Umweltverträglichkeitsprüfung

Unter Hinweis auf die Fortgeltung der früheren Regelungen zum § 7 a bis zum Zeitpunkt der Ersetzung durch die Neuregelungen in der Abwasserverordnung wurden seit deren Inkrafttreten im Frühjahr 1997 nach und nach alle früheren Anhänge der Rahmen-Abwasserverwaltungsvorschrift - zusammen mit teilweise noch älteren Vorläufern - in nur noch den Stand der Technik statuierende Anhänge der Abwasserverordnung umgeschrieben. Mangels der früheren Differenzierung zwischen zwei unterschiedlichen nach der für die Indirekteinleitung jeweils die unter der Rubrik Stand der Technik zusammengefassten Bestimmungen galten, wurde nun ein neues Bezugssystem zur Regelung der Indirekteinleitung erforderlich. In der Ermächtigung zum Erlass der Abwasserverordnung in § 7 a Abs. 1 Satz 3 und 4 WHG wurde der Bundesregierung die Befugnis erteilt, die nach dem Stand der Technik festzulegenden Anforderungen auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für den vor seiner Vermischung festzulegen. In § 7 a Abs. 4 WHG wird den Ländern aufgegeben, diese Festsetzungen auch bei der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage - also für die Indirekteinleitung - zur Geltung zu bringen.

Der Ort des Anfalls des Abwassers ist regelmäßig jener bei dem es erstmals gefasst bzw. behandelt wird (§ 2 Nr. 5 also - ggf. auch als Teilstrom -innerhalb der Anlage, während der Ort vor der Vermischung des Abwassers spätestens die Schnittstelle zur öffentlichen Abwasseranlage, also zum öffentlichen Kanal, bedeutet (§ 2 Nr. 6 i. V. m. § 5 Hinsichtlich dieser im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen wenig übersichtlichen neuen Regelungen ist darauf hinzuweisen, dass die früheren Regelungen für die gefährlichen Stoffe praktisch alle in solche umgewandelt wurden, die - als Teilstrom-Regelung - für den Ort des Anfalls des Abwassers bzw. vor Vermischung gelten.

Parallel zum vorliegenden Gesetzgebungsverfahren wird die Änderung der ortsrechtlichen stadtbremischen Indirekteinleiter-Vorschriften mit der Novelle des Entwässerungsortsgesetzes vorgenommen. Es ist für den Ortsgesetzgeber nunmehr einfacher, im Sinne eines so genannten dynamischen Verweises unmittelbar auf die für die Indirekteinleitung geltenden Vorschriften der Abwasserverordnung zurückzuverweisen. Dieses Verfahren trägt erheblich zur Deregulierung bei, da eine jeweils gesondert ortsrechtlich vorzunehmende Anpassung der Indirekteinleiterverordnung bei Fortschreibung bzw. Novellierung der Indirekteinleiter-Regelungen der Abwasserverordnung im Hinblick auf den geregelten Automatismus künftig entfällt.Bundes-Artikel-Gesetz vom 27. Juli 2001 sowie durch weiteres Gesetz vom 9. September 2001 geänderten Fassung sowie des Inhaltsverzeichnisses an die insoweit geänderte Fassung des Zu Ziffer 3 (§ 4 a):

Es handelt sich hier um die Ermächtigungsnorm für den Erlass einer (Landes-) Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser11).

Zu Ziffer 7 (§ 22 a): Generelle Verweisungsnorm für die Anordnung der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen von Tatbeständen der Gewässerbenutzung, die entweder im im (Bundes-)UVPG oder im Bremischen Landes-UVPG bezeichnet werden.

Zu Ziffer 8 (§ 26 Satz 2)

Die Änderung folgt aus der Einführung des neuen § 22 a.

Zu Ziffer 9 (Abschnitt 2 a - §§ 31 a bis 31 e):

Im neuen Abschnitt 2 a wird das Verfahren der Erteilung einer Erlaubnis im Zusammenhang mit Verfahren der Erteilung einer Genehmigung nach § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes geregelt. Diese Änderung geht zurück auf die Anforderungen der IVU-Richtlinie.

Zur Vorbeugung von Missverständnissen ist hier auf folgendes hinzuweisen:

Nach der Regelung des (§§ 10, 19 Abs.2) findet das in § 10 Abs. 5 neu eingeführte Gebot der vollständigen Koordination der Genehmigungsverfahren im Sinne eines wirksamen integrierten Konzeptes (Art. 7 IVU-Richtlinie) auch Anwendung im Rahmen des so genannten vereinfachten Verfahrens nach § 19 Abs. 2 denn im dortigen Verweis auf die nicht anzuwendenden Vorschriften ist der neue Absatz 5 des § 10 gerade nicht enthalten. Der betreffende rahmengesetzliche Regelungsauftrag im neuen § 7 Abs. 1 Satz 2 WHG beschränkt sich jedoch - wiederum aus kompetenzrechtlichen Gründen - nur auf die (großen) Anlagen der IVU-Richtlinie, erfasst also nicht die (kleineren) Anlagen der Spalte 2 der neuen 4. Sinnvollerweise kann eine das ergänzende Verfahrensregelung im Landeswassergesetz aber nur komplementär erfolgen, mit anderen Worten, ist auch im Vollzugsbereich des Landeswassergesetz auf den im geregelten Umfang - also die Verfahren nach Spalte 1 und 2 der 4. - abzustellen.

Die Vorschrift über vorhandene Benutzungen (§ 31 e) dient der Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 der IVU-Richtlinie. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit einzelne Anforderungen der Richtlinie bei ihrer grundsätzlich sofortigen Anwendbarkeit spätestens acht Jahre nach Beginn der Anwendbarkeit der IVU-Richtlinie erfüllt werden. Hierzu gehören insbesondere die materiellen Anforderungen an die Benutzung (Satz 1). Sofern eine Erlaubnis neu erteilt oder geändert werden muss, sind die Verfahrensvorschriften des § 31 a anzuwenden. Die Vorschriften zur Überprüfung der Erlaubnis sowie zur Information der Behörde über die Überwachung der Emissionen und die Unterrichtung über Störfälle und Unfälle sind anzuwenden, nachdem die Erlaubnis auf die neue Grundlage des § 31 b gestellt ist, spätestens am 30. Oktober 2007.

Zu Ziffer 13 (§ 46 a):

Die Vorschrift ergeht in Ausführung des rahmengesetzlichen Auftrags des § 21 h des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung des Bundes-Artikel-Gesetzes. Sie ermächtigt zum Erlass einer entsprechenden EMAS-Verordnung im Umfange und unter weitgehend textidentischer Übernahme des rahmengesetzlichen Regelungsauftrags.

Während im Bereich des Immissionsschutz- und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (§§ 58 e 55 a der Bund aufgrund der hier bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnisse die abschließenden Regelun11 vgl. FN 7: in der Kurzform Abw-EPER-Verordnung (EPER = European Pollution Emission Register nach Art 15 Abs. 3 IVU-RL) gen selbst treffen kann, sieht er sich nunmehr im Bereich der Rahmengesetzgebung unter Hinweis auf die geänderten Artikel 72 ff. (75 Abs. 2) GG hierzu außerstande, weswegen an die Länder lediglich die im § 21 h bezeichnete Ermächtigung erging (vgl. hierzu Ziffer III. 3. 2. der Allgemeinbegründung).

Zu Ziffer 14 (§ 67):

Die Änderungen erfolgen zur sprachlichen bzw. zur sachlichen Richtigstellung.

Zu Nr. 15 (§ 68): Aktualisierung der bisher geltenden Regelung über die Eigentumsverhältnisse an den aufgeführten Gewässern erster Ordnung.

Zu Nr. 16 (§ 90 Abs. 5):

Siehe Begründung zu Ziffer 18 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) zum Bremischen Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Zu Nr. 18 und 19 (§§ 100 und 101 Abs.1):

Dem Eigentümer von Gewässern erster und zweiter Ordnung wird eingeräumt, die Unterhaltung mit Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen und im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf die Wasser und Bodenverbände zu übertragen.

Zu Ziffer 20 und 21 (§§ 111 und 111 a):

Die Neufassung dieser Vorschriften wiederholt in lediglich redaktionell veränderter Form textidentisch die Ausbauvorschrift des § 31 WHG in der durch das Bundes-Artikel-Gesetz verliehenen Fassung; ausgenommen ist an dieser Stelle jedoch der die Deich- und Dammbauten betreffende Satz 2 des Absatzes 2 des § 31 WHG, da eine entsprechende Sonderregelung in § 119 des vorliegenden Entwurfs getroffen wurde.

Die Neufassung des § 31 WHG verweist hinsichtlich der Bestimmung der Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf § 3 Abs. 1 UVPG sowie auf die dortige Anlage 1, deren Ziffern 13. bis 13.16 unter Einschluss des dortigen Verweises auf das das Landes-UVPG für die wasserrechtlichen Ausbauvorhaben (§ 3 Abs. 1 einschl. Anlage 1 die UVPPflichtigkeit abschließend statuiert.

Aus diesem auf den ersten Blick recht unübersichtlichen Regelungszusammenhang resultiert insgesamt doch eine sinnvolle und umweltgerechte Konzeption, die zur Prüfung der UVP-Pflichtigkeit folgende Grundschritte vorsieht:

- Prüfung der Frage, ob ein beantragtes Vorhaben nach dem Bundes- oder Landeskatalog zu § 3 des jeweiligen Gesetzes unter eine derjenigen Ziffern fällt, für die kategorisch die Durchführung einer UVP vorgeschrieben ist;

- Wenn dies nicht: Prüfung, ob das Vorhaben zu den ausdrücklich in der Anlage 1 zu § 3 benannten Ausbautatbeständen gehört, für die eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgesehen ist oder aber

- Prüfung, ob das beantragte Ausbau-Vorhaben unter die Ziffer 22 Anlage 1 zu

§ 3 also den unbenannten Ausbautatbestand fällt, dessen UVPPflichtigkeit nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu beurteilen ist, womit die individuell-konkrete Fallprüfung, mithin sachgerechte Entscheidung unter Beachtung der Umweltrelevanz des Vorhabens ermöglicht wird.

Zu Ziffer 22 (§ 117):

Die Regelung folgt der systematischen Klarstellung: die Anordnung der Anwendbarkeit des § 29 gehört in diesen Zusammenhang und bedarf keiner Sonderregelung in § 111 Abs. 3.