiter von aufzulösenden Schulen zeitnah eine amtsangemessene Beschäftigung erhalten und sie nicht gem. § 29 des Landesbeamtengesetzes NW (LBG) für die Dauer von bis zu zwei Jahren "unterwertig" an andere Schulen abgeordnet werden müssen?

5. Gibt es eine Altfall- bzw. Übergangsregelung?

Antwort der Ministerin für Schule und Weiterbildung vom 5. Oktober 2006 namens der Landesregierung:

Zur Frage 1:

Der Wegfall der bisher den Schulaufsichtsbehörden eingeräumten Möglichkeit, aus zwingenden dienstlichen Gründen freie und besetzbare Stellen der Leiterin oder des Leiters einer Schule in Anspruch zu nehmen, ist Ausdruck der im neuen Schulgesetz grundsätzlich auch im Personalbereich angelegten Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die Eigenverantwortliche Schule.

Zur Frage 2:

Für Schulleiterinnen und Schulleiter entstehen sog. "Unterbringungsfälle" im Sinne der bisher geltenden Bestimmung des § 61 Abs. 4 Schulgesetz (alt) im Wesentlichen bei Verlust ihres Amtes infolge einer Schließung oder Zusammenlegung von Schulen, bei der Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst oder aus einer Tätigkeit in der Entwicklungszusammenarbeit, bei der Rückkehr aus einer sonstigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge, bei einer Änderung der besoldungsmäßigen Zuordnung ihres Amtes infolge zurückgehender Schülerzahlen sowie in seltenen Einzelfällen, wenn durch Versetzung oder Abordnung zur Lösung von schwerwiegenden innerschulischen Konflikten beigetragen werden kann.

Zur Frage 3:

Die Landesregierung führt keine Statistik, anhand derer sich die Frage beantworten ließe.

Die Durchführung einer gesonderten und differenzierten Erhebung aus Anlass der Kleinen Anfrage ist wegen des damit verbundenen Zeit- und Verwaltungsaufwands nicht vertretbar.

Zur Frage 4:

Die Beschäftigungsmöglichkeiten für bisherige Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich um eine Schulleitung bewerben und von der zuständigen Schulkonferenz nicht gewählt werden, können sich nur nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, insbesondere nach §§ 28 und 29 LBG, richten.

Zur Frage 5:

Nein.